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Insolvenzbilanz · Rechnungslegung in der Krise

Insolvenzbilanz & Überschuldungsstatus

Vertraulich, schnell und mit belastbaren Zahlen.
prüfen+bewerten+fortführen

In der Krise entscheidet die Bilanz über die nächsten Schritte: Ist Ihr Unternehmen überschuldet (§ 19 InsO)? Besteht Antragspflicht (§ 15a)? Wir stellen den Überschuldungsstatus auf — zweistufig aus Fortführungsprognose und rechnerischer Überschuldung zu Liquidationswerten —, führen Ihre Buchhaltung und Bilanzen in der Insolvenz fort (§ 155 InsO), erstellen Vermögensübersicht und Verzeichnisse und leisten Zuarbeit für den Insolvenzverwalter. GoBD-konform, verantwortet von Wirtschaftsprüfer und Steuerberatern. Fehlen Abschlüsse? Wir holen sie rückwirkend nach.

In der Krise zählt Zeit — schnelle EinschätzungBuchhaltung im Rückstand? Holen wir nachWP, Steuerberater & Anwältin im Haus
Drei BerufsträgerWirtschafts­prüfer, Steuerberater und Rechts­anwältin — jede Freigabe trägt einen Namen.
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Das Herzstück

Der Überschuldungsstatus — die zweistufige Prüfung nach § 19 InsO.

Ob ein Unternehmen im Rechtssinn überschuldet ist, entscheidet sich in zwei Stufen. Der häufigste und teuerste Irrtum: Eine bilanziell negative Lage ist nicht automatisch insolvenzrechtliche Überschuldung — und umgekehrt.

1. Stufe · Fortführungsprognose

Ist die Fortführung überwiegend wahrscheinlich? Ja → keine Überschuldung, auch bei rechnerisch negativem Vermögen; die zweite Stufe entfällt. Nein → weiter zur rechnerischen Prüfung.

MaßstabPrognose & Finanzplan

2. Stufe · Rechnerischer Status

Vermögen und Schulden zu Liquidationswerten. Gedeckt → keine Überschuldung. Lücke → das Unternehmen ist überschuldet und es entsteht die Antragspflicht (§ 15a).

MaßstabZerschlagungswerte
!
Die Prognose ist entscheidend — und angreifbar.

Ist die Fortführungsprognose negativ, gelten im Status Liquidationswerte statt Fortführungswerte — oft entsteht die rechnerische Überschuldung erst durch diesen Wechsel. Die Prognose muss auf einem schlüssigen, dokumentierten Finanzplan beruhen; im Streitfall (Haftung, Anfechtung) ist sie das Erste, was geprüft wird. Eine nur gefühlte positive Prognose schützt nicht. Wir erstellen sie belastbar und dokumentieren die Annahmen prüfungsfest.

Kurz erklärt
Was ist eine Insolvenzbilanz?

„Insolvenzbilanz" ist ein Sammelbegriff für die bilanziellen Instrumente rund um Krise und Insolvenz — sie dienen nicht dem laufenden Geschäft, sondern der Beurteilung der Krise und der Verteilung an die Gläubiger. Drei stehen im Mittelpunkt:

Der Überschuldungsstatus (§ 19 InsO). Die Sonderbilanz zur Frage: Deckt das Vermögen noch die Schulden? Entscheidend für die Antragspflicht.

Die Bilanz in der Insolvenz (§ 155 InsO). Handels- und Steuerbilanzen sind trotz Insolvenz weiter aufzustellen — mit Eröffnung beginnt ein neues Geschäftsjahr.

Übersicht & Schlussrechnung. Vermögensübersicht und Verzeichnisse (§§ 151–153) sowie die Schlussrechnung (§ 66 InsO) am Ende des Verfahrens.

Wichtig: Wir übernehmen die bilanzielle und steuerliche Seite. Die Tätigkeit als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter gehört nicht dazu — wir arbeiten dem Verwalter zu.

§ 19
KernfrageÜberschuldung — zweistufig geprüft.
§ 15a
Antragspflicht3 Wochen bei ZU, 6 Wochen bei Überschuldung.
§ 155
BilanzpflichtRechnungslegung besteht in der Insolvenz fort.
WP·StB
Unser PartBilanz & Steuern — Zuarbeit für den Verwalter.
Die drei Auslöser

Zahlungsunfähigkeit, drohende ZU & Überschuldung — und die Antragspflicht.

Die Insolvenzordnung kennt drei Eröffnungsgründe. Für die Geschäftsleitung haftungsbeschränkter Gesellschaften ist entscheidend: Zwei davon lösen eine Antragspflicht mit Frist aus. Wer sie versäumt, riskiert persönliche Haftung und Strafbarkeit.

Zahlungsunfähigkeit

Die fälligen Zahlungspflichten können nicht mehr erfüllt werden — geprüft über eine Liquiditätsbilanz (i. d. R. Deckungslücke ≥ 10 %, nicht kurzfristig schließbar). Antragspflicht: max. 3 Wochen.

Rechtsbasis§ 17 InsO

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Die Zahlungsunfähigkeit ist absehbar, aber noch nicht eingetreten. Sie berechtigt zum Antrag und öffnet Sanierungswege wie StaRUG oder Eigenverwaltung — ohne Pflicht.

Rechtsbasis§ 18 InsO

Überschuldung

Das Vermögen deckt die Schulden nicht mehr, ohne positive Fortführungsprognose. Nur bei haftungsbeschränkten Gesellschaften ein Grund. Antragspflicht: max. 6 Wochen.

Rechtsbasis§ 19 InsO
Bei den Fristen zählt jeder Tag.
Die Höchstfristen des § 15a InsOdrei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung — laufen ab Eintritt, nicht ab Kenntnis. Wer zu spät handelt, haftet schnell mit dem Privatvermögen. Wir klären umgehend und vertraulich, ob und welcher Grund vorliegt, und schaffen die Zahlengrundlage, damit Sie rechtzeitig richtig entscheiden.
Die Bewertungsfrage

Fortführungs- oder Zerschlagungswerte?

Derselbe Vermögensgegenstand kann sehr unterschiedlich viel wert sein — je nachdem, ob das Unternehmen fortgeführt oder zerschlagen wird. Welcher Maßstab gilt, hängt an der Fortführungsprognose und entscheidet oft über das Ergebnis des Überschuldungsstatus.

Going Concern · Fortführungswerte

Unterstellen die Fortführung des Unternehmens — der Bewertungsmaßstab der normalen Bilanz nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, solange keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen. Gelten im Status bei positiver Prognose.

Liquidation · Zerschlagungswerte

Unterstellen die Auflösung und den Einzelverkauf der Vermögensgegenstände — regelmäßig deutlich niedriger. Sie gelten im rechnerischen Status bei negativer Prognose und können erst die Überschuldung auslösen.

Der kritische Punkt: Der Wechsel von Fortführungs- auf Liquidationswerte kann aus einer bilanziell unauffälligen Lage eine rechnerische Überschuldung machen. Deshalb ist die Fortführungsprognose keine Formalie — sie bestimmt den gesamten Bewertungsmaßstab. Wir setzen beide Wertebenen fundiert an und machen den Unterschied transparent.

Die Pflicht bleibt

Rechnungslegung in der Insolvenz — § 155 InsO.

Ein weit verbreiteter Irrtum: Mit der Insolvenz höre das Bilanzieren auf. Das Gegenteil ist der Fall. Nach § 155 InsO bleiben die handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten bestehen. Mit der Eröffnung beginnt handelsrechtlich ein neues Geschäftsjahr; der Insolvenzverwalter tritt in die Pflichten ein. In der Praxis übernimmt die Buchhaltung und Bilanzierung ein Steuerberater in Abstimmung mit dem Verwalter — genau hier setzen wir an.

Was wir übernehmen
Abschlüsse, Steuern & Zuarbeit
Wir führen die Rechnungslegung im Verfahren fort — abgestimmt mit dem Verwalter, damit Gericht und Gläubiger belastbare Zahlen bekommen.
  • Abschluss auf den Eröffnungszeitpunkt — handels- und steuerrechtlich zum Stichtag der Verfahrenseröffnung, dazu die laufenden Folgeabschlüsse.
  • Laufende Buchhaltung & Steuererklärungen — Umsatzsteuer, Masse- und Verfahrenskonten sauber geführt, Erklärungen fristgerecht abgegeben.
  • Zuarbeit für den Verwalter — belastbare Zahlen für Vermögensübersicht, Berichte, Schlussrechnung und die Kommunikation mit Gericht und Gläubigern.
Das Fundament · GoBD
In der Krise Ihr bester Schutz
Gerade wenn es eng wird, gelten die GoBD unverändert — und werden wichtiger denn je. Eine lückenlose Buchführung trägt Status, Übersicht und Schlussrechnung und entscheidet bei Anfechtungs- und Haftungsfragen mit.
  • Buchhaltung auf Stand gebracht — wir schließen Rückstände, damit Status und Prognose auf belastbaren Zahlen beruhen.
  • Revisionssichere Dokumentation — Bewertungen, Annahmen und Prognosen werden nachvollziehbar hergeleitet und archiviert (§ 147 AO).
  • Haftung entschärft — je klarer die Zahlenlage, desto besser sind Geschäftsführer gegen Verschleppungs- und Anfechtungsvorwürfe gewappnet.

Alle Instrumente — Status (§ 19), Eröffnungsabschluss (§ 155), Vermögensübersicht (§ 153) und Schlussrechnung (§ 66) — bauen auf einer sauberen Buchhaltung auf. Wir liefern die Datengrundlage.

Insolvenzbilanz in Zahlen

Drei Fristen & Größen, die in der Krise zählen.

Prognose, Antragsfristen, Deckungslücke — wir liefern die Zahlen, auf die es ankommt.

3 Wochen · Zahlungsunfähigkeit

Antragsfrist bei Zahlungsunfähigkeit (§ 15a InsO) — höchstens drei Wochen ab Eintritt, ohne schuldhaftes Zögern.

§ 15a InsO
6 Wochen · Überschuldung

Antragsfrist bei Überschuldung (§ 15a InsO) — höchstens sechs Wochen ab Eintritt; danach droht Insolvenzverschleppung.

§ 15a InsO
10 % · Deckungslücke

Ab rund zehn Prozent nicht kurzfristig schließbarer Unterdeckung indiziert die Rechtsprechung Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO).

§ 17 InsO
So läuft es bei uns ab

Von der ersten Einschätzung bis durchs Verfahren — in fünf Schritten.

So begleiten wir Sie durch die Krise — schnell, vertraulich, mit belastbaren Zahlen.

Sofort
1

Vertrauliche Ersteinschätzung

Wir sichten Ihre Lage, klären welcher Insolvenzgrund droht und wie die Fristen laufen — schnell und unter voller Verschwiegenheit.

Sie · Unterlagen§§ 15a, 17–19
Grundlage
2

Zahlen belastbar machen

Wir bringen die Buchhaltung auf Stand, holen fehlende Abschlüsse nach und erstellen die Liquiditätsbilanz.

Wir · AufarbeitungGoBD
Prüfung
3

Status & Prognose

Wir stellen den Überschuldungsstatus auf — Fortführungsprognose plus rechnerischer Status zu Liquidationswerten.

Wir · § 19 InsOzweistufig
Verfahren
4

Rechnungslegung fortführen

Im Verfahren erstellen wir die Abschlüsse und Steuererklärungen (§ 155) und arbeiten dem Insolvenzverwalter zu.

Wir · § 155 InsO§§ 151–153
Abschluss
5

Bis zur Schlussrechnung

Wir liefern belastbare Zahlen bis zur Schlussrechnung (§ 66) — und begleiten, wo möglich, die Sanierung statt der Zerschlagung.

Wir · dauerhaft§ 66 InsO

Alles aus einer Hand: Weil Buchhaltung, Status, Prognose und die laufende Rechnungslegung bei uns zusammenlaufen — und WP, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach sitzen — bekommen Sie in der Krise abgestimmte Zahlen und klare Entscheidungen statt Zuständigkeits-Pingpong.

Was in der Praxis schiefgeht

Die vier gefährlichsten Krisen-Fehler.

Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: früh, vertraulich und mit belastbaren Zahlen handeln — genau das ist unser Job.

Zu spät gehandelt

Antragsfrist versäumt: persönliche Haftung und Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung — der teuerste aller Fehler.

Prognose „aus dem Bauch"

Positive Fortführungsprognose ohne dokumentierten Finanzplan: hält keiner Prüfung stand.

Falscher Wertmaßstab

Fortführungswerte trotz negativer Prognose: die Überschuldung wird übersehen.

Buchhaltung im Rückstand

Ohne aktuelle Zahlen lässt sich die Lage nicht beurteilen — und nicht verteidigen.

Diskret, schnell und an Ihrer Seite.
In der Krise brauchen Sie Menschen, die verantworten — kein Portal: Absolute Vertraulichkeit, denn jedes Gespräch unterliegt der berufsrechtlichen Verschwiegenheit (§ 57 StBerG). WP, Steuerberater & Anwältin — Bilanzierung, steuerliche und rechtliche Einordnung greifen ineinander, mit Berufshaftpflicht dahinter. Und die Abstimmung mit dem Verwalter: Wir liefern zu, koordinieren mit Gericht und Beratern und halten Ihnen den Rücken frei.
Laufend & rückwirkend · ohne Vorwürfe

Buchhaltung im Rückstand? Genau jetzt wichtig.

In der Krise ist die Buchhaltung oft das Erste, was liegen bleibt — Abschlüsse fehlen für mehrere Jahre, das Finanzamt schätzt, niemand kennt die echten Zahlen. Das ist reparabel, und es ist dringend: Ohne belastbare Zahlen lässt sich weder eine Überschuldung noch eine Fortführungsprognose seriös beurteilen — und die Haftungsuhr läuft.

Rückstände aufgeholt

Buchführung und fehlende Abschlüsse der offenen Jahre werden rekonstruiert und nachgeholt — inklusive Schätzbescheide.

Aufarbeitung
Zahlengrundlage geschaffen

Erst dann sind Überschuldungsstatus und Prognose belastbar und verteidigungsfähig.

Status & Prognose
Laufend im Verfahren

Danach übernehmen wir die fortlaufende Rechnungslegung nach § 155 InsO in Abstimmung mit dem Verwalter.

§ 155 InsO
Erst Klarheit, dann sauber durchs Verfahren.
Wir bringen Ordnung in die Zahlen, wenn es am meisten zählt: sofort Lage und Fristen vertraulich klären, aufholen was fehlt, Status und Prognose prüfen, dann die laufende Bilanz im Verfahren führen.
Häufige Fragen

Was Sie zur Insolvenzbilanz wissen sollten.

Was ist eine Insolvenzbilanz?
Ein Sammelbegriff für die bilanziellen Instrumente rund um Krise und Insolvenz: vor allem der Überschuldungsstatus (§ 19 InsO), die Abschlüsse in der Insolvenz (§ 155), die Vermögensübersicht (§ 153) und die Schlussrechnung (§ 66). Sie dient der Beurteilung der Krise und der Verteilung an die Gläubiger.
Was ist der Überschuldungsstatus nach § 19 InsO?
Eine Sonderbilanz zur Prüfung der Überschuldung: Sie liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht decktaußer die Fortführung ist überwiegend wahrscheinlich. Deshalb ist die Prüfung zweistufig.
Was bedeutet die zweistufige Prüfung?
1. Fortführungsprognose: Ist die Fortführung überwiegend wahrscheinlich, liegt keine Überschuldung vor. 2. Rechnerischer Status: Ist die Prognose negativ, werden Vermögen und Schulden zu Liquidationswerten gegenübergestellt. Übersteigen die Schulden das Vermögen → Überschuldung.
Wann besteht Insolvenzantragspflicht?
Bei Zahlungsunfähigkeit (max. 3 Wochen) und Überschuldung (max. 6 Wochen) müssen Geschäftsführer haftungsbeschränkter Gesellschaften ohne schuldhaftes Zögern Antrag stellen (§ 15a). Sonst drohen Haftung und Strafbarkeit.
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung — was ist der Unterschied?
Zahlungsunfähigkeit (§ 17) ist ein Liquiditätsproblem: fällige Zahlungen können nicht geleistet werden (Deckungslücke ≥ 10 %). Überschuldung (§ 19) ist ein Vermögensproblem: die Schulden übersteigen das Vermögen ohne positive Fortführungsprognose.
Muss ein insolventes Unternehmen weiter bilanzieren?
Ja — nach § 155 InsO bleiben Buchführungs- und Bilanzpflichten bestehen; mit Eröffnung beginnt ein neues Geschäftsjahr. Der Verwalter tritt in die Pflichten ein, die Buchhaltung übernimmt meist ein Steuerberater.
Fortführungs- oder Zerschlagungswerte?
Fortführungswerte (§ 252 HGB) unterstellen den Weiterbetrieb; Zerschlagungswerte den Einzelverkauf und sind meist deutlich niedriger. Im Status entscheidet die Prognose über den Maßstab — der Wechsel kann erst die Überschuldung auslösen.
Welche Rolle spielen die GoBD in der Insolvenz?
Sie gelten unverändert und werden wichtiger: Nur eine GoBD-konforme, lückenlose Buchführung trägt Status, Übersicht und Schlussrechnung und schützt die Geschäftsleitung bei Haftungs- und Anfechtungsfragen.
Welche Verzeichnisse verlangt die InsO?
Vermögensverzeichnis (§ 151), Gläubigerverzeichnis (§ 152) und Vermögensübersicht (§ 153), am Verfahrensende die Schlussrechnung (§ 66). Grundlage sind geordnete Buchhaltung und belastbare Bilanzdaten — hier leisten wir Zuarbeit.
Übernehmen Sie die Aufgaben des Insolvenzverwalters?
Nein. Der Verwalter wird vom Gericht bestellt — diese Funktion üben wir nicht aus. Wir übernehmen die bilanzielle und steuerliche Seite (Status, Abschlüsse, Steuererklärungen, Zuarbeit) in enger Abstimmung mit dem Verwalter.
Arbeiten Sie auch rückwirkend, wenn Abschlüsse fehlen?
Ja — und das ist in der Krise oft dringend. Wir holen fehlende Buchhaltung und Abschlüsse nach und schaffen die Datengrundlage für Status und Prognose.
Was kostet ein Überschuldungsstatus?
Das hängt vom Einzelfall ab (Zustand der Buchhaltung, offene Jahre, Bewertungsaufwand). Wir vereinbaren nach Sichtung eine klare Vergütung. Das Erstgespräch ist kostenlos und vertraulich — und in der Krise zählt Schnelligkeit.
Unsere Berufsträger

Ihre Krise, persönlich & vertraulich begleitet.

Kein anonymes Portal: In der Insolvenz stehen Ihnen die Menschen zur Seite, die Sie hier sehen — Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach.

Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBM.A.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

Verantwortet den Überschuldungsstatus und die Bewertung: Fortführungs- gegen Liquidationswerte, die Fortführungsprognose und die prüfungsfeste Dokumentation der Annahmen.

fabian.klement@onlinebilanz.de
Jakob Röß, Steuerberater
StBDipl.-Kfm.
Jakob Röß
Steuerberater

Steuert die Buchhaltung und die Abschlüsse im Verfahren (§ 155 InsO) — und die rückwirkende Aufarbeitung offener Jahre, damit Status und Prognose auf belastbaren Zahlen stehen.

jakob.roess@onlinebilanz.de
Dr. Jeannine Dinnebier, Rechtsanwältin
RADr. iur.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechtsanwältin · Steuerrecht

Übernimmt die rechtliche Seite: Antragspflicht und Fristen, Haftungs- und Anfechtungsfragen der Geschäftsleitung sowie die Abstimmung mit Gericht und Insolvenzverwalter.

jeannine.dinnebier@onlinebilanz.de
Rechtsgrundlagen & Quellen

Auf welchen Vorschriften die Insolvenzbilanz steht.

Transparenz statt Blackbox: Diese Regeln bestimmen Insolvenzgründe, Antragspflicht, Bewertung und Rechnungslegung.

Stand: Juli 2026Fachlich geprüft am: 09.08.2026Nächste Prüfung: Februar 2027
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Fachlich geprüft & freigegeben
Fabian Klement, M.A.
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Berufsbezeichnung
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer
Wirtschaftsprüferkammer, Berlin — Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsregister
Im Berufsregister der WPK geführt
Berufsrecht
WPO · StBerG · DVStB · BOStB · StBVV

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht. Keine Rechtsberatung im Einzelfall — Ihre konkrete Situation klären wir persönlich und vertraulich.

In der Krise zählt jeder Tag — wir schaffen Klarheit.
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