KG
Bilanzpflicht ja, Körperschaftsteuer nein.
Die Kommanditgesellschaft ist Handelsgesellschaft und damit Kaufmann (§ 161 i. V. m. § 6 HGB). Sie führt Bücher nach § 238 HGB und stellt einen Jahresabschluss aus Bilanz und GuV auf. Anders als eine GmbH zahlt sie aber keine Körperschaftsteuer: Der Gewinn wird einheitlich und gesondert festgestellt und bei den Gesellschaftern versteuert. Wir übernehmen Abschluss, Feststellungserklärung und Gewerbesteuer — zum Festpreis.



Die KG ist Kaufmann — und bilanziert wie einer.
Anders als bei der GbR stellt sich die Frage nach der Buchführungspflicht bei der KG nicht: Sie ist Handelsgesellschaft kraft Rechtsform. Interessant wird es bei der Besteuerung und bei den Kapitalkonten.
Buchführung und Bilanz
Als Handelsgesellschaft ist die KG buchführungspflichtig und stellt Bilanz und GuV auf. Ein Anhang ist nur erforderlich, wenn keine natürliche Person voll haftet — also bei der GmbH & Co. KG.
Rechtsbasis§ 6 · § 238 HGBTransparent besteuert
Die KG selbst zahlt keine Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Der Gewinn wird einheitlich und gesondert festgestellt und den Gesellschaftern nach ihrem Anteil zugerechnet.
Rechtsbasis§ 180 AO · § 15 EStGAuf Ebene der Gesellschaft
Gewerbesteuerschuldner ist die KG selbst — mit einem Freibetrag von 24.500 €. Die gezahlte Gewerbesteuer wird bei den Gesellschaftern nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet.
Rechtsbasis§ 11 GewStG · § 35 EStGVerluste darf der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage mit anderen Einkünften verrechnen. Wird das Kapitalkonto negativ, greift § 15a EStG: Der überschießende Verlust ist nur noch verrechenbar mit späteren Gewinnen derselben Beteiligung, nicht mehr ausgleichsfähig. Deshalb führen wir die Kapitalkonten getrennt und weisen den verrechenbaren Verlust jährlich fort.
Ja. Die KG ist nach § 161 i. V. m. § 6 HGB Handelsgesellschaft und damit Kaufmann; die Buchführungspflicht nach § 238 HGB gilt unmittelbar. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz und GuV (§ 242 Abs. 3 HGB). Die Erleichterung des § 241a HGB für kleine Einzelkaufleute greift für Handelsgesellschaften nicht.
Ein Anhang ist grundsätzlich nicht erforderlich — es sei denn, keine natürliche Person haftet unbeschränkt. Dann gelten über § 264a HGB die Vorschriften für Kapitalgesellschaften, und die KG braucht Anhang, ggf. Lagebericht und muss offenlegen. Das ist der Fall bei der GmbH & Co. KG.
Kapitalkonten statt gezeichnetem Kapital.
Die Gliederung folgt § 247 HGB. Der große Unterschied zur GmbH steht auf der Passivseite: Statt eines festen Stammkapitals führt die KG je Gesellschafter ein Kapitalkonto.
| Position | Bei der KG | Zum Vergleich: GmbH | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Eigenkapital | Kapitalkonten je Gesellschafter, Komplementär und Kommanditisten getrennt | Gezeichnetes Kapital, Rücklagen, Ergebnisvortrag | § 247 HGB |
| Entnahmen | Mindern das Kapitalkonto direkt — kein Ausschüttungsbeschluss nötig | Nur per Gewinnverwendungsbeschluss, mit Kapitalertragsteuer | § 122 · § 169 HGB |
| Geschäftsführervergütung | Sondervergütung, erhöht den steuerlichen Gewinn wieder | Betriebsausgabe, mindert den Gewinn | § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG |
| Gesellschafterdarlehen | Zinsen sind Sondervergütung, keine Betriebsausgabe | Zinsaufwand, abzugsfähig | § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG |
| Sonderbetriebsvermögen | Vom Gesellschafter überlassene Wirtschaftsgüter, eigene Bilanz | Kennt das Konzept nicht | R 4.2 EStR |
| Anhang | Nur bei GmbH & Co. KG erforderlich | Immer Pflicht | § 264a HGB |
Das Sonderbetriebsvermögen wird regelmäßig übersehen: Überlässt ein Gesellschafter der KG ein Grundstück, ein Fahrzeug oder ein Darlehen, gehört das steuerlich zum Betriebsvermögen der Gesellschaft — mit eigener Sonderbilanz. Wird es später entnommen oder der Anteil verkauft, entstehen stille Reserven, die versteuert werden müssen.
Drei Erklärungen — aber keine Körperschaftsteuer.
Die KG ist steuerlich transparent: Sie stellt den Gewinn fest, versteuert wird er bei den Gesellschaftern. Nur die Gewerbesteuer trifft die Gesellschaft selbst.
| Erklärung | Pflicht | Was erklärt wird | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Feststellungserklärung | Pflicht | Gewinn der Gesellschaft und Verteilung auf die Gesellschafter | § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO |
| Gewerbesteuererklärung | Pflicht | Gewerbeertrag der Gesellschaft, Freibetrag 24.500 € | § 14a GewStG |
| Umsatzsteuererklärung | Pflicht | Jahreserklärung der Gesellschaft | § 18 Abs. 3 UStG |
| Körperschaftsteuer | entfällt | Personengesellschaften sind nicht körperschaftsteuerpflichtig | § 1 KStG |
| Einkommensteuer der Gesellschafter | privat | Anteiliger Gewinn aus der Feststellung, Anrechnung nach § 35 EStG | § 15 EStG |
Die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG mindert die Einkommensteuer der Gesellschafter — bei einem Hebesatz bis rund 400 % wirkt die Gewerbesteuer damit weitgehend neutral. Bei höheren Hebesätzen bleibt eine Restbelastung, die in die Rechtsformüberlegung gehört.
Vier Fehler, die bei der KG Geld kosten.
Alle vier entstehen aus demselben Grund: Die KG wird buchhalterisch wie eine GmbH behandelt, obwohl sie steuerlich etwas völlig anderes ist.
Vom Gesellschafter überlassene Grundstücke, Fahrzeuge oder Darlehen. Steuerlich Betriebsvermögen der KG — mit stillen Reserven, die bei Entnahme oder Verkauf aufgedeckt werden.
Handelsrechtlich Aufwand, steuerlich Sondervergütung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG — sie erhöht den festzustellenden Gewinn wieder.
Verluste über die Einlage hinaus sind nur verrechenbar, nicht ausgleichsfähig (§ 15a EStG). Ohne Fortschreibung fehlt später der Nachweis.
Beim Gesellschafterwechsel entstehen Mehr- oder Minderwerte. Sie gehören in eine Ergänzungsbilanz und werden dort fortgeschrieben.
Wir führen Kapitalkonten, Sonder- und Ergänzungsbilanzen getrennt und weisen verrechenbare Verluste nach § 15a EStG jährlich fort — damit die Feststellung auch in zehn Jahren noch belegbar ist.
E-Bilanz ja, Offenlegung meistens nicht.
Für das Finanzamt gilt dieselbe Pflicht wie bei der GmbH. Beim Unternehmensregister unterscheidet sich die KG deutlich — solange eine natürliche Person voll haftet.
E-Bilanz nach § 5b EStG
Bilanz und GuV sind elektronisch als XBRL-Datensatz zu übermitteln — auch von Personenhandelsgesellschaften. Hinzu kommen die Sonder- und Ergänzungsbilanzen, die in eigenen Datensätzen zu übermitteln sind.
Keine Offenlegung
Solange mindestens eine natürliche Person unbeschränkt haftet, besteht keine Offenlegungspflicht. Die Zahlen der KG bleiben damit nicht öffentlich einsehbar.
GmbH & Co. KG
Haftet keine natürliche Person unbeschränkt, gelten über § 264a HGB die Vorschriften für Kapitalgesellschaften: Anhang, ggf. Lagebericht und Offenlegung binnen zwölf Monaten.
Einheitlich und gesondert
Der Gewinn wird für alle Gesellschafter in einem Bescheid festgestellt und den Wohnsitzfinanzämtern mitgeteilt. Fehler wirken deshalb auf alle Beteiligten zugleich.
Was es kostet.
Festpreis vorab, schriftlich zugesagt, bevor Sie beauftragen. Keine Abrechnung nach Gegenstandswert oder Zeitgebühr.
| Leistung | Preis netto | Enthalten |
|---|---|---|
| Jahresabschluss KG | ab 499,95 € | Bilanz und GuV, Kapitalkonten fortgeschrieben |
| Sonder- und Ergänzungsbilanzen | ab 149,95 € | Je Gesellschafter mit Sonderbetriebsvermögen |
| Feststellungserklärung | ab 249,95 € | Einheitlich und gesondert nach § 180 AO |
| Gewerbesteuererklärung | im Erklärungspreis | Inklusive Freibetrag und Anrechnungsvolumen nach § 35 EStG |
| E-Bilanz per XBRL | im Abschlusspreis | Übermittlung nach § 5b EStG, inklusive Sonderbilanzen |
| Laufende Buchhaltung | ab 41,66 € / Monat | Optional, monatlich kündbar |
Was zur KG gefragt wird.
Muss eine KG bilanzieren?
Zahlt eine KG Körperschaftsteuer?
Was ist Sonderbetriebsvermögen?
Was bedeutet § 15a EStG für Kommanditisten?
Muss eine KG ihren Abschluss offenlegen?
Was kostet der Jahresabschluss einer KG?
Wer den Abschluss freigibt — entscheiden Sie.
Beide Modelle liefern denselben Abschluss in derselben Qualität. Der Unterschied liegt in der Verantwortung für die Freigabe — und damit im Preis und im Umfang der Prüfung.
- Rechtlicher Rahmen: Auftrag zur Datenübermittlung nach § 87d AO — keine Vollmacht nach § 80 AO.
- Keine Prüfung nach §§ 316 ff. HGB und keine Steuerberatung nach § 3 StBerG; die Verantwortung bleibt bei der Geschäftsführung.
- Passt bei überschaubarem Betriebsvermögen ohne Grundstücke und ohne stille Reserven von Gewicht.
- Rechtlicher Rahmen: Auftrag nach § 87d AO plus fachliche Freigabe durch den Berufsträger — zwei Unterschriften.
- Dokumentation: die Bewertungsentscheidungen sind belegt — das zählt, wenn später jemand fragt, was Sie wann wussten.
- Empfohlen bei Grundstücken im Betriebsvermögen, hohen stillen Reserven und dem Antrag nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG.
Drei Köpfe, ein sauberer Abschluss.
Kein Callcenter und kein wechselnder Bearbeiter: Sie haben eine feste Ansprechperson — und im Hintergrund zwei weitere Berufsträger für Bewertung und Steuerrecht.

Verantwortet die Bewertung zum gemeinen Wert und die Aufdeckung der stillen Reserven — Grundstücke, Anlagen, Firmenwert — sowie die fachliche Freigabe.
fabian.klement@onlinebilanz.de
Betreut die Aufgabegewinnermittlung und die Erklärungen — Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, Tarifermäßigung nach § 34 EStG und die Feststellungserklärung.
jakob.roess@onlinebilanz.de
Verantwortet die rechtliche Seite der Betriebsaufgabe — Aufgabeerklärung, Verträge über die Veräußerung und die Abmeldung beim Gewerbeamt.
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deJede Aussage auf dieser Seite hat eine Fundstelle.
Die maßgeblichen Vorschriften im amtlichen Volltext — nachlesbar beim Bundesministerium der Justiz.

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