Insolvenzbilanz & Überschuldungsstatus
In der Krise entscheidet die Bilanz über die nächsten Schritte: Ist Ihr Unternehmen überschuldet (§ 19 InsO)? Besteht Antragspflicht (§ 15a)? Wir stellen den Überschuldungsstatus auf — zweistufig aus Fortführungsprognose und rechnerischer Überschuldung zu Liquidationswerten —, führen Ihre Buchhaltung und Bilanzen in der Insolvenz fort (§ 155 InsO), erstellen Vermögensübersicht und Verzeichnisse und leisten Zuarbeit für den Insolvenzverwalter. GoBD-konform, verantwortet von Wirtschaftsprüfer und Steuerberatern. Fehlen Abschlüsse? Wir holen sie rückwirkend nach.



Der Überschuldungsstatus — die zweistufige Prüfung nach § 19 InsO.
Ob ein Unternehmen im Rechtssinn überschuldet ist, entscheidet sich in zwei Stufen. Der häufigste und teuerste Irrtum: Eine bilanziell negative Lage ist nicht automatisch insolvenzrechtliche Überschuldung — und umgekehrt.
1. Stufe · Fortführungsprognose
Ist die Fortführung überwiegend wahrscheinlich? Ja → keine Überschuldung, auch bei rechnerisch negativem Vermögen; die zweite Stufe entfällt. Nein → weiter zur rechnerischen Prüfung.
MaßstabPrognose & Finanzplan2. Stufe · Rechnerischer Status
Vermögen und Schulden zu Liquidationswerten. Gedeckt → keine Überschuldung. Lücke → das Unternehmen ist überschuldet und es entsteht die Antragspflicht (§ 15a).
MaßstabZerschlagungswerteIst die Fortführungsprognose negativ, gelten im Status Liquidationswerte statt Fortführungswerte — oft entsteht die rechnerische Überschuldung erst durch diesen Wechsel. Die Prognose muss auf einem schlüssigen, dokumentierten Finanzplan beruhen; im Streitfall (Haftung, Anfechtung) ist sie das Erste, was geprüft wird. Eine nur gefühlte positive Prognose schützt nicht. Wir erstellen sie belastbar und dokumentieren die Annahmen prüfungsfest.
„Insolvenzbilanz" ist ein Sammelbegriff für die bilanziellen Instrumente rund um Krise und Insolvenz — sie dienen nicht dem laufenden Geschäft, sondern der Beurteilung der Krise und der Verteilung an die Gläubiger. Drei stehen im Mittelpunkt:
Der Überschuldungsstatus (§ 19 InsO). Die Sonderbilanz zur Frage: Deckt das Vermögen noch die Schulden? Entscheidend für die Antragspflicht.
Die Bilanz in der Insolvenz (§ 155 InsO). Handels- und Steuerbilanzen sind trotz Insolvenz weiter aufzustellen — mit Eröffnung beginnt ein neues Geschäftsjahr.
Übersicht & Schlussrechnung. Vermögensübersicht und Verzeichnisse (§§ 151–153) sowie die Schlussrechnung (§ 66 InsO) am Ende des Verfahrens.
Wichtig: Wir übernehmen die bilanzielle und steuerliche Seite. Die Tätigkeit als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter gehört nicht dazu — wir arbeiten dem Verwalter zu.
Zahlungsunfähigkeit, drohende ZU & Überschuldung — und die Antragspflicht.
Die Insolvenzordnung kennt drei Eröffnungsgründe. Für die Geschäftsleitung haftungsbeschränkter Gesellschaften ist entscheidend: Zwei davon lösen eine Antragspflicht mit Frist aus. Wer sie versäumt, riskiert persönliche Haftung und Strafbarkeit.
Zahlungsunfähigkeit
Die fälligen Zahlungspflichten können nicht mehr erfüllt werden — geprüft über eine Liquiditätsbilanz (i. d. R. Deckungslücke ≥ 10 %, nicht kurzfristig schließbar). Antragspflicht: max. 3 Wochen.
Rechtsbasis§ 17 InsODrohende Zahlungsunfähigkeit
Die Zahlungsunfähigkeit ist absehbar, aber noch nicht eingetreten. Sie berechtigt zum Antrag und öffnet Sanierungswege wie StaRUG oder Eigenverwaltung — ohne Pflicht.
Rechtsbasis§ 18 InsOÜberschuldung
Das Vermögen deckt die Schulden nicht mehr, ohne positive Fortführungsprognose. Nur bei haftungsbeschränkten Gesellschaften ein Grund. Antragspflicht: max. 6 Wochen.
Rechtsbasis§ 19 InsOFortführungs- oder Zerschlagungswerte?
Derselbe Vermögensgegenstand kann sehr unterschiedlich viel wert sein — je nachdem, ob das Unternehmen fortgeführt oder zerschlagen wird. Welcher Maßstab gilt, hängt an der Fortführungsprognose und entscheidet oft über das Ergebnis des Überschuldungsstatus.
Going Concern · Fortführungswerte
Unterstellen die Fortführung des Unternehmens — der Bewertungsmaßstab der normalen Bilanz nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, solange keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen. Gelten im Status bei positiver Prognose.
Liquidation · Zerschlagungswerte
Unterstellen die Auflösung und den Einzelverkauf der Vermögensgegenstände — regelmäßig deutlich niedriger. Sie gelten im rechnerischen Status bei negativer Prognose und können erst die Überschuldung auslösen.
Der kritische Punkt: Der Wechsel von Fortführungs- auf Liquidationswerte kann aus einer bilanziell unauffälligen Lage eine rechnerische Überschuldung machen. Deshalb ist die Fortführungsprognose keine Formalie — sie bestimmt den gesamten Bewertungsmaßstab. Wir setzen beide Wertebenen fundiert an und machen den Unterschied transparent.
Rechnungslegung in der Insolvenz — § 155 InsO.
Ein weit verbreiteter Irrtum: Mit der Insolvenz höre das Bilanzieren auf. Das Gegenteil ist der Fall. Nach § 155 InsO bleiben die handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten bestehen. Mit der Eröffnung beginnt handelsrechtlich ein neues Geschäftsjahr; der Insolvenzverwalter tritt in die Pflichten ein. In der Praxis übernimmt die Buchhaltung und Bilanzierung ein Steuerberater in Abstimmung mit dem Verwalter — genau hier setzen wir an.
- Abschluss auf den Eröffnungszeitpunkt — handels- und steuerrechtlich zum Stichtag der Verfahrenseröffnung, dazu die laufenden Folgeabschlüsse.
- Laufende Buchhaltung & Steuererklärungen — Umsatzsteuer, Masse- und Verfahrenskonten sauber geführt, Erklärungen fristgerecht abgegeben.
- Zuarbeit für den Verwalter — belastbare Zahlen für Vermögensübersicht, Berichte, Schlussrechnung und die Kommunikation mit Gericht und Gläubigern.
- Buchhaltung auf Stand gebracht — wir schließen Rückstände, damit Status und Prognose auf belastbaren Zahlen beruhen.
- Revisionssichere Dokumentation — Bewertungen, Annahmen und Prognosen werden nachvollziehbar hergeleitet und archiviert (§ 147 AO).
- Haftung entschärft — je klarer die Zahlenlage, desto besser sind Geschäftsführer gegen Verschleppungs- und Anfechtungsvorwürfe gewappnet.
Alle Instrumente — Status (§ 19), Eröffnungsabschluss (§ 155), Vermögensübersicht (§ 153) und Schlussrechnung (§ 66) — bauen auf einer sauberen Buchhaltung auf. Wir liefern die Datengrundlage.
Drei Fristen & Größen, die in der Krise zählen.
Prognose, Antragsfristen, Deckungslücke — wir liefern die Zahlen, auf die es ankommt.
Antragsfrist bei Zahlungsunfähigkeit (§ 15a InsO) — höchstens drei Wochen ab Eintritt, ohne schuldhaftes Zögern.
Antragsfrist bei Überschuldung (§ 15a InsO) — höchstens sechs Wochen ab Eintritt; danach droht Insolvenzverschleppung.
Ab rund zehn Prozent nicht kurzfristig schließbarer Unterdeckung indiziert die Rechtsprechung Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO).
Von der ersten Einschätzung bis durchs Verfahren — in fünf Schritten.
So begleiten wir Sie durch die Krise — schnell, vertraulich, mit belastbaren Zahlen.
Vertrauliche Ersteinschätzung
Wir sichten Ihre Lage, klären welcher Insolvenzgrund droht und wie die Fristen laufen — schnell und unter voller Verschwiegenheit.
Zahlen belastbar machen
Wir bringen die Buchhaltung auf Stand, holen fehlende Abschlüsse nach und erstellen die Liquiditätsbilanz.
Status & Prognose
Wir stellen den Überschuldungsstatus auf — Fortführungsprognose plus rechnerischer Status zu Liquidationswerten.
Rechnungslegung fortführen
Im Verfahren erstellen wir die Abschlüsse und Steuererklärungen (§ 155) und arbeiten dem Insolvenzverwalter zu.
Bis zur Schlussrechnung
Wir liefern belastbare Zahlen bis zur Schlussrechnung (§ 66) — und begleiten, wo möglich, die Sanierung statt der Zerschlagung.
Alles aus einer Hand: Weil Buchhaltung, Status, Prognose und die laufende Rechnungslegung bei uns zusammenlaufen — und WP, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach sitzen — bekommen Sie in der Krise abgestimmte Zahlen und klare Entscheidungen statt Zuständigkeits-Pingpong.
Die vier gefährlichsten Krisen-Fehler.
Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: früh, vertraulich und mit belastbaren Zahlen handeln — genau das ist unser Job.
Zu spät gehandelt
Antragsfrist versäumt: persönliche Haftung und Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung — der teuerste aller Fehler.
Prognose „aus dem Bauch"
Positive Fortführungsprognose ohne dokumentierten Finanzplan: hält keiner Prüfung stand.
Falscher Wertmaßstab
Fortführungswerte trotz negativer Prognose: die Überschuldung wird übersehen.
Buchhaltung im Rückstand
Ohne aktuelle Zahlen lässt sich die Lage nicht beurteilen — und nicht verteidigen.
Buchhaltung im Rückstand? Genau jetzt wichtig.
In der Krise ist die Buchhaltung oft das Erste, was liegen bleibt — Abschlüsse fehlen für mehrere Jahre, das Finanzamt schätzt, niemand kennt die echten Zahlen. Das ist reparabel, und es ist dringend: Ohne belastbare Zahlen lässt sich weder eine Überschuldung noch eine Fortführungsprognose seriös beurteilen — und die Haftungsuhr läuft.
Buchführung und fehlende Abschlüsse der offenen Jahre werden rekonstruiert und nachgeholt — inklusive Schätzbescheide.
Erst dann sind Überschuldungsstatus und Prognose belastbar und verteidigungsfähig.
Danach übernehmen wir die fortlaufende Rechnungslegung nach § 155 InsO in Abstimmung mit dem Verwalter.
Was Sie zur Insolvenzbilanz wissen sollten.
Was ist eine Insolvenzbilanz?
Was ist der Überschuldungsstatus nach § 19 InsO?
Was bedeutet die zweistufige Prüfung?
Wann besteht Insolvenzantragspflicht?
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung — was ist der Unterschied?
Muss ein insolventes Unternehmen weiter bilanzieren?
Fortführungs- oder Zerschlagungswerte?
Welche Rolle spielen die GoBD in der Insolvenz?
Welche Verzeichnisse verlangt die InsO?
Übernehmen Sie die Aufgaben des Insolvenzverwalters?
Arbeiten Sie auch rückwirkend, wenn Abschlüsse fehlen?
Was kostet ein Überschuldungsstatus?
Ihre Krise, persönlich & vertraulich begleitet.
Kein anonymes Portal: In der Insolvenz stehen Ihnen die Menschen zur Seite, die Sie hier sehen — Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach.
Verantwortet den Überschuldungsstatus und die Bewertung: Fortführungs- gegen Liquidationswerte, die Fortführungsprognose und die prüfungsfeste Dokumentation der Annahmen.
fabian.klement@onlinebilanz.deSteuert die Buchhaltung und die Abschlüsse im Verfahren (§ 155 InsO) — und die rückwirkende Aufarbeitung offener Jahre, damit Status und Prognose auf belastbaren Zahlen stehen.
jakob.roess@onlinebilanz.deÜbernimmt die rechtliche Seite: Antragspflicht und Fristen, Haftungs- und Anfechtungsfragen der Geschäftsleitung sowie die Abstimmung mit Gericht und Insolvenzverwalter.
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deAuf welchen Vorschriften die Insolvenzbilanz steht.
Transparenz statt Blackbox: Diese Regeln bestimmen Insolvenzgründe, Antragspflicht, Bewertung und Rechnungslegung.
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht. Keine Rechtsberatung im Einzelfall — Ihre konkrete Situation klären wir persönlich und vertraulich.


