Ausschüttung · § 43 EStG · § 32d EStG

Der GmbH- Ausschüttung-Rechner.

Der Gewinn ist versteuert — und dann kommt die zweite Ebene. 26,375 % Kapitalertragsteuer behält die GmbH ein, führt sie ab und meldet sie an; bis zum zehnten Tag des Folgemonats, ohne Fristverlängerung. Ob das die günstigste Variante ist, entscheidet sich am Teileinkünfteverfahren, an der Günstigerprüfung — und daran, ob eine Holding dazwischensteht. Rechnen Sie unten alle drei Wege gegeneinander.

Beschluss, Anmeldung und Bescheinigung aus einer Hand Fristen überwacht — Haftung vermieden
26,375 %KapESt inkl. Soli
10. TagAnmeldung & Abführung
WP & StBrechnen und melden
WP, StB & RA unter einem Dach
Festpreis · Beschluss, Anmeldung & Abschluss
Kurz erklärt

Wie eine Ausschüttung steuerlich abläuft.

Eine Gewinnausschüttung ist kein Überweisungsvorgang, sondern eine Kette aus drei Pflichten — und jede hat ihre eigene Frist. Wer eine überspringt, haftet:

01 · Beschluss Gesellschafter entscheiden Über die Verwendung des Ergebnisses beschließen die Gesellschafter — erst der Gewinnverwendungsbeschluss begründet den Zahlungsanspruch. Ohne ihn ist die Zahlung keine Ausschüttung, sondern ein Darlehen oder eine vGA. § 29 · § 46 Nr. 1 GmbHG
02 · Zufluss Steuer entsteht Mit dem Zufluss beim Gesellschafter entsteht die Kapitalertragsteuer. Bei einem beherrschenden Gesellschafter gilt der Betrag bereits mit der Beschlussfassung als zugeflossen — auch wenn noch kein Euro geflossen ist. § 44 Abs. 1 · § 11 EStG
03 · Abführung Bis zum 10. des Folgemonats Die GmbH behält 26,375 % ein, überweist sie an das Finanzamt und übermittelt die Kapitalertragsteuer-Anmeldung elektronisch. Danach stellt sie dem Gesellschafter die Steuerbescheinigung aus. § 44 Abs. 1 · § 45a EStG
Steuersatz
25 % + Soli
Mit Kirchensteuer
bis 27,99 %
Frist
10. Folgemonat
Unser Part
rechnen & melden
Interaktiver Rechner

Der Ausschüttungs-Rechner.

Geben Sie die geplante Bruttoausschüttung und Ihre Situation ein. Der Rechner ermittelt die einbehaltene Kapitalertragsteuer, vergleicht Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren, zeigt bei einer Holding die Wirkung des § 8b KStG — und beziffert die Gesamtbelastung inklusive Körperschaftsebene.

Bruttoausschüttung (Beschlussbetrag)

Der im Gewinnverwendungsbeschluss festgelegte Betrag — vor Abzug der Kapitalertragsteuer.

Wer erhält die Ausschüttung?

Ausschüttungen an eine Kapitalgesellschaft bleiben nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei — die effektive Belastung liegt dann bei rund 1,5 % statt 26,375 %.

Beteiligungsquote am Stammkapital
%

Ab 25 % ist das Teileinkünfteverfahren beantragbar — ab 1 % genügt eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft.

Berufliche Tätigkeit für die GmbH?

Nur relevant bei einer Beteiligung zwischen 1 % und 25 %: Dann öffnet erst die berufliche Tätigkeit den Weg ins Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG).

Persönlicher Grenzsteuersatz
%
Werbungskosten / Finanzierungszinsen

Bei der Abgeltungsteuer sind Werbungskosten nicht abziehbar (§ 20 Abs. 9 EStG) — nur der Sparer-Pauschbetrag. Im Teileinkünfteverfahren sind 60 % der Kosten absetzbar (§ 3c Abs. 2 EStG). Genau hier kippt die Entscheidung oft.

Kirchensteuer
Sparer-Pauschbetrag noch frei

1.000 € für Einzelpersonen, 2.000 € bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 EStG) — nur bei der Abgeltungsteuer, nicht im Teileinkünfteverfahren. Der Freistellungsauftrag muss der Gesellschaft vor der Auszahlung vorliegen.

Netto beim Gesellschafter
Alternative
Gesamtbelastung
inkl. Steuer auf GmbH-Ebene

Vereinfachtes Modell · Orientierung, keine Steuerberechnung im Einzelfall. Der Rechner bildet die Kapitalertragsteuer nach § 43a Abs. 1 EStG, die Kirchensteuer-Minderungsformel des § 32d Abs. 1 S. 4 EStG, das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 mit § 3c Abs. 2 EStG und die Freistellung nach § 8b KStG ab. Die Gesamtbelastung unterstellt auf GmbH-Ebene 15 % Körperschaftsteuer + Soli + 14 % Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %). Nicht abgebildet sind: Progressionswirkung im Einzelfall, Soli-Freigrenze, Verlustverrechnung, Einlagenrückgewähr nach § 27 KStG, ausländische Gesellschafter und Organschaften. Ihre verbindliche Berechnung erfolgt im Mandat.

Die Kapitalertragsteuer wird immer einbehalten — auch wenn am Ende weniger fällig ist. Selbst wenn das Teileinkünfteverfahren oder die Günstigerprüfung zu einer niedrigeren Belastung führt, muss die GmbH zunächst die vollen 26,375 % abführen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Korrektur passiert erst in der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters — die einbehaltene Steuer wird dort angerechnet und der Überhang erstattet. Deshalb ist die Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG kein Formalismus: Ohne sie gibt es keine Anrechnung.

Drei Besteuerungswege

Abgeltungsteuer, Teileinkünfte oder Holding.

Derselbe Gewinn, drei völlig verschiedene Belastungen. Welcher Weg offen ist, hängt an Ihrer Beteiligungsquote, Ihrer Tätigkeit und daran, ob Sie das Geld privat brauchen oder reinvestieren wollen:

KriteriumAbgeltungsteuerTeileinkünfteverfahrenHolding (§ 8b KStG)
Belastung auf Ausschüttungsebene 26,375 % (mit KiSt bis 27,99 %) 60 % × persönlicher Satz — bei 42 % also ≈ 26,6 % 1,5 % (5 % × 30 %)
Voraussetzung Keine — greift automatisch ≥ 25 % Beteiligung oder ≥ 1 % mit beruflicher Tätigkeit ≥ 10 % für KSt, ≥ 15 % für GewSt, jeweils zu Jahresbeginn
Werbungskosten Nicht abziehbar — nur Sparer-Pauschbetrag 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG) Voll abziehbar, aber 5 % gelten als nicht abziehbare BA
Sparer-Pauschbetrag Ja — 1.000 € / 2.000 € Nein Nicht anwendbar
Antrag / Formalie Kein Antrag nötig Antrag in der Steuererklärung; gilt fünf Jahre fort, Widerruf sperrt Neuantrag Struktur muss vor dem Jahreswechsel stehen
Verlustverrechnung Nur mit Kapitaleinkünften (§ 20 Abs. 6 EStG) Mit anderen Einkunftsarten möglich Innerhalb der Holding, Verluste aus Anteilen jedoch gesperrt
Geld kommt privat an Sofort Sofort Nein — zweite Ausschüttung nötig
Wann sinnvoll Kleine Beteiligung, keine Finanzierungskosten, Geld wird verbraucht Hohe Zinsen auf Anteilserwerb oder Steuersatz unter ≈ 44 % Gewinn wird reinvestiert oder ein Verkauf ist geplant

Der Antrag auf Teileinkünfteverfahren ist eine Einbahnstraße. Er gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG fünf Veranlagungszeiträume ohne erneuten Antrag fort — und wenn Sie ihn widerrufen, ist ein neuer Antrag für dieselbe Beteiligung dauerhaft ausgeschlossen. Wer ihn stellt, weil ein Jahr mit hohen Zinsen ansteht, sitzt vier weitere Jahre darin fest. Diese Rechnung machen wir vorher, nicht nachher. Die Alternative ist die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG — sie ist jedes Jahr frei wählbar, hilft aber nur bei einem persönlichen Satz unter 25 %.

Die Holding spart keine Steuer — sie verschiebt sie. Solange das Geld in der Holding bleibt, kostet die Ausschüttung nur rund 1,5 %. Sobald es von dort an den Gesellschafter weitergeht, fallen die vollen 26,375 % an. Der Vorteil liegt also im Reinvestieren und im späteren Anteilsverkauf — nicht im privaten Konsum. Wie sich das über die Jahre rechnet, zeigt unser Holding-Steuerrechner; die Rechtsformfrage dahinter klärt der Rechtsformrechner.

Was die GmbH tun muss

Fünf Pflichten, eine harte Frist.

Die Ausschüttung ist beschlossen — jetzt beginnt die Arbeit der Gesellschaft. Diese Schritte laufen automatisch ab, wenn wir Ihre Buchhaltung führen:

Schritt 1

Beschluss fassen

Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter — schriftlich, mit Betrag, Verteilung und Auszahlungstermin.

Sie · Beschluss § 46 Nr. 1 GmbHG
Schritt 2

Auszahlbarkeit prüfen

Ist das Stammkapital gedeckt? Bestehen Ausschüttungssperren aus § 253 Abs. 6 oder § 268 Abs. 8 HGB?

Wir · Prüfung § 30 GmbHG
Schritt 3

Steuer einbehalten

25 % KapESt, 5,5 % Soli und ggf. Kirchensteuer über die KiStAM-Abfrage — pro Gesellschafter getrennt.

Wir · Berechnung § 43a · § 51a EStG
Schritt 4

Anmelden & abführen

Elektronische KapESt-Anmeldung und Zahlung bis zum zehnten Tag des Folgemonats. Keine Fristverlängerung möglich.

Wir · Frist § 44 Abs. 1 · § 45a EStG
Schritt 5

Bescheinigung ausstellen

Die Steuerbescheinigung für jeden Gesellschafter — ohne sie keine Anrechnung in der Einkommensteuer.

Wir · Nachweis § 45a Abs. 2 EStG

Die Frist ist der kritische Punkt. Anders als bei der Umsatzsteuer gibt es für die Kapitalertragsteuer keine Dauerfristverlängerung. Wird der zehnte Tag des Folgemonats überschritten, entstehen Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat auf den abgerundeten Betrag (§ 240 AO) — wie hoch das ausfällt, zeigt unser Säumniszuschlag-Rechner.

Alles aus einer Hand: Weil Beschluss, Ergebnisverwendung und Jahresabschluss bei uns zusammenlaufen, wird keine Anmeldung vergessen — und der Beschluss ist formell so gefasst, dass er der Prüfung standhält.

Voraussetzungen der Auszahlung

Das muss vorliegen, bevor Geld fließt
  • Festgestellter Jahresabschluss — die Gesellschafter stellen fest, dann verwenden sie. Beides in einem Beschluss ist möglich, muss aber sauber getrennt formuliert sein.
  • Ausschüttungsfähiger Gewinn — Jahresüberschuss plus Gewinnvortrag minus Verlustvortrag, gemindert um gesetzliche und satzungsmäßige Rücklagen.
  • Stammkapital unangetastet — § 30 GmbHG verbietet jede Zahlung, die das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angreift.
  • Keine Ausschüttungssperre — gesperrt sind der Pensions-Unterschiedsbetrag (§ 253 Abs. 6 HGB), aktive latente Steuern und selbst geschaffene immaterielle Werte (§ 268 Abs. 8 HGB).
  • Liquidität vorhanden — bilanzieller Gewinn ist nicht Geld. Eine Ausschüttung, die die Zahlungsfähigkeit gefährdet, kann eine Haftung des Geschäftsführers auslösen.

Wenn es schiefgeht

Die realen Folgen — alle vermeidbar
  • Haftung der Gesellschaft für die nicht abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 44 Abs. 5 EStG — unabhängig davon, ob der Gesellschafter sie später erklärt.
  • Persönliche Haftung des Geschäftsführers nach §§ 69, 34 AO bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Nichtabführung — mit dem privaten Vermögen.
  • Säumniszuschläge von 1 % pro angefangenem Monat (§ 240 AO) — bei sechs Monaten Verzug sind das 6 % auf die gesamte Kapitalertragsteuer.
  • Rückzahlungspflicht des Gesellschafters nach § 31 GmbHG, wenn gegen § 30 GmbHG verstoßen wurde — auch Jahre später, auch bei gutem Glauben.
  • Steuerstrafrechtliche Ermittlungen — die vorsätzlich nicht abgeführte Kapitalertragsteuer erfüllt den Tatbestand des § 370 AO.
  • Keine Anrechnung ohne Bescheinigung — fehlt die Steuerbescheinigung, kann der Gesellschafter die einbehaltene Steuer nicht anrechnen. Die Belastung verdoppelt sich faktisch.
Die ungewollte Ausschüttung

Wenn die Prüfung eine vGA daraus macht.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist keine Ausschüttung, die Sie beschlossen haben — sondern eine, die das Finanzamt unterstellt. Und sie ist teurer als die offene, weil der Aufwand bei der GmbH gestrichen und beim Gesellschafter versteuert wird:

  • Überhöhtes Geschäftsführergehalt. Ohne Fremdvergleich — Branche, Umsatz, Mitarbeiterzahl, Ertragslage — wird der unangemessene Teil zur vGA. Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern kürzt die Prüfung zusätzlich pauschal.
  • Tantieme ohne vorherige Vereinbarung. Beim beherrschenden Gesellschafter gilt das Rückwirkungsverbot: Die Vereinbarung muss vor Beginn des Wirtschaftsjahres klar, eindeutig und zivilrechtlich wirksam vorliegen — sonst ist die gesamte Tantieme vGA.
  • Gesellschafterdarlehen ohne Zins und Sicherheit. Ein zinsloses Darlehen an den Gesellschafter erzeugt eine vGA in Höhe des ersparten Zinses; fehlende Rückzahlungsabsicht macht die Hauptforderung selbst zur vGA. Das Vertragsmuster mit Fremdvergleich finden Sie bei uns.
  • Private Nutzung ohne Vertrag. Firmenwagen, Wohnung, Telefon, Reisen — ohne wirksame Überlassungsvereinbarung wird der Vorteil nicht als Lohn, sondern als vGA behandelt. Die Bewertung erfolgt dann mit dem gemeinen Wert plus Gewinnaufschlag, nicht mit der 1-%-Regel.
  • Die doppelte Wirkung. Der Betrag wird dem Einkommen der GmbH nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG außerbilanziell hinzugerechnet — und beim Gesellschafter als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG erfasst. Aus einer Betriebsausgabe von 50.000 € werden schnell 30.000 € Mehrsteuer.
vGA-Risiken prüfen lassen Auch rückwirkend: Wir sichten bestehende Verträge und Zahlungen.
Offene vs. verdeckte Ausschüttung
AspektVerdecktOffen
Beschlussfehltvorhanden
Aufwand bei der GmbHgestrichennie geltend gemacht
KapEStnachträglichfristgerecht
Säumniszuschlägejakeine
Teileinkünfteverfahrenoft verspieltnutzbar
Strafrechtliches Risikomöglichkeines
Die vGA ist der häufigste Streitpunkt bei GmbH-Betriebsprüfungen. Wir prüfen Ihre Verträge, bevor der Prüfer es tut — mehr zum Ablauf auf unserer Seite Betriebsprüfung.
Bevor Sie ausschütten

Sechs Wege, Geld aus der GmbH zu holen — und was sie kosten.

Die offene Ausschüttung ist der teuerste Weg, weil sie die zweite Steuerebene voll auslöst. Diese Alternativen sind oft günstiger — aber jede hat ihre eigene Bedingung:

WegBelastungVoraussetzung / GrenzeNorm
Geschäftsführergehalt Persönlicher ESt-Satz — aber Betriebsausgabe bei der GmbH, also nur eine Steuerebene Fremdvergleich muss halten: Branche, Umsatz, Ertragslage. Beim beherrschenden Gesellschafter vor Jahresbeginn vereinbart § 8 Abs. 3 S. 2 KStG
Miete für Räume oder Gegenstände Persönlicher Satz, Betriebsausgabe — keine Gewerbesteuer beim Vermieter, aber 12,5 % der Miete werden dem Gewerbeertrag der GmbH hinzugerechnet (≈ 1,75 % effektiv, erst über dem Freibetrag von 200.000 €) Ortsüblichkeit; Achtung Betriebsaufspaltung, wenn Sie das Grundstück halten und die GmbH beherrschen § 8 Nr. 1e GewStG
Verzinstes Gesellschafterdarlehen Zinsen 25 % Abgeltungsteuer, Betriebsausgabe bei der GmbH Fremdüblicher Zins und Sicherheit; bei > 10 % Beteiligung greift § 32d Abs. 2 Nr. 1 — dann tariflicher Satz § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG
Einlagenrückgewähr 0 % — keine Kapitalertragsteuer Nur soweit der ausschüttbare Gewinn verbraucht ist; Bescheinigung bis zur Feststellung, sonst § 27 Abs. 5 KStG § 27 KStG
Kapitalherabsetzung Rückzahlung des Nennkapitals steuerfrei, soweit kein Sonderausweis besteht Sperrjahr von einem Jahr nach Bekanntmachung, Gläubigeraufruf, notarielle Beurkundung, Mindestkapital 25.000 € §§ 58, 58a GmbHG · § 28 KStG
Thesaurieren & später verkaufen Bei Verkauf über eine Holding effektiv ≈ 1,5 %, privat 60 % × persönlicher Satz Holding muss vorher stehen; nachträgliche Einbringung löst die siebenjährige Sperrfrist aus § 8b KStG · § 17 · § 22 UmwStG
Organschaft mit Gewinnabführungsvertrag Keine Ausschüttung, keine Kapitalertragsteuer — der Gewinn wird abgeführt und beim Organträger versteuert Mehrheit der Stimmrechte, notarieller Vertrag über mindestens fünf Jahre, tatsächliche Durchführung, Verlustübernahme nach § 302 AktG §§ 14, 17 KStG
Genussrecht oder stille Beteiligung Vergütung ist Betriebsausgabe — solange das Genussrecht nicht eigenkapitalähnlich ausgestaltet ist Bei Beteiligung an Gewinn und Liquidationserlös greift § 8 Abs. 3 S. 2 KStG — dann keine Betriebsausgabe, sondern Ausschüttung § 8 Abs. 3 S. 2 KStG · § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Der Mix macht es — nicht die eine Lösung. In der Praxis ist die günstigste Struktur fast immer eine Kombination: ein fremdübliches Gehalt bis zur Höhe, in der es noch angemessen ist, darüber hinaus Ausschüttungen im Rahmen des Sparer-Pauschbetrags, und der Rest thesauriert. Wer nur eine Schraube dreht, verschenkt Geld an der anderen. Genau diese Aufteilung rechnen wir im Erstgespräch für Ihre Zahlen durch — die Rechtsformfrage dahinter klärt der Rechtsformrechner.

Was nicht funktioniert: „Schütt aus, hol zurück". Die Idee, den Gewinn auszuschütten und ihn anschließend als Einlage oder Darlehen zurückzuführen, um Steuersätze zu arbitrieren, wertet die Finanzverwaltung regelmäßig als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO — besonders wenn Ausschüttung und Rückführung zeitnah und ohne wirtschaftlichen Grund erfolgen. Ebenso kritisch: die Rückgängigmachung eines bereits gefassten Gewinnverwendungsbeschlusses. Der Zufluss ist steuerlich verwirklicht; ein späterer Aufhebungsbeschluss beseitigt die Kapitalertragsteuer nicht.

Rechenbeispiel

100.000 € Gewinn — drei Wege, drei Ergebnisse.

Eine GmbH erwirtschaftet 100.000 € Gewinn vor Steuern. Auf Gesellschaftsebene fallen bei einem Hebesatz von 400 % rund 29.825 € an Körperschaft- und Gewerbesteuer an; 70.175 € stehen zur Ausschüttung bereit. Alleingesellschafter, Grenzsteuersatz 42 %, keine Kirchensteuer:

Gewinn 100.000 € · ausschüttbar 70.175 €

Was am Ende privat ankommt.

Die Unterschiede entstehen nicht auf GmbH-Ebene — sondern erst bei der Ausschüttung.

Abgeltungsteuer
51.666 €
70.175 € minus 26,375 % = 18.509 € KapESt. Gesamtbelastung inklusive GmbH-Ebene: 48,33 %. Der Standardweg ohne jeden Antrag.
Teileinkünfteverfahren
51.518 €
60 % von 70.175 € = 42.105 €, davon 42 % ESt = 17.684 € zzgl. 973 € Soli. Gesamtbelastung 48,48 % — also knapp schlechter als die Abgeltungsteuer. Mit 10.000 € Finanzierungszinsen kippt es deutlich: 6.000 € werden abziehbar, das Teileinkünfteverfahren gewinnt um 2.511 €.
Holding (§ 8b KStG)
69.128 €
70.175 € minus 5 % nicht abziehbar × ≈ 29,8 % = 1.046 €. Gesamtbelastung nur 30,87 % — das Geld bleibt aber in der Holding und ist nicht privat verfügbar.

Die entscheidende Frage ist nicht „welcher Weg ist billiger", sondern „wofür brauche ich das Geld". Wird es privat verbraucht, liegen Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren dicht beieinander — ohne Finanzierungskosten gewinnt die Abgeltungsteuer knapp, mit Zinsen auf den Anteilserwerb dreht sich das Bild. Wird es reinvestiert oder steht ein Verkauf an, ist die Holding um mehr als 17 Prozentpunkte günstiger. Nur: Sie muss vorher existieren; nachträglich lässt sich die Struktur nur mit Sperrfristen nach § 22 UmwStG aufbauen.

Über den Standardfall hinaus

Die Sonderfälle, die teuer werden.

Neun Konstellationen, die in der Praxis regelmäßig falsch behandelt werden:

§ 27 KStG

Einlagenrückgewähr

Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind keine Ausschüttung und lösen keine Kapitalertragsteuer aus. Der Zugriff ist aber nur möglich, soweit der ausschüttbare Gewinn aufgebraucht ist — und die Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG muss bis zum Tag der Feststellung des Jahresabschlusses vorliegen. Danach greift die Fiktion des Abs. 5: null Einlagenrückgewähr, volle Steuerpflicht, keine Heilung.

BFH · § 11 EStG

Beherrschender Gesellschafter

Wer die Gesellschaft beherrscht — regelmäßig ab 50 % der Stimmrechte —, dem gilt der Gewinnanteil bereits mit der Beschlussfassung als zugeflossen, nicht erst mit der Zahlung. Ausnahme: Der Beschluss bestimmt ausdrücklich einen späteren Auszahlungszeitpunkt. Ohne diese Klausel entsteht die Kapitalertragsteuer sofort — mit Frist zum zehnten Tag des Folgemonats.

§ 29 Abs. 3 GmbHG

Disquotale Ausschüttung

Eine von der Beteiligungsquote abweichende Verteilung ist zulässig — aber nur bei satzungsmäßiger Grundlage oder einstimmigem Beschluss auf Basis einer Öffnungsklausel. Fehlt sie, wertet die Finanzverwaltung die Überzahlung als Schenkung oder vGA. Bei Familiengesellschaften der klassische Fallstrick.

§ 32d Abs. 6 EStG

Günstigerprüfung

Auf Antrag werden die Kapitalerträge in die tarifliche Einkommensteuer einbezogen, wenn das günstiger ist. Anders als beim Teileinkünfteverfahren ist der Antrag jedes Jahr frei und ohne Bindungsfrist — er hilft aber nur bei einem persönlichen Satz unter 25 %, also typischerweise bei niedrigen sonstigen Einkünften oder mitwirkenden Familienangehörigen.

§ 51a Abs. 2c EStG

KiStAM-Abfrage

Die GmbH ist verpflichtet, die Kirchensteuermerkmale ihrer Gesellschafter jährlich zwischen dem 1. September und 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen — auch bei nur einem Gesellschafter, auch wenn dieser konfessionslos ist. Wer die Abfrage versäumt, haftet für die nicht einbehaltene Kirchensteuer.

§ 43b · § 50c EStG

Ausländische Gesellschafter

Bei EU-Muttergesellschaften mit mindestens 10 % Beteiligung entfällt der Steuerabzug nach § 43b EStG — aber nur mit vorheriger Freistellungsbescheinigung des BZSt. Ohne sie wird zunächst voll einbehalten und muss über das Erstattungsverfahren zurückgeholt werden; bei DBA-Fällen greift der reduzierte Quellensteuersatz erst nach Antrag. Zusätzlich prüft das BZSt § 50d Abs. 3 EStG auf Missbrauch.

§ 29 Abs. 1 GmbHG

Vorabausschüttung

Während des laufenden Jahres möglich, wenn ein positives Zwischenergebnis erwartbar und die Kapitalerhaltung gesichert ist. Stellt sich später heraus, dass der Jahresgewinn niedriger ausfällt, muss der Gesellschafter zurückzahlen — deshalb gehört in jeden Vorabbeschluss eine Rückzahlungsklausel. Die Kapitalertragsteuer ist trotzdem sofort abzuführen.

§ 20 Abs. 6 EStG

Verlustverrechnungsbeschränkung

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit Kapitaleinkünften verrechnet werden, nicht mit Gehalt oder Mieten. Wer im Teileinkünfteverfahren ist, unterliegt dieser Sperre nicht — ein oft übersehenes Argument für den Antrag, wenn Verluste aus anderen Quellen bestehen.

§ 5a Abs. 3 GmbHG

UG: gesetzliche Rücklage

Die Unternehmergesellschaft muss 25 % des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen — dieser Teil ist nicht ausschüttbar, bis das Stammkapital 25.000 € erreicht und die Umwandlung in eine GmbH beschlossen ist. Wer trotzdem voll ausschüttet, verstößt gegen § 5a Abs. 3 GmbHG; der Beschluss ist insoweit nichtig und die Zahlung nach § 31 GmbHG zurückzuführen.

§ 29 Abs. 1 GmbHG

Sachausschüttung

Statt Geld können auch Sachwerte ausgekehrt werden — Grundstücke, Fahrzeuge, Wertpapiere, Forderungen. Zulässig nur mit satzungsmäßiger Grundlage oder Zustimmung aller Betroffenen. Steuerlich gilt der gemeine Wert als Ausschüttung; die stillen Reserven werden bei der GmbH realisiert und versteuert. Die Kapitalertragsteuer fällt trotzdem in Geld an — wer nur eine Immobilie überträgt, muss die Steuer separat aufbringen.

§ 20 Abs. 5 EStG

Wem der Ertrag zuzurechnen ist

Kapitalerträge erzielt, wer im Zeitpunkt des Zuflusses Anteilseigner ist — nicht, wer den Gewinn erwirtschaftet hat. Bei einem Anteilsverkauf zwischen Beschluss und Zahlung entscheidet also der Stichtag. Bei einem Nießbrauch am Anteil ist der Nießbraucher zuzurechnen, wenn ihm die Dividende zivilrechtlich zusteht und er die Mitgliedschaftsrechte mitträgt — sonst bleibt es beim Eigentümer.

§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG

Zinsen ab 10 % Beteiligung

Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen unterliegen nicht der 25-%-Abgeltungsteuer, wenn der Darlehensgeber zu mindestens 10 % beteiligt ist — dann greift der persönliche Tarif. Dieselbe Folge bei einer Back-to-back-Finanzierung über eine nahestehende Person. Wer mit einem verzinsten Darlehen die Ausschüttung ersetzen will, muss diese Grenze kennen: Oberhalb davon verschwindet der Zinsvorteil.

§ 11 KStG · § 17 Abs. 4 EStG

Liquidationsausschüttung

Bei der Auflösung wird der Gewinn über einen dreijährigen Besteuerungszeitraum ermittelt. Die Auskehrung teilt sich: Der Teil, der auf das Einlagekonto und das Nennkapital entfällt, ist steuerfrei; der Rest ist Kapitalertrag mit Kapitalertragsteuer. Zu beachten ist das Sperrjahr nach § 73 GmbHG — vor Ablauf eines Jahres nach dem Gläubigeraufruf darf kein Vermögen verteilt werden.

§ 51a Abs. 2e EStG

Sperrvermerk des Gesellschafters

Der Gesellschafter kann beim Bundeszentralamt einen Sperrvermerk eintragen lassen — dann erfährt die GmbH seine Religionszugehörigkeit nicht und behält keine Kirchensteuer ein. Er muss die Erträge dafür in seiner Steuererklärung selbst angeben. Für die Gesellschaft heißt das: Abfrage trotzdem durchführen, das Ergebnis „Sperrvermerk" dokumentieren — damit die Haftung entfällt.

§ 45a Abs. 6 EStG

Fehlerhafte Bescheinigung

Eine unrichtige Steuerbescheinigung ist zu berichtigen und die ursprüngliche zurückzufordern; gelingt das nicht, ist das Betriebsstättenfinanzamt zu informieren. Wer eine falsche Bescheinigung ausstellt oder eine berichtigte nicht einzieht, haftet für die dadurch verkürzte Steuer — unabhängig von einem Verschulden des Gesellschafters.

§ 44b EStG · § 50c EStG

Erstattungsverfahren

Wurde zu viel einbehalten — versäumter Freistellungsauftrag, fehlende NV-Bescheinigung, DBA-Fall —, führt der Weg über die Erstattung: bei inländischen Gläubigern über das Betriebsstättenfinanzamt, bei ausländischen über das BZSt. Der Antrag ist fristgebunden und verlangt Original-Steuerbescheinigung sowie Wohnsitzbescheinigung. Deutlich aufwendiger, als es vorher richtig zu machen.

§ 7 Abs. 4 KStG · § 4a EStG

Abweichendes Wirtschaftsjahr

Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, ändert das nichts an der Kapitalertragsteuer: Sie folgt dem Zufluss, also dem Kalendermonat der Zahlung bzw. des Beschlusses. Die Zehntagesfrist bemisst sich nach dem Kalender, nicht nach dem Wirtschaftsjahr — ein Fehler, der bei Gesellschaften mit Juni- oder September-Abschluss regelmäßig passiert.

§§ 14, 17 KStG

Organschaft — gar keine Ausschüttung

Mit einem Gewinnabführungsvertrag entsteht keine Ausschüttung, sondern eine Gewinnabführung — also keine Kapitalertragsteuer und keine 5-%-Pauschale des § 8b Abs. 5 KStG. Preis: notarieller Vertrag über mindestens fünf Jahre, tatsächliche Durchführung in jedem Jahr und Verlustübernahmepflicht nach § 302 AktG. Ein Formfehler in einem einzigen Jahr lässt die Organschaft rückwirkend scheitern — mit Nachversteuerung aller Jahre.

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Personengesellschaft als Gesellschafter

Hält eine GmbH & Co. KG die Anteile, wird die Ausschüttung den Mitunternehmern zugerechnet: Bei natürlichen Personen greift zwingend das Teileinkünfteverfahren (60 %), nicht die Abgeltungsteuer — ein Antrag ist weder nötig noch möglich. Bei Kapitalgesellschaften als Mitunternehmer gilt § 8b KStG. Gewerbesteuerlich wird nach § 9 Nr. 2a GewStG nur ab 15 % gekürzt — sonst unterliegt die Dividende voll der Gewerbesteuer der KG.

§ 15b InsO · § 134 InsO

Ausschüttung in der Krise

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist jede Ausschüttung ein verbotener Zahlungsvorgang: § 15b InsO macht den Geschäftsführer persönlich erstattungspflichtig, und der Insolvenzverwalter kann die Zahlung nach §§ 129 ff. InsO anfechten — bei unentgeltlichen Leistungen bis zu vier Jahre zurück. Hinzu tritt § 30 GmbHG. Vor jeder Ausschüttung gehört daher eine Fortbestehensprognose in die Akte, nicht nur ein Blick auf den Gewinn.

§§ 169–171 · § 371 AO

Versäumte Anmeldung nachholen

Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre — und beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Anmeldung eingereicht wurde. Wer nie angemeldet hat, läuft in die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 AO: Die Frist beginnt spätestens drei Jahre nach Entstehung. Eine Nachmeldung ist jederzeit möglich; bei vorsätzlichem Unterlassen wirkt sie als Selbstanzeige nach § 371 AO — strafbefreiend nur bei vollständiger Nachholung aller unverjährten Zeiträume.

§ 3 Abs. 3 SolzG

Soli-Freigrenze gilt hier nicht

Der Solidaritätszuschlag wurde für die tarifliche Einkommensteuer weitgehend abgeschafft — bei der Abgeltungsteuer bleibt er in voller Höhe von 5,5 % bestehen, ohne Freigrenze und ohne Milderungszone. Wer die Auschüttung dagegen ins Teileinkünfteverfahren holt, kann von der Freigrenze profitieren, wenn die tarifliche Steuer darunter bleibt. Ein Argument, das in der Gegenüberstellung oft übersehen wird.

§ 7 ErbStG

Verzicht eines Gesellschafters

Verzichtet ein Gesellschafter auf seinen Anteil am Gewinn, damit die anderen mehr erhalten, ist das keine steuerneutrale Großzügigkeit: Die Finanzverwaltung sieht darin eine freigebige Zuwendung mit Schenkungsteuer — oder, bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, eine vGA. Zulässig ist der Verzicht nur, wenn er vor Entstehung des Anspruchs erklärt und satzungsmäßig abgedeckt ist.

§ 44a EStG

Abstandnahme vom Steuerabzug

Bei steuerbefreiten Körperschaften — Vereinen, Stiftungen, gGmbH — kann der Abzug ganz entfallen, wenn eine NV-Bescheinigung oder die Anlage zum Freistellungsbescheid vorliegt. Sie muss der GmbH vor der Auszahlung zugehen; nachträglich bleibt nur die Erstattung über das Finanzamt.

Blick nach vorn — die Körperschaftsteuer sinkt ab 2028. Nach dem beschlossenen Gesetz zur steuerlichen Investitionssofortprogramm-Umsetzung wird der Körperschaftsteuersatz ab dem Veranlagungszeitraum 2028 in fünf Schritten von 15 % auf 10 % gesenkt (2028: 14 %, 2029: 13 %, 2030: 12 %, 2031: 11 %, ab 2032: 10 %). Die Belastung auf Gesellschaftsebene fällt damit von rund 29,8 % auf etwa 24,5 % — die Abgeltungsteuer auf die Ausschüttung bleibt unverändert. Wer thesauriert oder über eine Holding arbeitet, profitiert also stärker als wer voll ausschüttet. Bei mehrjähriger Planung rechnen wir diesen Effekt mit ein.

Digital heißt bei uns nicht unpersönlich.

Rechner beschleunigen die Arbeit — verantwortlich bleiben Menschen:

01WirWirtschaftsprüfer im Haus — für die Prüfung der Ausschüttungsfähigkeit, die Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG und die Ausschüttungssperren des HGB.
02WirFester Ansprechpartner — Ihr Berater kennt Ihre Gesellschafterstruktur und meldet sich, wenn eine Frist ansteht. Kein Ticketsystem.
03WirRechtsanwältin im Team — für Beschlussformulierungen, disquotale Verteilungen und die Verteidigung gegen vGA-Feststellungen.

Sie werden vor jeder Weichenstellung informiert — transparent statt Blackbox.

Die vier teuersten Ausschüttungsfehler.

Was in der Praxis am häufigsten schiefgeht — alle vermeidbar:

Frist verpasst — der zehnte Tag des Folgemonats ist nicht verlängerbar. 1 % Säumniszuschlag pro angefangenem Monat, ab dem ersten Tag.
Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter übersehen — die Steuer entsteht mit dem Beschluss, nicht mit der Überweisung. Ohne Auszahlungsklausel ist die Frist oft schon abgelaufen.
Antrag auf Teileinkünfteverfahren blind gestellt — er bindet fünf Jahre, und der Widerruf sperrt ihn für diese Beteiligung dauerhaft.
Einlagenrückgewähr nicht bescheinigt — ohne Bescheinigung bis zur Feststellung greift § 27 Abs. 5 KStG: Die Rückgewähr gilt als null, die Steuer ist voll fällig, eine Korrektur ist ausgeschlossen.

Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: Beschluss und Anmeldung im selben Arbeitsgang — genau das ist unser Job.

Ausschüttungen in Zahlen

Die Werte, die den Netto-Zufluss bestimmen.

Sätze, Schwellen, Fristen — alle überwachen wir für Sie und melden fristgerecht an.

26,375 %
Kapitalertragsteuer inklusive Solidaritätszuschlag — 25 % nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG plus 5,5 % Soli. Mit Kirchensteuer 27,82 % bzw. 27,99 %.
10. Tag
Anmeldung und Abführung bis zum zehnten Tag des Folgemonats nach § 44 Abs. 1 EStG — ohne Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung.
95 %
Steuerfrei bei der Holding nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG — Voraussetzung: 10 % Beteiligung zu Jahresbeginn, für die Gewerbesteuer 15 %.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG — Ausschüttung als Kapitalertrag · § 20 Abs. 6 EStG — Verlustverrechnungsbeschränkung · § 20 Abs. 9 EStG — Sparer-Pauschbetrag · § 32d Abs. 1 EStG — 25 % und Kirchensteuerformel · § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG — Antrag Teileinkünfteverfahren · § 32d Abs. 6 EStG — Günstigerprüfung · § 3 Nr. 40 · § 3c Abs. 2 EStG — 60/40-Aufteilung § 43 · § 43a · § 44 · § 44a · § 44b · § 45a EStG — Steuerabzug, Sätze, Fristen, Abstandnahme, Erstattung, Bescheinigung · § 43b · § 50c · § 50d Abs. 3 EStG — ausländische Gesellschafter · § 51a Abs. 2c, 2e EStG — KiStAM und Sperrvermerk · § 8 Abs. 3 S. 2 · § 8b KStG — vGA und Beteiligungsertragsfreistellung · § 27 · § 28 · § 11 KStG — Einlagekonto, Nennkapital, Liquidation · § 9 Nr. 2a · § 8 Nr. 1e GewStG · §§ 5a Abs. 3, 29, 30, 31, 46, 58, 73 GmbHG · § 42 · § 240 · §§ 69, 34 AO

Ausschütten, ohne Frist und Haftung zu riskieren.

Festpreis statt StundensatzBeschluss, Berechnung, Anmeldung, Steuerbescheinigung und Einarbeitung in den Jahresabschluss zum vereinbarten Festpreis — ohne Nachberechnung.
Berufsträger & Anwältin im TeamWirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin — Ausschüttungsfähigkeit, Steuerwirkung und Beschlussformulierung unter einem Dach.
Fristen überwachtWir behalten den zehnten Tag im Blick — inklusive KiStAM-Abfrage im Herbst und der Prüfung, ob das Teileinkünfteverfahren für Sie günstiger wäre.
Ihr Team

Ihre Ausschüttung, persönlich verantwortet.

Kein anonymer Rechner: Beschluss, Berechnung und Anmeldung verantworten die Menschen, die Sie hier sehen — Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwältin unter einem Dach.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
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Dr. Martin Pilz
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Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche und rechtliche Verantwortung tragen ausschließlich die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WPStBDipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Prüft die Ausschüttungsfähigkeit — Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG, Ausschüttungssperren und die Gestaltung über eine Holding.

Jakob Röß
StBDipl.-Kfm.Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Steuert Berechnung und Anmeldung — Kapitalertragsteuer, KiStAM-Abfrage, Steuerbescheinigung und die Prüfung des Teileinkünfteverfahrens.

Dr. Jeannine Dinnebier
RADr. iur.Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Formuliert Beschlüsse und disquotale Verteilungen — und verteidigt gegen vGA-Feststellungen im Einspruchsverfahren.

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Ob Abgeltungsteuer, Teileinkünfteverfahren oder Holding — Raphael Diener nimmt sich 30 Minuten, ordnet Ihre Situation ein und sagt Ihnen, welcher Weg bei Ihnen netto mehr übrig lässt — und was die Betreuung zum Festpreis kostet.

Raphael Diener
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  • Erste Einordnung: welcher Weg netto mehr bringt
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Lieber direkt sprechen? Rufen Sie an:0711 – 968 881 55
DSGVO-konform. Ihre Angaben werden ausschließlich zur Terminvereinbarung genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.
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Rechtsgrundlagen & Quellen

Auf welchen Vorschriften die Ausschüttung steht.

Transparenz statt Blackbox: Diese Normen bestimmen, wer beschließen darf, was ausgezahlt werden kann, wie hoch die Steuer ist und wer haftet, wenn sie nicht abgeführt wird. Wir arbeiten ausschließlich entlang des geltenden Rechts — nachvollziehbar und belastbar.

Fabian Klement
✓ Fachlich geprüft von Fabian Klement Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
§ 29 GmbHG

Ergebnisverwendung

Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag, soweit er nicht in Rücklagen eingestellt oder von der Verteilung ausgeschlossen ist.

§ 46 Nr. 1 GmbHG

Zuständigkeit

Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses unterliegen der Bestimmung der Gesellschafter — der Beschluss ist Rechtsgrundlage jeder Ausschüttung.

§ 30 · § 31 GmbHG

Kapitalerhaltung

Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden; verbotene Zahlungen sind zurückzuerstatten.

§ 253 Abs. 6 · § 268 Abs. 8 HGB

Ausschüttungssperren

Gesperrt sind der Unterschiedsbetrag aus der Pensionsbewertung, aktivierte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände und aktive latente Steuern — jeweils abzüglich zugehöriger passiver Latenzen.

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Kapitalertrag

Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus GmbH-Anteilen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen — Satz 2 erfasst ausdrücklich auch verdeckte Gewinnausschüttungen.

§ 20 Abs. 9 EStG

Sparer-Pauschbetrag

1.000 € für Einzelpersonen, 2.000 € bei Zusammenveranlagung; ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist bei der Abgeltungsteuer ausgeschlossen.

§ 32d Abs. 1 EStG

Abgeltungsteuersatz

25 % auf Kapitalerträge; Satz 4 enthält die Minderungsformel, mit der die Kirchensteuer die Kapitalertragsteuer reduziert.

§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG

Antrag Teileinkünfteverfahren

Zulässig bei Beteiligung ab 25 % oder ab 1 % mit beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft; der Antrag gilt fünf Veranlagungszeiträume fort, ein Widerruf sperrt den Neuantrag dauerhaft.

§ 3 Nr. 40 · § 3c Abs. 2 EStG

60/40-Aufteilung

40 % der Ausschüttung bleiben steuerfrei, 60 % werden mit dem persönlichen Satz erfasst; entsprechend sind 60 % der Werbungskosten und Finanzierungszinsen abziehbar.

§ 32d Abs. 6 EStG

Günstigerprüfung

Auf Antrag werden Kapitalerträge in die tarifliche Einkommensteuer einbezogen, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führt — jährlich frei wählbar, ohne Bindungsfrist.

§ 43 · § 43a EStG

Steuerabzug

Gewinnausschüttungen unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag — unabhängig davon, wie die Erträge beim Gesellschafter letztlich besteuert werden.

§ 44 EStG

Entstehung, Frist, Haftung

Die Steuer entsteht mit dem Zufluss und ist bis zum zehnten Tag des Folgemonats abzuführen; Abs. 5 begründet die Haftung des Schuldners der Kapitalerträge.

§ 44a EStG

Abstandnahme

Bei Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung oder steuerbefreiten Körperschaften kann der Steuerabzug unterbleiben — die Nachweise müssen vor der Auszahlung vorliegen.

§ 45a EStG

Anmeldung & Bescheinigung

Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist elektronisch zu übermitteln; auf Verlangen ist dem Gesellschafter eine Steuerbescheinigung nach amtlichem Muster auszustellen — Voraussetzung jeder Anrechnung.

§ 43b · § 50c · § 50d Abs. 3 EStG

Ausländische Gesellschafter

Entlastung vom Steuerabzug bei EU-Muttergesellschaften ab 10 % Beteiligung; Freistellung oder Erstattung nur auf Antrag beim BZSt und unter Vorbehalt der Missbrauchsprüfung.

§ 51a Abs. 2c EStG

Kirchensteuerabzug

Die Gesellschaft muss die Kirchensteuermerkmale jährlich im Zeitraum 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen und die Kirchensteuer einbehalten.

§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG

Verdeckte Gewinnausschüttung

Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen der Körperschaft nicht — der Betrag wird außerbilanziell hinzugerechnet und beim Gesellschafter als Kapitalertrag erfasst.

§ 8b KStG

Beteiligungsertragsfreistellung

Bezüge zwischen Kapitalgesellschaften bleiben steuerfrei, 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgabe; Abs. 4 verlangt eine Mindestbeteiligung von 10 % zu Beginn des Kalenderjahres.

§ 27 KStG

Steuerliches Einlagekonto

Leistungen gelten erst als Einlagenrückgewähr, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn übersteigen; ohne Bescheinigung bis zur Feststellung des Abschlusses gilt die Verwendung nach Abs. 5 als null.

§ 9 Nr. 2a GewStG

Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg

Gewinnanteile werden nur gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betrug — sonst unterliegt die Ausschüttung voll der Gewerbesteuer.

§ 5a Abs. 3 GmbHG

Gesetzliche Rücklage der UG

Ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses ist in eine gesetzliche Rücklage einzustellen; sie ist bis zur Kapitalerhöhung auf 25.000 € nicht ausschüttungsfähig.

§§ 58, 58a GmbHG · § 28 KStG

Kapitalherabsetzung

Die ordentliche Herabsetzung erfordert Gläubigeraufruf und ein Sperrjahr; steuerlich ist zwischen Nennkapitalrückzahlung, Sonderausweis und Einlagekonto zu unterscheiden.

§ 73 GmbHG · § 11 KStG

Liquidation

Vermögensverteilung erst nach Ablauf des Sperrjahres; der Liquidationsgewinn wird über einen Besteuerungszeitraum von grundsätzlich drei Jahren ermittelt.

§ 20 Abs. 5 EStG

Zurechnung der Erträge

Kapitalerträge erzielt der Anteilseigner im Zeitpunkt des Zuflusses; bei Nießbrauch oder treuhänderischem Halten ist die wirtschaftliche Berechtigung maßgeblich.

§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG

Ausnahme vom Abgeltungssatz

Zinsen aus Darlehen an die eigene Gesellschaft unterliegen dem tariflichen Steuersatz, wenn die Beteiligung mindestens 10 % beträgt oder eine nahestehende Person zwischengeschaltet ist.

§ 44b EStG

Erstattung der Kapitalertragsteuer

Zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf Antrag erstattet; erforderlich sind die Original-Steuerbescheinigung und die Einhaltung der Antragsfristen.

§ 8 Nr. 1e GewStG

Hinzurechnung von Mieten

Ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter ist dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, soweit der Freibetrag von 200.000 € überschritten wird.

§ 42 AO

Gestaltungsmissbrauch

Durch missbräuchliche Gestaltungen kann das Steuergesetz nicht umgangen werden; ein solcher Missbrauch führt zur Besteuerung wie bei angemessener Gestaltung.

§§ 14, 17 KStG · § 302 AktG

Organschaft

Bei finanzieller Eingliederung und einem auf mindestens fünf Jahre abgeschlossenen, tatsächlich durchgeführten Gewinnabführungsvertrag mit Verlustübernahme wird das Einkommen dem Organträger zugerechnet — eine Ausschüttung findet nicht statt.

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Mitunternehmerschaft

Hält eine Personengesellschaft die Anteile, werden die Bezüge den Mitunternehmern zugerechnet; natürliche Personen unterliegen zwingend dem Teileinkünfteverfahren, Körperschaften dem § 8b KStG.

§ 15b InsO

Zahlungsverbot in der Krise

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistete Zahlungen sind vom Geschäftsführer persönlich zu erstatten, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar waren.

§§ 129, 134 InsO

Insolvenzanfechtung

Rechtshandlungen, die Gläubiger benachteiligen, sind anfechtbar; unentgeltliche Leistungen können bis zu vier Jahre vor dem Antrag zurückgefordert werden.

§§ 169–171 AO

Festsetzungsfrist

Vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre; die Anlaufhemmung verschiebt den Beginn, wenn keine Anmeldung eingereicht wurde.

§ 370 · § 371 AO

Hinterziehung & Selbstanzeige

Die vorsätzlich nicht abgeführte Kapitalertragsteuer erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung; Straffreiheit tritt nur bei vollständiger Nachholung aller unverjährten Zeiträume ein.

§ 3 SolzG

Solidaritätszuschlag

Auf die Kapitalertragsteuer werden unverändert 5,5 % erhoben — die Freigrenze und die Milderungszone gelten nur für die tarifliche Einkommensteuer.

§ 7 ErbStG

Freigebige Zuwendung

Jede freigebige Zuwendung unter Lebenden unterliegt der Schenkungsteuer — auch ein Gewinnverzicht oder eine disquotale Ausschüttung ohne satzungsmäßige Grundlage.

§ 240 AO

Säumniszuschläge

Bei verspäteter Zahlung entsteht für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 % des auf 50 € abgerundeten rückständigen Betrags.

§ 34 · § 69 AO

Geschäftsführerhaftung

Der Geschäftsführer hat die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen und haftet persönlich, soweit Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht abgeführt werden.

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Steuersätze, Schwellenwerte und Verwaltungsanweisungen ändern sich; der Körperschaftsteuersatz sinkt ab dem Veranlagungszeitraum 2028 stufenweise. Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — Ihre konkrete Berechnung erfolgt im Mandat. Rechtsstand · Juli 2026
Häufige Fragen

Was Sie zur GmbH-Ausschüttung wissen sollten.

Von der Steuerhöhe bis zur Haftung. Fehlt etwas? Wir klären es im kostenfreien Erstgespräch — vertraulich und unverbindlich.

Wie viel Steuer fällt auf eine GmbH-Ausschüttung an? +
Beim Gesellschafter 25 % Kapitalertragsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf, zusammen 26,375 %. Mit Kirchensteuer sind es 27,82 % (8 %) bzw. 27,99 % (9 %) — die Kirchensteuer mindert dabei nach § 32d Abs. 1 S. 4 EStG die Kapitalertragsteuer selbst. Rechnet man die Steuer auf GmbH-Ebene mit ein (rund 29,8 %), liegt die Gesamtbelastung bei etwa 48,3 %. Ihre Zahl rechnet der Rechner oben aus.
Bis wann muss die Kapitalertragsteuer abgeführt werden? +
Bis zum zehnten Tag des Monats, der auf den Zufluss folgt (§ 44 Abs. 1 EStG). Zum gleichen Termin ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung elektronisch zu übermitteln. Anders als bei der Umsatzsteuer gibt es keine Dauerfristverlängerung. Wird die Frist überschritten, entsteht automatisch ein Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Monat (§ 240 AO) — ohne Ermessen und ohne Erinnerung.
Was ist das Teileinkünfteverfahren und wann lohnt es sich? +
Statt der pauschalen 25 % werden 60 % der Ausschüttung mit Ihrem persönlichen Satz versteuert, 40 % bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG) — dafür sind 60 % der Werbungskosten abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG). Der Antrag setzt 25 % Beteiligung voraus, oder 1 % plus berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Es lohnt sich vor allem bei hohen Finanzierungszinsen auf den Anteilserwerb oder einem Steuersatz unter etwa 44 %. Achtung: Der Antrag bindet fünf Jahre.
Was ist die Günstigerprüfung — und wie unterscheidet sie sich? +
Bei der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG werden Ihre Kapitalerträge vollständig in die tarifliche Einkommensteuer einbezogen, wenn das billiger ist als 25 %. Sie gilt jedes Jahr neu, ohne Antragsbindung und ohne Mindestbeteiligung — hilft aber nur, wenn Ihr persönlicher Durchschnittssatz unter 25 % liegt. Das Teileinkünfteverfahren dagegen hilft auch bei höheren Sätzen, weil es 40 % freistellt und Werbungskosten öffnet, bindet aber fünf Jahre. Wir prüfen beides parallel.
Wie werden Ausschüttungen an eine Holding besteuert? +
Nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG bleiben 95 % steuerfrei, 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgabe — effektiv rund 1,5 % Belastung. Es gibt aber zwei unterschiedliche Schwellen: Für die Körperschaftsteuer verlangt § 8b Abs. 4 KStG mindestens 10 % zu Beginn des Kalenderjahres, für die Gewerbesteuer verlangt § 9 Nr. 2a GewStG mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums. Wer nur die erste erfüllt, zahlt die Gewerbesteuer voll. Mehr dazu im Holding-Steuerrechner.
Brauche ich für die Ausschüttung einen Gesellschafterbeschluss? +
Ja, zwingend. Über die Ergebnisverwendung entscheiden die Gesellschafter (§ 46 Nr. 1 GmbHG); erst der Beschluss begründet den Anspruch nach § 29 GmbHG. Ohne wirksamen Beschluss ist die Zahlung entweder ein Darlehen oder eine verdeckte Gewinnausschüttung — im schlimmsten Fall ein Verstoß gegen § 30 GmbHG mit Rückzahlungspflicht. Ein sauberes Muster finden Sie auf unserer Seite zum Ergebnisverwendungsbeschluss.
Wann entsteht die Steuer, wenn ich beherrschender Gesellschafter bin? +
Schon mit der Beschlussfassung, nicht erst mit der Überweisung. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung gilt der Gewinnanteil dem beherrschenden Gesellschafter — regelmäßig ab 50 % der Stimmrechte — im Beschlusszeitpunkt als zugeflossen, weil er die Auszahlung selbst herbeiführen kann. Die Kapitalertragsteuer ist dann bis zum zehnten Tag des Folgemonats fällig, obwohl noch kein Geld geflossen ist. Ausweg: Der Beschluss bestimmt ausdrücklich einen späteren Auszahlungstermin.
Kann ich Gewinn ausschütten, ohne Kapitalertragsteuer zu zahlen? +
In engen Grenzen ja — über die Einlagenrückgewähr aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG). Das setzt voraus, dass der ausschüttbare Gewinn aufgebraucht ist und dass die Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG bis zum Tag der Feststellung des Jahresabschlusses vorliegt. Wird die Frist versäumt, greift die Fiktion des § 27 Abs. 5 KStG: Die Einlagenrückgewähr gilt als null, die Steuer ist voll fällig — und eine Korrektur ist ausgeschlossen. Deshalb gehört das in geplante Hände.
Was ist eine Vorabausschüttung — und was ist das Risiko? +
Eine Ausschüttung während des laufenden Geschäftsjahres, gestützt auf ein erwartetes positives Ergebnis. Zulässig, solange die Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG gewahrt bleibt. Das Risiko: Fällt der Jahresgewinn niedriger aus als erwartet, war die Zahlung ohne Rechtsgrund und muss zurückgeführt werden. Deshalb gehört in jeden Vorabbeschluss eine Rückzahlungsklausel. Die Kapitalertragsteuer ist unabhängig davon sofort abzuführen.
Was passiert, wenn ich die Kapitalertragsteuer nicht abführe? +
Die Gesellschaft haftet für die Steuer nach § 44 Abs. 5 EStG — unabhängig davon, ob der Gesellschafter sie später in seiner Erklärung angibt. Hinzu kommen Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat. Der Geschäftsführer kann nach §§ 69, 34 AO persönlich mit seinem Privatvermögen in Haftung genommen werden, wenn er die Abführung grob fahrlässig oder vorsätzlich unterlässt. Bei Vorsatz kommt der Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) hinzu.
Können Gesellschafter unterschiedlich hohe Beträge erhalten? +
Ja — das ist die disquotale Ausschüttung. Sie ist zulässig, wenn die Satzung einen abweichenden Verteilungsschlüssel vorsieht oder eine Öffnungsklausel enthält, auf deren Grundlage einstimmig beschlossen wird. Fehlt diese Grundlage, behandelt die Finanzverwaltung die Überzahlung als Schenkung (mit Schenkungsteuer) oder als vGA. Bei Familiengesellschaften prüfen wir die Satzung deshalb vor dem ersten disquotalen Beschluss.
Darf eine UG (haftungsbeschränkt) ihren Gewinn voll ausschütten? +
Nein. § 5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet die UG, 25 % des Jahresüberschusses (nach Abzug eines Verlustvortrags) in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Dieser Teil ist gesperrt — er darf nur zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, zum Verlustausgleich oder zur Deckung eines Verlustvortrags verwendet werden. Erst wenn das Stammkapital 25.000 € erreicht und die Umwandlung in eine GmbH beschlossen ist, entfällt die Pflicht. Ein Beschluss, der die Rücklage übergeht, ist insoweit nichtig; die Zahlung ist nach § 31 GmbHG zurückzuführen.
Ist ein Gesellschafterdarlehen günstiger als eine Ausschüttung? +
Es hängt an Ihrer Quote. Zinsen sind bei der GmbH Betriebsausgabe — also nur eine Steuerebene statt zwei. Aber: Ab einer Beteiligung von 10 % greift § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG, und die Zinsen werden mit Ihrem persönlichen Tarif statt mit 25 % versteuert. Dasselbe gilt bei einer Back-to-back-Finanzierung über eine nahestehende Person. Zudem muss das Darlehen fremdüblich sein — angemessener Zins, Laufzeit, Sicherheit —, sonst ist die Zahlung eine vGA. Ein belastbares Muster finden Sie unter Gesellschafterdarlehensvertrag.
Kann ich eine Ausschüttung nachträglich rückgängig machen? +
Steuerlich praktisch nicht. Ist der Gewinnanteil zugeflossen — beim beherrschenden Gesellschafter schon mit der Beschlussfassung —, ist der Besteuerungstatbestand verwirklicht. Ein späterer Aufhebungsbeschluss beseitigt die Kapitalertragsteuer nicht; die Rückzahlung ist regelmäßig eine Einlage, kein negativer Kapitalertrag. Wer Ausschüttung und Rückführung zeitnah kombiniert, riskiert zusätzlich den Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO. Deshalb wird der Beschluss bei uns vor der Fassung durchgerechnet.
Kann ich statt Geld auch einen Gegenstand ausschütten? +
Ja — die Sachausschüttung ist zulässig, wenn die Satzung sie vorsieht oder alle betroffenen Gesellschafter zustimmen. Steuerlich ist der gemeine Wert die Ausschüttung; bei der GmbH werden die stillen Reserven realisiert und versteuert. Wichtig: Die Kapitalertragsteuer ist in Geld abzuführen — wer nur eine Immobilie überträgt, muss die Liquidität für die Steuer separat bereitstellen. Bei Grundstücken kommt zusätzlich Grunderwerbsteuer in Betracht.
Was ist der Kirchensteuer-Sperrvermerk? +
Ein Gesellschafter kann beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass seine Religionszugehörigkeit nicht an die GmbH übermittelt wird (§ 51a Abs. 2e EStG). Die Abfrage liefert dann nur den Vermerk ‚Sperre’, und die Gesellschaft behält keine Kirchensteuer ein — der Gesellschafter muss die Erträge stattdessen in seiner Steuererklärung angeben. Für die GmbH gilt: Die Abfrage muss trotzdem erfolgen und das Ergebnis dokumentiert werden, sonst bleibt die Haftung bestehen.
Ändert ein abweichendes Wirtschaftsjahr die Abführungsfrist? +
Nein. Die Kapitalertragsteuer folgt allein dem Zufluss — also dem Kalendermonat der Zahlung, beim beherrschenden Gesellschafter dem Monat der Beschlussfassung. Die Frist läuft danach bis zum zehnten Tag des folgenden Kalendermonats, unabhängig davon, wann Ihr Wirtschaftsjahr endet. Bei Gesellschaften mit Juni- oder September-Abschluss ist das eine der häufigsten Fristversäumnisse: Der Beschluss wird kurz nach dem Abschluss gefasst, die Anmeldung aber erst mit der nächsten Steuererklärung mitgedacht.
Ist eine Kapitalherabsetzung eine Alternative zur Ausschüttung? +
Grundsätzlich ja — die Rückzahlung von Nennkapital ist keine Ausschüttung und löst keine Kapitalertragsteuer aus, soweit kein Sonderausweis nach § 28 KStG besteht (also kein früher aus Gewinnrücklagen gebildetes Kapital zurückgezahlt wird). Der Preis ist das Verfahren: notarieller Beschluss, Gläubigeraufruf, ein Sperrjahr nach § 58 GmbHG und die Untergrenze von 25.000 € Stammkapital. Für laufende Entnahmen ist der Weg deshalb ungeeignet — für eine einmalige Struktur­bereinigung durchaus.
Kann ich Kapitalertragsteuer ganz vermeiden — mit einer Organschaft? +
Ja, in der Konzernstruktur. Mit einem Gewinnabführungsvertrag nach §§ 14, 17 KStG gibt es keine Ausschüttung — der Gewinn wird abgeführt und beim Organträger versteuert. Damit entfällt die Kapitalertragsteuer vollständig, und auch die 5-%-Pauschale des § 8b Abs. 5 KStG greift nicht. Die Bedingungen sind streng: Mehrheit der Stimmrechte, notarieller Vertrag über mindestens fünf Jahre, tatsächliche Durchführung in jedem einzelnen Jahr und Verlustübernahme nach § 302 AktG. Ein Fehler in einem Jahr lässt die Organschaft rückwirkend scheitern — dann wird alles nachversteuert.
Darf ich ausschütten, wenn die Gesellschaft in Schwierigkeiten ist? +
Nein — und hier wird es persönlich. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist die Ausschüttung ein verbotener Zahlungsvorgang: § 15b InsO verpflichtet den Geschäftsführer zur persönlichen Erstattung, und der Insolvenzverwalter kann die Zahlung nach §§ 129 ff. InsO anfechten — unentgeltliche Leistungen bis zu vier Jahre zurück. Parallel greift § 30 GmbHG mit der Rückzahlungspflicht des Gesellschafters. Vor jeder Ausschüttung in angespannter Lage gehört eine dokumentierte Fortbestehensprognose in die Akte — bilanzieller Gewinn allein genügt nicht.
Ich habe eine Anmeldung vergessen — wie weit zurück muss ich nachholen? +
Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, bei leichtfertiger Verkürzung fünf und bei Vorsatz zehn Jahre (§ 169 AO). Wurde nie eine Anmeldung eingereicht, greift die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 AO — die Frist beginnt spätestens drei Jahre nach Entstehung der Steuer, verlängert sich also erheblich. Nachholen ist jederzeit möglich und fast immer der richtige Weg; bei vorsätzlichem Unterlassen wirkt die Nachmeldung als Selbstanzeige nach § 371 AO — strafbefreiend allerdings nur bei vollständiger Nachholung aller unverjährten Zeiträume. Das planen wir zusammen mit unserer Rechtsanwältin, nicht im Alleingang.
Ist der Solidaritätszuschlag nicht abgeschafft? +
Nur für die tarifliche Einkommensteuer — dort greifen Freigrenze und Milderungszone. Auf die Kapitalertragsteuer wird der Soli unverändert mit 5,5 % erhoben, ohne Freigrenze; deshalb bleibt es bei 26,375 %. Interessanter Nebeneffekt: Holen Sie die Ausschüttung über den Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG in das Teileinkünfteverfahren, unterliegt sie der tariflichen Steuer — und kann bei entsprechend niedriger Gesamtsteuer von der Soli-Freigrenze profitieren. Ein Argument, das in der Standardgegenüberstellung meist fehlt.
Was gilt, wenn eine GmbH & Co. KG die Anteile hält? +
Dann ist die Abgeltungsteuer ausgeschlossen. Die Ausschüttung wird den Mitunternehmern zugerechnet (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG): Natürliche Personen versteuern zwingend im Teileinkünfteverfahren — 60 % steuerpflichtig, 60 % der Kosten abziehbar, ohne Antrag und ohne Fünfjahresbindung. Körperschaften als Mitunternehmer nutzen § 8b KStG. Gewerbesteuerlich wird nach § 9 Nr. 2a GewStG nur gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betrug — sonst zahlt die KG die Gewerbesteuer auf die volle Dividende.
Was kostet die Betreuung bei OnlineBilanz? +
Ein erstes Gespräch mit Einordnung Ihrer Situation ist kostenlos. Beschluss, Berechnung, Kapitalertragsteuer-Anmeldung, Steuerbescheinigung und die Einarbeitung in den Jahresabschluss übernehmen wir zum transparenten Festpreis — abhängig von Gesellschafterzahl und Komplexität, ohne Stundensatz. Auch die Aufarbeitung versäumter Anmeldungen und die Begleitung im Einspruchsverfahren rechnen wir als Festpreis ab, nachdem wir den Umfang gesichtet haben.
Ausschüttung · § 43 EStG · § 32d EStG

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