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Kleinunternehmer · § 19 UStG

Bin ich noch
Kleinunternehmer?

Beide Grenzen geprüft — 25.000 € und 100.000 €.
prüfen+überwachen+wechseln

Seit 2025 gelten neue Grenzen — und eine neue Härte: 25.000 € im Vorjahr, 100.000 € im laufenden Jahr. Wird die zweite Grenze überschritten, endet die Befreiung sofort mit diesem Umsatz, nicht erst zum Jahreswechsel. Wer das übersieht, stellt monatelang falsche Rechnungen aus und schuldet die Steuer trotzdem. Rechnen Sie unten nach, wo Sie stehen — und ob sich der freiwillige Verzicht für Sie lohnt.

Grenzen laufend überwacht, nicht erst im NachhineinWechsel sauber begleitet, inklusive § 15aFestpreis statt Stundensatz
Drei BerufsträgerWirtschafts­prüfer, Steuerberater und Rechts­anwältin — jede Freigabe trägt einen Namen.
4,8 / 5,0Trustpilot
Software Made in Germany — Bundesverband IT-Mittelstand (BitMi)
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DATEV-Export kompatibel
DATEV-Export kompatibel
Kurz erklärt
Was sich zum 1. Januar 2025 geändert hat.

Das Jahressteuergesetz 2024 hat § 19 UStG neu gefasst. Drei Änderungen entscheiden darüber, ob Sie noch Kleinunternehmer sind — zwei davon sind schärfer als die alte Regelung.

01 · Neue Grenzen: 25.000 € und 100.000 €. Vorher 22.000 € und 50.000 €. Beide Werte sind Nettobeträge und werden bei unterjähriger Gründung nicht mehr hochgerechnet (§ 19 Abs. 1 UStG).

02 · Sofortiger Wegfall. Früher galt die Befreiung bis zum Jahresende weiter. Jetzt endet sie mit dem Umsatz, der die 100.000 € überschreitet — und dieser Umsatz ist bereits in voller Höhe steuerpflichtig (§ 19 Abs. 1 S. 3 UStG).

03 · Echte Befreiung. Die Umsätze sind steuerfrei, nicht mehr nur „nicht erhoben". Das ändert die Formulierung auf der Rechnung und öffnet die Tür zur EU-weiten Nutzung (§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG).

25.000 €
VorjahrDiese Grenze darf im Vorjahr nicht überstiegen worden sein.
100.000 €
Laufendes JahrÜberschreitung beendet die Befreiung sofort.
5 Jahre
Verzicht bindet§ 19 Abs. 3 UStG — erst danach widerrufbar.
Unser Part
Überwachen & wechselnGrenze monatlich geprüft, Wechsel sauber begleitet.
Interaktiver Rechner

Der Kleinunternehmer-Grenzrechner.

Tragen Sie Ihren Vorjahresumsatz und den bisherigen Umsatz im laufenden Jahr ein. Der Rechner prüft beide Grenzen des § 19 UStG, zeigt Ihren Puffer bis zum Wechsel — und rechnet aus, ob sich der freiwillige Verzicht für Sie lohnt.

Status

Bei einer Neugründung gibt es keinen Vorjahresumsatz — dann zählt allein die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr. Seit 2025 wird der Umsatz bei unterjähriger Gründung nicht mehr auf zwölf Monate hochgerechnet.

Gesamtumsatz Vorjahr
Bisheriger Umsatz laufendes Jahr

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG: alle steuerbaren Umsätze abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze. Nicht mitzuzählen sind Verkäufe von Anlagevermögen — etwa der alte Firmenwagen.

Erwarteter Umsatz bis Jahresende (zusätzlich)

Damit prognostiziert der Rechner, ob Sie die Grenze im laufenden Jahr noch reißen — und wann.

Ihre Kunden sind überwiegend …

Der entscheidende Faktor beim Verzicht: B2B-Kunden ziehen die Umsatzsteuer als Vorsteuer ab — für sie ändert sich nichts. Privatkunden zahlen den vollen Aufschlag.

Geplante Investitionen (netto, im Jahr)

Maschinen, Fahrzeug, Ladenausbau, Warenlager. Als Kleinunternehmer ist die darin enthaltene Vorsteuer verloren — bei Verzicht bekommen Sie sie erstattet.

Ihr Status nach § 19 UStG
Grenzauslastung
Vorjahr · Grenze 25.000 €
Laufendes Jahr · Grenze 100.000 €

Vereinfachtes Modell · Orientierung, keine Steuerberechnung im Einzelfall. Der Rechner prüft die beiden Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG und stellt den Vorsteuervorteil eines Verzichts überschlägig dem Steueraufschlag auf B2C-Umsätze gegenüber. Nicht abgebildet sind: die exakte Abgrenzung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 2 UStG im Einzelfall, differenzierte Steuersätze (7 % / 0 %), Umsätze mehrerer Betriebe desselben Unternehmers, Reverse-Charge-Bezüge, innergemeinschaftliche Erwerbe, die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG beim Statuswechsel sowie die EU-Kleinunternehmerregelung. Ihre konkrete Entscheidung treffen wir gemeinsam.

!
Der gefährlichste Umsatz ist der, der die Grenze reißt.

Stehen Sie bei 96.000 € und schreiben eine Rechnung über 8.000 €, ist diese gesamte Rechnung steuerpflichtig — nicht nur die 4.000 €, die über der Grenze liegen. Wer sie ohne Umsatzsteuer ausstellt, schuldet die 19 % trotzdem und muss sie aus der eigenen Marge tragen, wenn der Kunde nicht nachzahlt. Deshalb überwachen wir die Grenze laufend — nicht erst beim Jahresabschluss.

§ 19 Abs. 2 UStG

Was zum Gesamtumsatz zählt — und was nicht.

Die Grenze prüft sich nicht am Kontostand, sondern am Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG. Wer die falschen Positionen mitzählt, hält sich für steuerpflichtig, obwohl er es nicht ist — oder umgekehrt.

Zählt mit
In den Gesamtumsatz einzubeziehen
Fünf Positionen, die in die Berechnung der Grenze gehören.
  • Alle steuerbaren Lieferungen und Leistungen im Inland gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) — unabhängig davon, ob 19 % oder 7 % gelten würden.
  • Unentgeltliche Wertabgaben — private Warenentnahmen und die private Nutzung betrieblicher Gegenstände zählen mit.
  • Anzahlungen und Vorauszahlungen, soweit sie im Kalenderjahr vereinnahmt wurden — Kleinunternehmer rechnen nach vereinnahmten Entgelten.
  • Umsätze aller Betriebe desselben Unternehmers. Wer ein Ladengeschäft und nebenher eine Beratung betreibt, muss zusammenrechnen — die Grenze gilt pro Person, nicht pro Betrieb.
  • Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug — etwa Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 bis 7 UStG).
Zählt nicht mit
Aus dem Gesamtumsatz herauszurechnen
Vier Positionen, die die Grenze nicht belasten.
  • Verkauf von Anlagevermögen. Der Verkauf des alten Firmenwagens oder einer Maschine bleibt außen vor — sonst würde eine einmalige Veräußerung den Status kippen.
  • Die meisten Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug — Heilbehandlung, Wohnraumvermietung, Versicherungs- und Finanzdienstleistungen, Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 8 ff. UStG).
  • Nicht steuerbare Vorgänge — echte Zuschüsse, Schadensersatz, Umsätze im Ausland und die Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG).
  • Privates. Der Verkauf privater Gegenstände, Kapitalerträge und Vermietungseinkünfte außerhalb des Unternehmens bleiben unberücksichtigt.

Ein Unternehmer, ein Gesamtumsatz — auch bei mehreren Tätigkeiten. Die Kleinunternehmergrenze gilt für die Person des Unternehmers, nicht für den einzelnen Betrieb. Wer freiberuflich berät und daneben einen Onlineshop führt, addiert beide Umsätze. Eine Aufteilung ist nur möglich, wenn tatsächlich verschiedene Rechtsträger dahinterstehen — etwa eine GmbH neben dem Einzelunternehmen. Konstruktionen allein zur Umgehung der Grenze wertet die Finanzverwaltung als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO.

§ 19 Abs. 3 UStG

Freiwillig verzichten — wann sich das rechnet.

Sie dürfen jederzeit auf die Befreiung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln. Die Entscheidung hängt nicht am Umsatz, sondern an zwei Fragen: Wer sind Ihre Kunden — und wie viel investieren Sie?

B2B-Kunden: Der Verzicht kostet Sie nichts

Vorsteuerabzugsberechtigte Kunden holen sich die Umsatzsteuer zurück — für sie bleibt der Nettopreis gleich. Sie gewinnen den vollen Vorsteuerabzug, ohne einen Kunden zu verlieren.

Wirkung: klar besser

B2C-Kunden: Der Verzicht kostet 19 % Marge

Oder 19 % Preisaufschlag. Bei Privatkunden ist die Kleinunternehmerregelung ein echter Wettbewerbsvorteil, den man nicht leichtfertig aufgibt.

Wirkung: 19 % teurer

Hohe Anfangsinvestitionen kippen die Rechnung

Wer im ersten Jahr 40.000 € netto investiert, holt sich mit dem Verzicht 7.600 € Vorsteuer zurück. Das schlägt den Nachteil bei Privatkunden oft für mehrere Jahre.

Wirkung: Erstattung

Fünf Jahre Bindung — die harte Grenze

Der Verzicht bindet Sie fünf Kalenderjahre; erst danach kann er mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werden. Eine Fehlentscheidung wirkt also lange.

Norm: § 19 Abs. 3 S. 3 UStG

Der stille Verzicht

Wer Umsatzsteuer ausweist und Voranmeldungen abgibt, erklärt damit konkludent den Verzicht — auch ohne ausdrückliche Erklärung. Genau deshalb passieren die meisten ungewollten Statuswechsel aus Versehen.

Praxis: häufigste Falle

Bis zur Unanfechtbarkeit erklärbar

Der Verzicht ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklärbar — also auch rückwirkend für das laufende oder ein bereits abgelaufenes Jahr, solange der Bescheid noch offen ist.

Norm: § 19 Abs. 3 UStG
Ihre SituationBleibenVerzichten
Nur B2B-KundenNachteilklar besser
Nur Privatkundenklar besser19 % teurer
Hohe InvestitionenVorsteuer wegErstattung
Wenig VorkosteneinfacherMehraufwand
Wachstum über 25 T €endet ohnehingleich sauber
Nebenberuflich, kleindeutlich besserunnötig
Verzicht durchrechnen lassen
Kundenstruktur, Investitionen und Fünfjahresbindung im Zusammenhang. Wir sagen Ihnen auch, wenn Sie besser Kleinunternehmer bleiben.
Was gilt — und was nicht

Ihre Pflichten als Kleinunternehmer.

Die Befreiung entbindet von der Umsatzsteuer — nicht von allem anderen. Diese Übersicht zeigt, was Sie trotzdem tun müssen:

PflichtGilt für Kleinunternehmer?NormWorauf zu achten ist
Umsatzsteuer ausweisenNein — verboten§ 19 Abs. 1 · § 14c Abs. 2Wer trotzdem ausweist, schuldet den Betrag. Eine Berichtigung ist nur unter Auflagen möglich.
Hinweis auf der RechnungJa§ 14 Abs. 4 Nr. 8 · § 34a UStDVFormulierung z. B.: „Kein Steuerausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG."
Umsatzsteuer-VoranmeldungNein§ 19 Abs. 1 S. 4 UStGAusnahme: bei Steuerschuld nach § 13b UStG, innergemeinschaftlichem Erwerb oder § 14c-Schuld.
Umsatzsteuer-JahreserklärungNein (seit 2024)§ 19 Abs. 1 S. 4 UStGDas Finanzamt kann sie dennoch anfordern — dann besteht Abgabepflicht.
Einkommensteuer & EÜRJa§ 4 Abs. 3 EStG · § 60 EStDVDie Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Gewinnermittlung und Steuererklärung bleiben unverändert Pflicht.
GewerbesteuerJa, ab Freibetrag§ 11 Abs. 1 GewStGFreibetrag von 24.500 € für Einzelunternehmen und Personengesellschaften; Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer.
Aufbewahrung von RechnungenJa§ 14b UStG · § 147 AOAcht Jahre für Rechnungen; die allgemeinen Aufbewahrungsfristen der AO bleiben daneben bestehen.
E-Rechnung empfangenJa§ 14 Abs. 2 UStGAuch Kleinunternehmer müssen seit 2025 E-Rechnungen empfangen können — nur vom Ausstellen sind sie befreit.
Reverse Charge beachtenJa§ 13b Abs. 5 UStGBei Leistungen ausländischer Anbieter — Software, Werbung, Cloud — schulden auch Kleinunternehmer die Steuer, ohne Vorsteuerabzug.
!
Reverse Charge ist die teuerste Falle für Kleinunternehmer.

Wer Google Ads schaltet, Software aus Irland oder den USA bezieht oder einen ausländischen Freelancer beauftragt, wird nach § 13b Abs. 5 UStG zum Steuerschuldner — und muss dafür sogar eine Voranmeldung abgeben, obwohl er sonst keine abgibt. Anders als ein regelbesteuerter Unternehmer darf er die Steuer aber nicht als Vorsteuer abziehen. Aus 1.000 € Werbekosten werden so 1.190 € echte Kosten. Wer regelmäßig im Ausland einkauft, sollte den Verzicht ernsthaft prüfen.

Der Statuswechsel

Was beim Wechsel zur Regelbesteuerung passiert.

Ob freiwillig oder durch Überschreiten der Grenze — der Wechsel ist kein Schalter, sondern ein Ablauf mit Stichtagen und einem oft übersehenen Bonus: der Vorsteuerberichtigung zu Ihren Gunsten.

Kipppunkt
1

Der Kipppunkt

Mit dem Umsatz, der 100.000 € überschreitet, endet die Befreiung. Dieser Umsatz ist voll steuerpflichtig — vorherige bleiben steuerfrei.

Sofort§ 19 Abs. 1 S. 3
Sofort
2

Rechnungen umstellen

Ab sofort mit Steuerausweis, Steuernummer und allen Angaben des § 14 UStG. Der Kleinunternehmer-Hinweis muss raus.

Wir · Vorlage§ 14 Abs. 4
Monatlich
3

Voranmeldungen

Ab dem Wechsel sind Voranmeldungen abzugeben — im Jahr des Wechsels regelmäßig monatlich, bis eine Vorjahreszahllast vorliegt.

Wir · Meldung§ 18 Abs. 2
Bonus
4

Vorsteuer nachholen

Für Wirtschaftsgüter, die Sie als Kleinunternehmer gekauft haben, gibt es anteilig Vorsteuer zurück — über zehn Jahre bei Immobilien, fünf bei beweglichen Gütern.

Wir · Antrag§ 15a Abs. 7
Prüfen
5

Altverträge prüfen

Enthält ein laufender Vertrag keine Umsatzsteuerklausel, gilt der vereinbarte Preis im Zweifel als Bruttopreis — die Steuer geht dann zu Ihren Lasten.

Wir · Prüfung§ 10 Abs. 1
Rechenbeispiel · Überschreitung bei 96.000 €

Ein Auftrag über 8.000 € — und der Status kippt.

Ein Dienstleister steht Mitte November bei 96.000 € Jahresumsatz. Dann kommt ein Auftrag über 8.000 € netto herein.

Der Irrtum

Viele glauben, nur die 4.000 € über der Grenze seien steuerpflichtig — also 19 % darauf. Falsch.

Angenommen760 €

Die Realität

Der gesamte Umsatz von 8.000 €, mit dem die Grenze überschritten wird, ist steuerpflichtig. 19 % auf 8.000 €.

Tatsächlich1.520 €

Wenn nicht ausgewiesen

Wurde ohne Steuer fakturiert, wird aus den 8.000 € ein Bruttobetrag: 6.723 € netto plus 1.277 € Steuer — die Differenz zahlen Sie aus der Marge.

Aus der Marge− 1.277 €
§
Der Unterschied entsteht in dem Moment, in dem die Rechnung rausgeht.

Wer den Kipppunkt kennt, weist auf dieser Rechnung Umsatzsteuer aus und holt sie sich vom Kunden. Wer ihn übersieht, trägt sie selbst. Deshalb überwachen wir die Grenze monatlich und melden uns, bevor der kritische Auftrag geschrieben wird — nicht danach.

Über den Standardfall hinaus

Die Sonderfälle, die man kennen muss.

Neun Konstellationen, in denen die Kleinunternehmerregelung anders wirkt, als man erwartet:

EU-Kleinunternehmerregelung

Seit 2025 lässt sich die Befreiung über ein besonderes Meldeverfahren beim BZSt auch in anderen EU-Staaten nutzen — bei unionsweitem Jahresumsatz bis 100.000 € und Einhaltung der nationalen Schwelle des jeweiligen Staats. Sie erhalten eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Zusatz „-EX" und melden vierteljährlich.

Norm: § 19a UStG

Versehentlicher Steuerausweis

Steht auf einer Kleinunternehmer-Rechnung Umsatzsteuer, wird sie geschuldet — auch ohne Berechtigung. Die Berichtigung setzt voraus, dass die Rechnung gegenüber dem Kunden korrigiert und die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Bei Kleinbetragsrechnungen an Endverbraucher hat der EuGH die Steuerschuld allerdings verneint.

Norm: § 14c Abs. 2 UStG

Vorsteuerberichtigung beim Wechsel

Der Statuswechsel ist eine Verwendungsänderung. Wer als Kleinunternehmer eine Maschine gekauft hat und dann wechselt, bekommt anteilig Vorsteuer zurück — über den verbleibenden Berichtigungszeitraum von fünf Jahren, bei Immobilien zehn. Umgekehrt muss beim Wechsel in die Kleinunternehmerregelung zurückgezahlt werden.

Norm: § 15a Abs. 7 UStG

Erwerbsschwelle 12.500 €

Kaufen Sie Waren bei Unternehmern aus anderen EU-Staaten, gilt für Kleinunternehmer eine Erwerbsschwelle von 12.500 €: Darunter wird der innergemeinschaftliche Erwerb nicht besteuert, darüber schon — mit Meldepflicht und ohne Vorsteuerabzug.

Norm: § 1a UStG

Aufspaltung ist riskant

Die Grenze gilt pro Unternehmer, nicht pro Betrieb. Wer sein Geschäft künstlich auf Ehepartner oder mehrere Gesellschaften aufteilt, um zweimal unter der Grenze zu bleiben, riskiert die Einordnung als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO — mit rückwirkender Zusammenrechnung.

Norm: § 2 UStG · § 42 AO

Übergangsfall 2024/2025

Maßgeblich für die Anwendung ab 2025 ist der Umsatz des Jahres 2024 — gemessen an der neuen Grenze von 25.000 €. Wer 2024 zwischen 22.000 und 25.000 € lag und deshalb 2024 regelbesteuert war, kann 2025 wieder Kleinunternehmer werden — sofern kein Verzicht erklärt wurde, der noch bindet.

Norm: § 27 Abs. 38 UStG

Wenn doch eine Meldung fällig wird

Schuldet ein Kleinunternehmer ausnahmsweise Steuer — § 13b, innergemeinschaftlicher Erwerb oder § 14c —, ist eine Voranmeldung nur für diesen Zeitraum abzugeben, bis zum 10. des Folgemonats. Es entsteht dadurch keine dauerhafte Meldepflicht und kein Vorsteuerabzug.

Norm: § 18 Abs. 4a UStG

Ertragsteuer läuft getrennt

§ 19 UStG betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer. Buchführungspflicht entsteht ertragsteuerlich erst ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn (§ 141 AO); darunter genügt die Einnahmenüberschussrechnung. Ein Kleinunternehmer kann also durchaus bilanzierungspflichtig sein — und umgekehrt.

Norm: § 4 Abs. 3 EStG · § 141 AO

Kombination mit anderen Regimen

Bei der Differenzbesteuerung (§ 25a) fließt für die Kleinunternehmergrenze die volle Einnahme ein, nicht nur die Marge — ein häufiger Irrtum im Gebrauchtwarenhandel. Land- und Forstwirte mit Durchschnittssätzen nach § 24 UStG sind von § 19 UStG grundsätzlich ausgenommen.

Norm: § 25a · § 24 UStG
§
Der Wechsel ist keine Einbahnstraße — und das wird selten genutzt.

Wenn Sie zur Regelbesteuerung wechseln, dürfen Sie für Wirtschaftsgüter, die Sie noch als Kleinunternehmer angeschafft haben, nach § 15a Abs. 7 UStG anteilig Vorsteuer nachholen. Beispiel: Ein 2024 für 30.000 € netto gekaufter Transporter (5.700 € Vorsteuer), Wechsel Anfang 2026 — für die verbleibenden drei Jahre des Fünfjahreszeitraums gibt es rund 3.420 € zurück. Diese Berichtigung muss aktiv beantragt werden; das Finanzamt weist nicht darauf hin.

Von der Gründung bis zur Rückkehr

Wie Sie den Status bekommen — und wieder verlieren.

Die Kleinunternehmerregelung wird nicht beantragt, sie gilt automatisch, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Entscheidend ist, was Sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ankreuzen — und was danach passiert.

SituationWas giltNormWas zu tun ist
Gründung im laufenden JahrKein Vorjahresumsatz — maßgeblich ist allein die Grenze von 100.000 € im Gründungsjahr.§ 19 Abs. 1 UStGSeit 2025 keine Hochrechnung mehr auf zwölf Monate. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die Anwendung erklären — oder dort bereits verzichten.
Zweites Jahr nach GründungJetzt greift die 25.000-€-Grenze — gemessen am tatsächlichen Umsatz des Gründungsjahres.§ 19 Abs. 1 S. 1 UStGDer häufigste Statusverlust überhaupt: Wer im ersten Jahr 30.000 € gemacht hat, ist im zweiten Jahr automatisch regelbesteuert.
Umsatz fällt wiederSinkt der Umsatz unter 25.000 €, ist man ab dem Folgejahr wieder befreit — automatisch, ohne Antrag.§ 19 Abs. 1 UStGAber nur, wenn kein Verzicht erklärt wurde. Der bindet fünf Jahre und blockiert die Rückkehr.
Verzicht widerrufenMöglich frühestens nach fünf Kalenderjahren, mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderjahres.§ 19 Abs. 3 S. 3 UStGDer Widerruf muss spätestens bis zum Ablauf des Monats Februar des Folgejahres erklärt werden — diese Frist wird oft verpasst.
Nebenberuflich gestartetAuch nebenberufliche Tätigkeit begründet Unternehmereigenschaft — die Grenze gilt genauso.§ 2 Abs. 1 UStGDer Arbeitslohn zählt nicht zum Gesamtumsatz. Wohl aber jede weitere selbstständige Tätigkeit derselben Person.
Betrieb aufgegebenDie Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht steuerbar und zählt nicht zum Gesamtumsatz.§ 1 Abs. 1a UStGAchtung bei Einzelveräußerungen: Der Verkauf einzelner Gegenstände des Umlaufvermögens zählt sehr wohl mit.
!
Das zweite Jahr ist gefährlicher als das erste.

Im Gründungsjahr zählt nur die 100.000-€-Grenze — die reißt fast niemand. Im zweiten Jahr greift dann plötzlich die 25.000-€-Grenze, gemessen am Gründungsjahr. Wer im ersten Jahr gut gestartet ist, verliert den Status zum 1. Januar automatisch — ohne Bescheid, ohne Hinweis vom Finanzamt. Wer dann im Januar weiter ohne Umsatzsteuer fakturiert, produziert Monat für Monat falsche Rechnungen und schuldet die Steuer trotzdem.

Rückwirkend korrigieren · laufend überwachen

Auch wenn die Grenze längst gerissen ist.

Die meisten Mandanten merken es nicht im November, sondern im Mai des Folgejahres — beim Jahresabschluss. Dann liegen Monate mit Rechnungen ohne Steuerausweis hinter ihnen, und die Frage lautet: Wer zahlt die Umsatzsteuer jetzt? Häufig lässt sich beim Kunden nachfakturieren, oft ist eine Berichtigung nach § 153 AO nötig — und manchmal ist der Schaden kleiner als befürchtet.

Was wir aufarbeiten
Vorjahre in Ordnung bringen
Drei Schritte, mit denen sich ein gerissener Kipppunkt reparieren lässt.
  • Zeitpunkt exakt bestimmen — welcher Umsatz hat die Grenze gerissen, und war es wirklich Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG? Nicht selten liegt der Kipppunkt später als gedacht.
  • Nachfakturieren oder tragen — bei B2B-Kunden ist die Nachberechnung meist problemlos, weil sie die Vorsteuer ziehen. Bei Privatkunden prüfen wir, ob der Vertrag eine Nettopreisabrede enthält.
  • Berichtigen statt abwarten — die Anzeige nach § 153 AO ist Pflicht und schützt vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung. Gleichzeitig holen wir die Vorsteuer aus dem Zeitraum nach, die Ihnen ab dem Wechsel zusteht.
So gehen wir vor
Fünf Schritte
Danach läuft Ihre Betreuung aus einer Hand weiter — Buchhaltung, Grenzüberwachung und Jahresabschluss zum Festpreis, mit Warnung vor dem kritischen Auftrag.
  • 1 · Bestandsaufnahme — Umsätze sichten, kostenlos.
  • 2 · Prüfung — Gesamtumsatz § 19 Abs. 2, zum Festpreis.
  • 3 · Entscheidung — Verzicht sinnvoll? durchgerechnet.
  • 4 · Korrektur — § 153 AO und § 15a, rechtssicher.
  • 5 · Laufend — Grenze monatlich, überwacht.
So läuft es bei uns ab

Status geklärt, Grenze überwacht — in fünf Schritten.

So sorgen wir dafür, dass Sie nie versehentlich auf der falschen Seite der Grenze stehen — Ihr Aufwand: Belege hochladen. Den Rest machen wir:

Start
1

Status feststellen

Wir ermitteln Ihren Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG für Vorjahr und laufendes Jahr — sauber abgegrenzt.

Sie · Zahlen§ 19 Abs. 2
Entscheidung
2

Bleiben oder verzichten?

Wir rechnen Kundenstruktur und Investitionen durch und sagen Ihnen, was für Sie günstiger ist — mit Blick auf fünf Jahre.

Wir · Analyse§ 19 Abs. 3
Umsetzung
3

Rechnungen & Erklärung

Korrekte Rechnungsvorlage mit dem richtigen Hinweis — oder, beim Verzicht, die Erklärung ans Finanzamt.

Wir · Umsetzung§ 14 / § 34a UStDV
Laufend
4

Grenze im Blick

Wir überwachen Ihren Umsatz monatlich und melden uns, bevor der kritische Auftrag geschrieben wird.

Wir · Monitoring§ 19 Abs. 1
Beim Wechsel
5

Sauber überleiten

Umstellung der Rechnungen, erste Voranmeldung und die Vorsteuernachholung nach § 15a — nichts bleibt liegen.

Wir · Übergang§ 15a Abs. 7

Alles aus einer Hand: Weil Buchhaltung, Grenzüberwachung und Jahresabschluss bei uns zusammenlaufen, fällt eine drohende Überschreitung sofort auf — nicht erst im Folgejahr.

Digital heißt nicht unpersönlich

Wer verantwortet — und die vier teuersten Kleinunternehmer-Irrtümer.

Rechner beschleunigen die Arbeit — verantwortlich bleiben Menschen. Links, wer bei uns hinter Ihrem Status steht; rechts, was in der Praxis am häufigsten schiefgeht.

Wer verantwortet
Menschen statt Ticketsystem
Sie werden vor jeder Weichenstellung informiert — transparent statt Blackbox.
  • Fester Ansprechpartner — Ihr Berater kennt Ihre Umsatzentwicklung und meldet sich, wenn es eng wird. Kein Ticketsystem, kein Callcenter.
  • Wirtschaftsprüfer im Haus — für die saubere Abgrenzung des Gesamtumsatzes und die Beurteilung, ob mehrere Tätigkeiten zusammenzurechnen sind.
  • Rechtsanwältin im Team — für § 14c-Berichtigungen, Einspruch und die Abgrenzung von Berichtigung zu Selbstanzeige.
Die teuersten Irrtümer
Was schiefgeht
Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: laufende Überwachung statt Jahresrückblick — genau das ist unser Job.
  • „Ich habe bis Jahresende Zeit" — falsch seit 2025. Die Befreiung endet mit dem Umsatz, der die 100.000 € reißt, und dieser Umsatz ist bereits voll steuerpflichtig.
  • Umsatzsteuer versehentlich ausgewiesen — etwa durch eine Vorlage aus dem Rechnungstool. Der Betrag wird nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet.
  • Auslandsleistungen nicht gemeldet — Google Ads, Cloud, Software: Reverse Charge gilt auch für Kleinunternehmer, ohne Vorsteuerabzug.
  • Beim Wechsel § 15a vergessen — die anteilige Vorsteuer auf früher gekaufte Wirtschaftsgüter muss aktiv beantragt werden. Sonst bleibt Geld liegen.
§ 19 UStG in Zahlen

Die Werte, die über Ihren Status entscheiden.

Grenzen, Fristen, Bindungen — alle überwachen wir laufend für Sie, nicht erst beim Jahresabschluss.

Gesamtumsatz des Vorjahres

Diese Grenze darf nicht überstiegen worden sein; seit 2025 als Nettowert und ohne Hochrechnung bei unterjähriger Gründung.

Grenze25.000 €

Gesamtumsatz des laufenden Jahres

Bei Überschreitung endet die Befreiung sofort mit diesem Umsatz, nicht erst zum Jahreswechsel.

Grenze100.000 €

Bindung beim Verzicht

Nach § 19 Abs. 3 UStG — erst danach ist der Widerruf mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderjahres möglich.

Bindung5 Jahre

Festpreis statt Stundensatz

Statusprüfung, Verzichtsberechnung, laufende Buchhaltung und Grenzüberwachung zum vereinbarten Festpreis — ohne Nachberechnung.

Konditionen: planbar

Berufsträger & Anwältin im Team

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin — Abgrenzung, Wechselbegleitung und § 14c-Berichtigung unter einem Dach.

Verantwortung: WP · StB · RA

Warnung vor dem Kipppunkt

Wir überwachen die Grenze monatlich und melden uns, bevor der kritische Auftrag geschrieben wird — nicht danach.

Rhythmus: monatlich
Status klären — bevor die Grenze Sie überrascht
Gesamtumsatz sauber abgegrenzt, beide Grenzen monatlich überwacht, Wechsel inklusive § 15a begleitet. Ein Erstgespräch klärt, was das in Ihrem Fall kostet.
Häufige Fragen

Was Sie zur Kleinunternehmerregelung wissen sollten.

Von den neuen Grenzen bis zum Wechsel. Fehlt etwas? Wir klären es im kostenfreien Erstgespräch — vertraulich und unverbindlich.

Wie hoch sind die Grenzen seit 2025?
Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 € nicht überstiegen haben, und der Umsatz des laufenden Jahres darf 100.000 € nicht übersteigen. Beide Werte sind Nettobeträge und werden bei unterjähriger Gründung nicht mehr auf zwölf Monate hochgerechnet. Vorher lagen die Grenzen bei 22.000 € und 50.000 €. Prüfen Sie Ihre Werte oben im Grenzrechner.
Was passiert, wenn ich die 100.000 € mitten im Jahr überschreite?
Die Befreiung endet mit sofortiger Wirkung. Entscheidend: Der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist bereits in voller Höhe steuerpflichtig — nicht nur der Teil oberhalb der Grenze und nicht erst der nächste Umsatz. Alle bis dahin ausgeführten Umsätze bleiben steuerfrei. Ab dem Wechsel müssen Sie Umsatzsteuer ausweisen und Voranmeldungen abgeben, dürfen dafür aber Vorsteuer ziehen. Das Rechenbeispiel zeigt, was das konkret kostet.
Was zählt zum Gesamtumsatz?
Der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG umfasst alle steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze. Mitzuzählen sind auch unentgeltliche Wertabgaben, vereinnahmte Anzahlungen und die Umsätze aller Betriebe desselben Unternehmers. Nicht mitzuzählen sind Verkäufe von Anlagevermögen sowie die meisten Befreiungen ohne Vorsteuerabzug (Heilbehandlung, Wohnraumvermietung, Finanzdienstleistungen). Details unter Gesamtumsatz.
Lohnt sich der freiwillige Verzicht?
Das entscheidet die Kundenstruktur, nicht der Umsatz. Bei überwiegend Firmenkunden kostet Sie der Verzicht nichts — die ziehen die Umsatzsteuer als Vorsteuer ab —, und Sie gewinnen den vollen Vorsteuerabzug. Bei überwiegend Privatkunden verteuern Sie Ihr Angebot um 19 % oder verlieren Marge. Der zweite Faktor sind Investitionen: Wer 40.000 € netto investiert, holt sich 7.600 € Vorsteuer zurück. Achtung: Der Verzicht bindet fünf Kalenderjahre.
Wie muss meine Rechnung aussehen?
Ohne Umsatzsteuerausweis und ohne Steuersatz, dafür mit einem Hinweis auf die Steuerbefreiung — etwa: „Kein Steuerausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG." Seit 2025 gelten nach § 34a UStDV erleichterte Anforderungen. Wichtig: Weisen Sie versehentlich Umsatzsteuer aus, schulden Sie den Betrag nach § 14c Abs. 2 UStG, obwohl Sie ihn nicht berechnen durften — ein häufiger Fehler durch falsch eingestellte Rechnungsvorlagen.
Muss ich eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
Grundsätzlich nein. Seit dem Besteuerungszeitraum 2024 sind Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer-Jahreserklärung befreit, Voranmeldungen entfallen ohnehin. Ausnahmen: bei Steuerschuld nach § 13b UStG (Reverse Charge), bei innergemeinschaftlichem Erwerb über der Schwelle, bei einer § 14c-Schuld — und immer dann, wenn das Finanzamt die Erklärung ausdrücklich anfordert. Die Einkommensteuererklärung und die Gewinnermittlung bleiben davon völlig unberührt.
Gilt die Regelung auch für meine EU-Kunden?
Seit 1. Januar 2025 ja — über die EU-Kleinunternehmerregelung. Sie können die Befreiung auch in anderen Mitgliedstaaten nutzen, wenn Ihr unionsweiter Jahresumsatz 100.000 € nicht übersteigt und Sie die nationale Schwelle des jeweiligen Staates einhalten. Dafür registrieren Sie sich beim Bundeszentralamt für Steuern und erhalten eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Zusatz „-EX"; gemeldet wird vierteljährlich.
Ich habe Google Ads gebucht — muss ich etwas melden?
Ja. Bei Leistungen ausländischer Unternehmer — Onlinewerbung, Cloud-Dienste, Software-Abos, ausländische Freelancer — greift Reverse Charge nach § 13b UStG auch für Kleinunternehmer. Sie werden zum Steuerschuldner, müssen dafür eine Voranmeldung abgeben und dürfen die Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Aus 1.000 € Werbekosten werden damit 1.190 € echte Kosten. Wer viel im Ausland einkauft, sollte den Verzicht prüfen.
Kann ich mein Geschäft aufteilen, um unter der Grenze zu bleiben?
Nein — die Grenze gilt für die Person des Unternehmers, nicht für den einzelnen Betrieb. Wer freiberuflich berät und daneben einen Shop betreibt, muss zusammenrechnen. Eine Trennung ist nur bei tatsächlich verschiedenen Rechtsträgern möglich, etwa einer GmbH neben dem Einzelunternehmen — und auch dann nur, wenn dafür wirtschaftliche Gründe bestehen. Reine Umgehungskonstruktionen wertet die Finanzverwaltung als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO und rechnet rückwirkend zusammen.
Bekomme ich beim Wechsel Vorsteuer zurück?
Ja, und das wird oft übersehen. Der Statuswechsel gilt als Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a Abs. 7 UStG. Für Wirtschaftsgüter, die Sie noch als Kleinunternehmer angeschafft haben, holen Sie anteilig Vorsteuer nach — über den verbleibenden Berichtigungszeitraum von fünf Jahren bei beweglichen Gütern, zehn Jahren bei Immobilien. Beispiel: Transporter 2024 für 30.000 € netto, Wechsel 2026 — rund 3.420 € Erstattung. Das muss aktiv beantragt werden.
Ich habe im ersten Jahr 30.000 € gemacht — was passiert jetzt?
Sie verlieren den Status zum 1. Januar des zweiten Jahres — automatisch, ohne Bescheid und ohne Hinweis vom Finanzamt. Im Gründungsjahr galt nur die 100.000-€-Grenze, im Folgejahr greift die 25.000-€-Grenze, gemessen am tatsächlichen Umsatz des ersten Jahres. Das ist der mit Abstand häufigste Statusverlust. Ab dem 1. Januar müssen Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden — wer im Januar weiter ohne fakturiert, schuldet die Steuer trotzdem. Details unter Anmeldung.
Muss ich als Kleinunternehmer bilanzieren?
Das sind zwei getrennte Fragen. § 19 UStG betrifft nur die Umsatzsteuer. Ob Sie bilanzieren müssen, richtet sich nach § 141 AO: Buchführungspflicht entsteht ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn — beides liegt weit über den Kleinunternehmergrenzen. Als Kleinunternehmer genügt Ihnen daher praktisch immer die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Kapitalgesellschaften bilanzieren dagegen immer — auch als Kleinunternehmer.
Kann ich nach dem Verzicht wieder zurück?
Ja, aber erst nach fünf Kalenderjahren. Der Widerruf wirkt zum Beginn eines Kalenderjahres und muss bis zum Ablauf des Monats Februar des Folgejahres erklärt werden — diese Frist wird häufig verpasst. Voraussetzung ist zudem, dass Sie die Grenzen dann wieder einhalten. Denken Sie an die Kehrseite: Beim Wechsel zurück in die Kleinunternehmerregelung ist die Vorsteuer auf noch im Berichtigungszeitraum befindliche Wirtschaftsgüter nach § 15a UStG anteilig zurückzuzahlen.
Was kostet die Betreuung bei OnlineBilanz?
Ein erstes Gespräch mit Statuseinschätzung ist kostenlos. Die laufende Buchhaltung mit monatlicher Grenzüberwachung übernehmen wir zum transparenten Festpreis — abhängig von Belegvolumen und Komplexität, ohne Stundensatz. Wechselbegleitung, Verzichtsberechnung und die Aufarbeitung überschrittener Vorjahre rechnen wir ebenfalls als Festpreis ab, nachdem wir den Umfang gesichtet haben.
Ihr Team

Ihr Status, persönlich geprüft.

Kein anonymer Rechner: Ihre Grenzen überwachen die Menschen, die Sie hier sehen — Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach.

Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBDipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Verantwortet die Abgrenzung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 2 UStG — und die Beurteilung, ob mehrere Tätigkeiten zusammenzurechnen sind.

fabian.klement@onlinebilanz.de
Jakob Röß, Steuerberater
StBDipl.-Kfm.Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Steuert die laufende Überwachung — monatlicher Abgleich mit den Grenzen, Verzichtsberechnung und die saubere Überleitung beim Wechsel.

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Dr. Jeannine Dinnebier, Rechtsanwältin
RADr. iur.Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechtsanwältin · Steuerrecht

Übernimmt die streitige Seite: § 14c-Berichtigungen, Einspruch gegen die Versagung des Status und die Abgrenzung von Berichtigung zu Selbstanzeige.

jeannine.dinnebier@onlinebilanz.de
Rechtsgrundlagen & Quellen

Auf welchen Vorschriften die Regelung steht.

Transparenz statt Blackbox: Diese Normen bestimmen, wer Kleinunternehmer ist, wann der Status endet und welche Pflichten trotzdem bleiben. Wir arbeiten ausschließlich entlang des geltenden Rechts — nachvollziehbar und belastbar.

Die Steuerbefreiung

Umsätze sind steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt; bei Überschreitung endet die Befreiung sofort.

Norm: § 19 Abs. 1 UStG

Gesamtumsatz

Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze; Verkäufe von Anlagevermögen bleiben außer Ansatz.

Norm: § 19 Abs. 2 UStG

Verzicht

Erklärbar bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung; bindet fünf Kalenderjahre und ist erst danach mit Wirkung zum Jahresbeginn widerrufbar.

Norm: § 19 Abs. 3 UStG

EU-Kleinunternehmer

Besonderes Meldeverfahren beim BZSt für die Nutzung der Befreiung in anderen Mitgliedstaaten bei unionsweitem Umsatz bis 100.000 €, mit Kleinunternehmer-IdNr. („-EX").

Norm: § 19a UStG

Hinweis auf die Befreiung

Statt Steuersatz und Steuerbetrag ist auf die Steuerbefreiung hinzuweisen — ohne diesen Hinweis ist die Rechnung unvollständig.

Norm: § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG

Erleichterte Rechnung

Seit 2025 gelten für Kleinunternehmer reduzierte Rechnungsanforderungen; eine E-Rechnungspflicht für ausgestellte Rechnungen besteht nicht.

Norm: § 34a UStDV

Unberechtigter Steuerausweis

Wer Umsatzsteuer ausweist, ohne dazu berechtigt zu sein, schuldet den ausgewiesenen Betrag; die Berichtigung setzt die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens voraus.

Norm: § 14c Abs. 2 UStG

Kein Vorsteuerabzug

Kleinunternehmer sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen — die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen wird zum Kostenbestandteil.

Norm: § 15 Abs. 1 UStG

Berichtigung beim Wechsel

Der Übergang von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung und zurück gilt als Änderung der Verhältnisse — mit anteiliger Nachholung oder Rückzahlung der Vorsteuer.

Norm: § 15a Abs. 7 UStG

Reverse Charge gilt trotzdem

Auch Kleinunternehmer werden bei Bauleistungen und Leistungen ausländischer Unternehmer zum Steuerschuldner — ohne die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Norm: § 13b Abs. 5 UStG

Erwerbsschwelle

Für innergemeinschaftliche Erwerbe gilt für Kleinunternehmer eine Schwelle von 12.500 €; darüber ist der Erwerb im Inland zu versteuern.

Norm: § 1a Abs. 3 UStG

Meldepflichten

Kleinunternehmer geben grundsätzlich weder Voranmeldungen noch — seit 2024 — eine Jahreserklärung ab; das Finanzamt kann sie dennoch anfordern.

Norm: § 18 Abs. 1 · Abs. 3 UStG

Aufbewahrung

Acht Jahre für Rechnungen; daneben gelten die allgemeinen Aufbewahrungsfristen der Abgabenordnung für Bücher, Belege und Geschäftsunterlagen.

Norm: § 14b UStG · § 147 AO

Übergangsregelung

Für die Anwendung ab 2025 ist der Umsatz 2024 an der neuen Grenze von 25.000 € zu messen — eine Rückkehr in die Regelung ist dadurch möglich.

Norm: § 27 Abs. 38 UStG

Meldung im Ausnahmefall

Bei Steuerschuld aus § 13b, innergemeinschaftlichem Erwerb oder § 14c ist eine Voranmeldung allein für diesen Zeitraum abzugeben — ohne dauerhafte Meldepflicht.

Norm: § 18 Abs. 4a UStG

Buchführung getrennt prüfen

Die ertragsteuerliche Buchführungspflicht beginnt bei 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn — unabhängig vom umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerstatus.

Norm: § 141 AO · § 4 Abs. 3 EStG

Geschäftsveräußerung im Ganzen

Die Übertragung eines ganzen Betriebs ist nicht steuerbar und bleibt bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes außer Ansatz.

Norm: § 1 Abs. 1a UStG

Gestaltungsmissbrauch

Die künstliche Aufspaltung von Betrieben allein zur mehrfachen Nutzung der Grenze wird nicht anerkannt; die Umsätze werden zusammengerechnet.

Norm: § 42 AO

Berichtigungspflicht

Wird nachträglich erkannt, dass die Grenze überschritten war, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige und Berichtigung — Abgrenzung zur Selbstanzeige nach § 371 AO.

Norm: § 153 AO

Europäische Grundlage

Die Kleinunternehmerregelung beruht auf der Sonderregelung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie; die Reform 2025 setzt die Richtlinie (EU) 2020/285 um.

Norm: Art. 281–294 MwStSystRL
Stand: Juli 2026Fachlich geprüft am: 09.08.2026Nächste Prüfung: Februar 2027
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Fachlich geprüft & freigegeben
Fabian Klement, M.A.
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Berufsbezeichnung
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer
Wirtschaftsprüferkammer, Berlin — Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsregister
Im Berufsregister der WPK geführt
Berufsrecht
WPO · StBerG · DVStB · BOStB · StBVV

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Grenzwerte, Fristen und Verwaltungsanweisungen ändern sich; die genannten Werte sind vereinfachte Richtgrößen. Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — Ihre konkrete Situation klären wir persönlich.

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Noch Kleinunternehmer?Festpreis · § 19 UStG · 25.000 / 100.000 € laufend überwacht
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