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Gesellschafterbeschluss · UG (haftungsbeschränkt)

Der Gesellschafter­beschluss
Ihrer UG.

Rechtssicher gefasst. Sauber dokumentiert.
formulieren+prüfen+dokumentieren

Jede UG muss Beschlüsse fassen — allen voran die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung. Der Haken: Ein Beschluss, der die gesetzliche Rücklage nach § 5a GmbHG missachtet, ist nichtig. Wir formulieren Ihre Beschlüsse rechtssicher — richtige Mehrheiten (§ 47), richtige Form (§ 48), korrekte Rücklage — und dokumentieren sie so, dass sie vor Finanzamt und Register halten. Und wenn Beschlüsse aus Vorjahren fehlen: Wir holen sie rückwirkend nach.

Ein-Personen-UG? Niederschrift nach § 48 Abs. 3Beschlüsse fehlen? Holen wir rückwirkend nachTeil des Festpreises
Drei BerufsträgerWirtschafts­prüfer, Steuerberater und Rechts­anwältin — jeder Beschluss trägt einen Namen.
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Kurz erklärt
Was ist ein Gesellschafterbeschluss?

Ein Gesellschafterbeschluss ist die verbindliche Entscheidung der Gesellschafter Ihrer UG (haftungsbeschränkt) — gefasst in der Gesellschafterversammlung oder im Umlaufverfahren. Weil die UG eine Sonderform der GmbH ist, gilt das GmbH-Recht.

Zuständigkeit. § 46 GmbHG regelt, worüber die Gesellschafter entscheiden: vor allem Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung.

Mehrheit. Grundsätzlich genügt die einfache Mehrheit (§ 47); je 1 € Geschäftsanteil eine Stimme. Für Satzung und Kapital sind ¾ nötig (§ 53).

Form. Versammlung oder Umlaufbeschluss in Textform (§ 48 Abs. 2); der Alleingesellschafter fertigt eine Niederschrift (Abs. 3). Notariell nur bei Satzung und Kapitalerhöhung.

§§ 46–48
RechtsgrundlageZuständigkeit, Mehrheit und Form im GmbHG.
§ 5a Abs. 3
UG-Besonderheit25 % des Jahresüberschusses in die Rücklage.
meist formfrei
FormNotariell nur bei Satzung und Kapitalerhöhung.
Unser Part
Formulieren & prüfenBeschluss passgenau zum Abschluss, jedes Jahr.
Wann Sie beschließen müssen

Die wichtigsten Beschlüsse einer UG — und ihre Form.

Manche Beschlüsse sind jährliche Pflicht, andere anlassbezogen. Entscheidend ist, welche Mehrheit nötig ist und ob ein Notar gebraucht wird. Der Überblick:

Feststellung des Jahresabschlusses

Jährliche Pflicht (§ 46 Nr. 1): Die Gesellschafter stellen den Jahresabschluss fest. Erst der festgestellte Abschluss darf offengelegt werden.

Form: einfache Mehrheit, kein Notar

Ergebnisverwendung

Was mit dem Gewinn geschieht — bei der UG zwingend mit § 5a-Rücklage (25 %). Fehlt sie, ist der Beschluss nichtig.

Form: einfache Mehrheit, kein Notar

Geschäftsführer & Entlastung

Bestellung, Abberufung oder Entlastung der Geschäftsführung (§ 46 Nr. 5). Einfache Mehrheit, formfrei — aber sauber zu dokumentieren.

Norm: § 46 Nr. 5 GmbHG

Satzungsänderung

Änderung des Gesellschaftsvertrags (Sitz, Zweck, Firma): Dreiviertelmehrheit und notarielle Beurkundung (§ 53 GmbHG) — dann Handelsregister.

Form: ¾ · notariell

Kapitalerhöhung / UG → GmbH

Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 €, um zur GmbH zu werden: ¾-Beschluss, notariell, Handelsregister. Wir bereiten alles vor.

Norm: § 5a Abs. 5 · § 53

Weitere Anlässe

Ausschüttungen, Zustimmung zu Geschäften, Prokura, Rechtsstreit gegen Geschäftsführer (§ 46 Nr. 8) — je nach Satzung einfache oder qualifizierte Mehrheit.

Norm: § 46 Nr. 8 GmbHG
§
Faustregel: laufend formfrei, strukturell notariell.

Die jährlichen Beschlüsse — Feststellung, Gewinnverwendung, Entlastung — sind formfrei und werden nur schriftlich protokolliert; die übernehmen wir mit dem Jahresabschluss. Strukturändernde Beschlüsse zu Satzung, Kapital und Umwandlung müssen notariell beurkundet werden — dafür bereiten wir die Unterlagen vor und arbeiten mit Ihrem Notar zusammen. So fassen Sie nie einen Beschluss in der falschen Form.

Der kritische Punkt

Gewinnverwendung & § 5a-Rücklage — hier entscheidet sich die Wirksamkeit.

Der häufigste Fehler bei UG-Beschlüssen: Die gesetzliche Rücklage wird im Gewinnverwendungsbeschluss vergessen oder falsch berechnet — und schon sind Beschluss und Feststellung nichtig. So sieht die Rechnung aus, an einem Jahresüberschuss von 20.000 €:

Rechenweg · § 5a Abs. 3
Jahresüberschuss20.000 €
abzüglich Verlustvortrag0 €
in die gesetzliche Rücklage (25 %)5.000 €
frei verwendbar — ausschüttbar oder vortragbar15.000 €
Die 25 % berechnen sich vom Jahresüberschuss nach Abzug eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr. Der Rücklageanteil ist tabu — er darf weder ausgeschüttet noch anders verwendet werden.
Im Beschluss · korrekt formuliert
Rücklage ausdrücklich benannt
Nur der Restbetrag verteilt
Verlustvortrag beachtet
Beschluss wirksam — nicht nichtig
Wird die Rücklage im Beschluss übergangen oder der volle Gewinn ausgeschüttet, sind Gewinnverwendung und Feststellung nichtig — ein Verstoß gegen zwingendes Recht. Wir rechnen die 25 % korrekt und formulieren den Beschluss so, dass er hält.
Die drei zentralen Beschlüsse

Feststellung, Ergebnisverwendung & Struktur — worauf es jeweils ankommt.

Feststellung des Jahresabschlusses

Die Gesellschafter stellen den Abschluss fest (§ 46 Nr. 1). Grundlage für Offenlegung und Steuererklärung — formfrei, aber zwingend zu dokumentieren.

Jährliche Pflichteinfache Mehrheit

Ergebnisverwendung

Erst 25 % in die Rücklage (§ 5a Abs. 3), dann Entscheidung über den Rest: vortragen oder ausschütten. Der Rücklageanteil bleibt unantastbar.

§ 5a Abs. 325 % zwingend

Satzung / Kapitalerhöhung

Strukturbeschlüsse brauchen Dreiviertelmehrheit und notarielle Beurkundung (§ 53) — etwa die Umwandlung der UG in eine GmbH.

notariell¾-Mehrheit
BeschlussWorauf es ankommtWas wir tunNorm
FeststellungBezug auf den konkreten Abschluss mit Geschäftsjahr und Stichtag, klarer Feststellungsbeschluss, gefasst vor der Offenlegung, fristgerecht in der Regel binnen elf Monaten.Beschluss passend zum Abschluss, Mehrheit und Stimmen geprüft, Protokoll erstellt, Grundlage für die Offenlegung gesichert.§ 42a · § 46 Nr. 1
ErgebnisverwendungRücklage ausdrücklich benannt, nur der Rest verteilt, Verlustvortrag beachtet, keine Ausschüttung aus der Rücklage — sonst ist der Beschluss nichtig.Die 25 % korrekt berechnet, Beschlusstext so formuliert, dass er hält, steuerliche Wirkung der Ausschüttung mitgedacht.§ 5a Abs. 3 GmbHG
Satzung & KapitalDreiviertelmehrheit (§ 53 Abs. 2), notarielle Beurkundung, Wirksamkeit erst mit Eintragung; bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine geprüfte Bilanz, nicht älter als acht Monate.Beschlusstext und Satzung vorbereitet, Mehrheiten sichergestellt, geprüfte Bilanz vom Wirtschaftsprüfer, Zusammenarbeit mit dem Notar — register­fertig.§ 53 · §§ 55, 57c
!
Nur ein festgestellter Jahresabschluss darf offengelegt werden.

Fehlt der Feststellungsbeschluss oder ist er nichtig — etwa weil die Rücklage übergangen wurde —, steht die gesamte Offenlegung und Steuererklärung auf wackligem Grund. Deshalb prüfen wir Rücklage, Mehrheit und Form, bevor unterschrieben wird.

So sieht ein Beschluss aus

Muster: Feststellung & Gewinnverwendung einer UG.

Zur Orientierung — so ist ein typischer jährlicher Beschluss aufgebaut. Kein Formular zum blinden Ausfüllen: Wir passen ihn an Ihre Satzung, Gesellschafterstruktur und Zahlen an und stellen die § 5a-Rücklage korrekt ein.

!
Vorlagen aus dem Netz sind riskant.

Ein generisches Muster kennt weder Ihre Satzung — Mehrheiten, Sonderrechte, Stimmverbote — noch Ihre Zahlen noch die korrekte § 5a-Rücklage. Genau da entstehen die nichtigen Beschlüsse. Wir liefern den Beschluss passgenau zu Ihrem Abschluss, jedes Jahr, als Teil der Betreuung.

Form & Nachweis

Versammlung, Umlaufbeschluss oder Ein-Personen-UG.

Ein Beschluss ist nur so viel wert wie seine Form und Dokumentation. Gerade kleine UGs fassen Beschlüsse oft „nebenbei" — und können sie später nicht nachweisen. Das GmbH-Recht lässt viel Flexibilität, verlangt aber Sorgfalt.

Drei Wege
Wie ein Beschluss zustande kommt
Drei Varianten, ein Ziel: ein nachweisbarer, wirksamer Beschluss.
  • Gesellschafterversammlung — der klassische Weg: Einberufung, Tagesordnung, Abstimmung, Protokoll. Bei mehreren Gesellschaftern mit Streitpotenzial die sicherste Variante.
  • Umlaufbeschluss (§ 48 Abs. 2) — ohne Versammlung, in Textform, auch per E-Mail, wenn alle mitwirken oder zustimmen. Der praktische Regelfall der kleinen UG.
  • Ein-Personen-UG (§ 48 Abs. 3) — der Alleingesellschafter beschließt allein, muss aber unverzüglich eine Niederschrift anfertigen und unterschreiben. Wird häufig vergessen.
Was hineingehört
Die fünf Bestandteile
Fehlt ein Baustein, wird der Beschluss angreifbar.
  • Kopf — Firma, Sitz und HRB. Zweck: eindeutige Zuordnung.
  • Rahmen — Ort, Datum und Teilnehmer. Zweck: Nachweis.
  • Kern — der Beschlusstext selbst. Zweck: der Inhalt.
  • Ergebnis — Ja, Nein und Enthaltungen. Zweck: die Mehrheit.
  • Schluss — die Unterschriften. Zweck: die Wirksamkeit. Wir liefern jeden Beschluss vollständig und revisionssicher dokumentiert, passend zu Ihrer Buchhaltung.
Wenn ein Beschluss fehlerhaft ist

Beschlussmängel: nichtig oder anfechtbar?

Das GmbH-Recht kennt zwei Fehlerklassen mit sehr unterschiedlichen Folgen. Bei der UG ist die § 5a-Rücklage der häufigste Weg in die Nichtigkeit — deshalb prüfen wir Beschlüsse, bevor sie gefasst werden.

Nichtig — von Anfang an unwirksam. Bei Verstößen gegen zwingendes Recht, wozu die missachtete Rücklagepflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG gehört, ebenso bei gravierenden Einberufungsfehlern oder fehlender Beurkundung, wo sie vorgeschrieben ist. Ein nichtiger Feststellungs- oder Gewinnverwendungsbeschluss entfaltet keine Wirkung und stellt Ausschüttungen, Steuererklärungen und Offenlegung nachträglich in Frage.

Anfechtbar — wirksam, aber angreifbar. Bei Verfahrens- oder Inhaltsfehlern geringeren Gewichts, etwa einer zu kurzen Einberufungsfrist oder einem Verstoß gegen die Treuepflicht. Der Beschluss bleibt zunächst wirksam, kann aber per Anfechtungsklage beseitigt werden — in Anlehnung ans Aktienrecht grundsätzlich innerhalb eines Monats. Danach wird er bestandskräftig.

§
Wir vermeiden Mängel an der Wurzel.

Korrekte Rücklage, richtige Mehrheit, saubere Form und Dokumentation. So entsteht gar nicht erst ein Beschluss, der später kippt oder von einem Mitgesellschafter angegriffen werden kann.

Laufend & rückwirkend · ohne Vorwürfe

Beschlüsse fehlen oder sind fehlerhaft? Wir bringen es in Ordnung.

Kein Feststellungsbeschluss seit Jahren, die Rücklage nie im Beschluss ausgewiesen, die Ein-Personen-UG ohne einzige Niederschrift — das ist häufiger, als Sie denken, und reparabel. Wir arbeiten offene Jahre rückwirkend auf, damit Abschlüsse, Steuererklärungen und Offenlegung auf einer wirksamen Grundlage stehen.

Was wir aufarbeiten
Offene Jahre in Ordnung bringen
Drei Bausteine, mit denen sich eine lückenhafte Beschlusslage reparieren lässt.
  • Offene Jahre nachgeholt — fehlende Feststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlüsse werden rückwirkend erstellt und dokumentiert.
  • Rücklage korrigiert — falsch oder nie gebildete § 5a-Rücklagen werden nachgezogen, nichtige Beschlüsse ersetzt.
  • Laufend mitgeliefert — danach kommt der Beschluss jedes Jahr fertig formuliert mit dem Abschluss; Sie unterschreiben nur.
So gehen wir vor
Vier Schritte
Einmal in Ordnung gebracht, nie wieder Kopfzerbrechen: Der jährliche Beschluss läuft im Hintergrund mit — korrekt formuliert, rechtzeitig, dokumentiert.
  • 1 · Sichtung — Beschlüsse und Abschlüsse gesichtet, kostenlos.
  • 2 · Prüfen — Form, Mehrheit und Rücklage bewertet.
  • 3 · Erstellen — fehlende Beschlüsse nachgeholt.
  • 4 · Laufend — Jahr für Jahr mit dem Abschluss.
So läuft es bei uns ab

Vom Abschluss zum wirksamen Beschluss — in fünf Schritten.

So sorgen wir dafür, dass Ihre Beschlüsse stimmen — Ihr Aufwand: unterschreiben. Den Rest machen wir:

Grundlage
1

Jahresabschluss steht

Wir erstellen den Jahresabschluss Ihrer UG — inklusive korrekt berechneter § 5a-Rücklage als Basis für die Gewinnverwendung.

Wir · Berufsträger§ 264 HGB · § 5a
Prüfung
2

Satzung & Mehrheiten

Wir prüfen Ihre Satzung, die Stimmverhältnisse und die nötige Mehrheit — und ob ein Notar gebraucht wird.

Wir · Prüfung§ 47 GmbHG
Entwurf
3

Beschluss formuliert

Sie erhalten den fertigen Beschlusstext — Feststellung, Rücklage, Ergebnisverwendung, Entlastung — passgenau zu Ihren Zahlen.

Wir · Entwurf§§ 5a, 46
Beschluss
4

Fassen & unterschreiben

Sie fassen den Beschluss — als Umlaufbeschluss oder in der Versammlung — und unterschreiben. Ein-Personen-UG: Niederschrift inklusive.

Sie · unterschreiben§ 48 GmbHG
Danach
5

Dokumentiert & verwendet

Der Beschluss wird abgelegt und ist Grundlage für Offenlegung, Ausschüttung und Steuererklärung. Nächstes Jahr wiederholt sich das automatisch.

Wir · dauerhaftrevisionssicher

Alles aus einer Hand: Weil Buchhaltung, Abschluss, Beschluss, E-Bilanz und Offenlegung bei uns zusammenlaufen, passt der Beschluss immer exakt zu den Zahlen — kein Widerspruch, keine nichtigen Beschlüsse, keine vergessene Feststellung.

Digital heißt nicht unpersönlich

Wer verantwortet — und die vier häufigsten Beschluss-Fehler.

Software beschleunigt die Arbeit — rechtlich verantwortlich bleiben Menschen. Links, wer bei uns hinter Ihrem Beschluss steht; rechts, was in der Praxis am häufigsten schiefgeht.

Wer verantwortet
Menschen statt Ticketsystem
Sie werden vor jedem Schritt eingebunden — transparent statt Blackbox.
  • Fester Ansprechpartner — Ihr Steuerberater kennt Ihre UG, Ihre Satzung und Ihre Zahlen. Kein Ticketsystem, kein Callcenter.
  • Rechtsanwältin im Team — für Satzungsfragen, Beschlussmängel und strittige Beschlüsse sitzt die juristische Kompetenz mit am Tisch.
  • Berufsträger zeichnen — Abschluss und Beschluss werden geprüft und verantwortet, mit Berufshaftpflicht dahinter.
Die häufigsten Fehler
Was schiefgeht
Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: Beschluss und Abschluss aus einer Hand — genau das ist unser Job.
  • Rücklage übergangen — der volle Gewinn wird verteilt: Gewinnverwendung und Feststellung sind nichtig.
  • Verlustvortrag vergessen — die 25 % werden vom falschen Betrag berechnet, der Beschluss trägt nicht.
  • Keine Niederschrift — Ein-Personen-UG ohne Dokumentation (§ 48 Abs. 3): der Beschluss ist kaum nachweisbar.
  • Offengelegt ohne Feststellung — der Abschluss wird eingereicht, ohne dass er wirksam festgestellt wurde.
Beschlüsse in Zahlen

Drei Werte, die jeden UG-Beschluss bestimmen.

Mehrheit, Rücklage, Form — alle drei prüfen wir, bevor unterschrieben wird.

Einfache Mehrheit

§ 47 GmbHG genügt für laufende Beschlüsse — je 1 € Geschäftsanteil gewährt eine Stimme, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Mehrheit> 50 %

Gesetzliche Rücklage

§ 5a Abs. 3 GmbHG — ein Viertel des Jahresüberschusses muss der Gewinnverwendungsbeschluss zwingend zurückstellen, sonst ist er nichtig.

Rücklage25 %

Qualifizierte Mehrheit

§ 53 GmbHG plus notarielle Beurkundung für Satzungsänderung und Kapitalerhöhung — etwa bei der Umwandlung der UG in eine GmbH.

Struktur¾ + Notar

Vor der Unterschrift geprüft

Rücklage, Mehrheit und Form stimmen, bevor Sie unterschreiben — kein nichtiger, kein anfechtbarer Beschluss.

Prüfung: vorab

Steuerberater & Anwältin im Team

Abschluss, Rücklage und Gesellschaftsrecht unter einem Dach — inklusive geprüfter Bilanz bei der Umwandlung zur GmbH.

Verantwortung: WP · StB · RA

Teil des Festpreises

Die jährlichen Beschlüsse gehören zur Jahresabschluss-Betreuung — kein Stundensatz, keine Überraschung.

Konditionen: planbar
Beschluss besprechen — bevor unterschrieben wird
Satzung, Mehrheiten und § 5a-Rücklage im Zusammenhang geprüft. Fehlende Beschlüsse aus Vorjahren holen wir nach.
Häufige Fragen

Was Sie zum Gesellschafterbeschluss der UG wissen sollten.

Von der Feststellung bis zur Umwandlung. Fehlt etwas? Wir klären es im kostenfreien Erstgespräch — vertraulich und unverbindlich.

Was ist ein Gesellschafterbeschluss bei einer UG?
Die verbindliche Entscheidung der Gesellschafter, gefasst in der Versammlung oder im Umlaufverfahren. Da die UG eine Sonderform der GmbH ist, gelten die GmbH-Regeln: Zuständigkeit nach § 46, Mehrheit und Stimmrecht nach § 47, Form nach § 48 GmbHG.
Welche Beschlüsse muss meine UG jedes Jahr fassen?
Vor allem die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung (§ 46 Nr. 1) — bei der UG zwingend mit der § 5a-Rücklage. Oft kommt die Entlastung der Geschäftsführung hinzu. Details unter Anlässe.
Warum ist die § 5a-Rücklage für den Beschluss so wichtig?
Weil ein Gewinnverwendungsbeschluss, der die Rücklagepflicht missachtet, nichtig ist — samt der darauf beruhenden Feststellung. Die UG muss 25 % des Jahresüberschusses (nach Verlustvortrag) zurückstellen; nur der Rest ist verteilbar. Mehr unter § 5a im Beschluss.
Welche Mehrheit braucht ein Beschluss?
Grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47), je 1 € Anteil = 1 Stimme. Für Satzungsänderung und Kapitalerhöhung braucht es eine Dreiviertelmehrheit (§ 53). Die Satzung kann abweichende Mehrheiten vorsehen — deshalb prüfen wir sie.
Muss der Beschluss zum Notar?
Die laufenden Beschlüsse — Feststellung, Gewinnverwendung, Entlastung — sind formfrei und nur zu protokollieren. Notariell müssen dagegen Satzungsänderung und Kapitalerhöhung beurkundet werden (§ 53), auch bei der Umwandlung UG → GmbH.
Was ist ein Umlaufbeschluss?
Ein Beschluss ohne Versammlung, in Textform — auch per E-Mail —, zulässig wenn alle Gesellschafter mitwirken oder zustimmen (§ 48 Abs. 2). Der praktische Regelfall der kleinen UG. Mehr unter Form & Dokumentation.
Wie beschließt der Alleingesellschafter einer Ein-Personen-UG?
Er beschließt allein — muss aber nach § 48 Abs. 3 GmbHG über jeden Beschluss unverzüglich eine unterschriebene Niederschrift anfertigen. Das wird oft vergessen; fehlt sie, ist der Beschluss kaum nachweisbar, was bei Feststellung und Finanzamt Probleme macht.
Was muss ein Beschluss inhaltlich enthalten?
Firma und Sitz, Ort und Datum, die teilnehmenden Gesellschafter mit Stimmanteilen, den Beschlussgegenstand und den genauen Beschlusstext, das Abstimmungsergebnis und die Unterschriften. Ein Muster sehen Sie unter Muster.
Was passiert, wenn ein Beschluss fehlerhaft ist?
Er kann anfechtbar oder — bei Verstoß gegen zwingendes Recht wie die § 5a-Rücklage — nichtig sein. Ein nichtiger Feststellungs- oder Gewinnverwendungsbeschluss entfaltet keine Wirkung und stellt Ausschüttungen, Steuererklärungen und Offenlegung nachträglich in Frage. Deshalb prüfen wir vor der Fassung — siehe Beschlussmängel.
Kann ich eine Vorlage aus dem Internet nehmen?
Riskant: Ein generisches Muster kennt weder Ihre Satzung noch Ihre Zahlen noch die korrekte Rücklage — genau da entstehen die nichtigen Beschlüsse. Wir liefern den Beschluss passgenau, als Teil der Betreuung.
Was gilt bei der Umwandlung der UG in eine GmbH?
Die Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens 25.000 € nach § 5a Abs. 5 GmbHG — ein ¾-Beschluss mit notarieller Beurkundung, wirksam mit Eintragung im Handelsregister. Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln braucht es eine geprüfte Bilanz, die nicht älter als acht Monate ist (§ 57c GmbHG) — die liefert unser Wirtschaftsprüfer direkt mit.
Können Sie fehlende Beschlüsse aus Vorjahren nachholen?
Ja. Wir rekonstruieren fehlende oder fehlerhafte Feststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlüsse rückwirkend, bringen die Rücklage in Ordnung und stellen die Dokumentation her. Mehr unter Rückwirkend & laufend.
Was kostet die Erstellung der Beschlüsse?
Die laufenden Beschlüsse — Feststellung und Gewinnverwendung mit Rücklage — sind Teil der Jahresabschluss-Betreuung zum Festpreis. Aufwendigere oder notarielle Beschlüsse besprechen wir vorab. Im kostenlosen Erstgespräch nennen wir Ihnen eine klare Vereinbarung, ohne versteckte Kosten.
Ihr Team

Ihre Beschlüsse, fachlich verantwortet.

Kein anonymes Muster-Portal: Hinter jedem Beschluss stehen die Menschen, die Sie hier sehen — Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwältin unter einem Dach.

Dr. Jeannine Dinnebier, Rechtsanwältin
RADr. iur.Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechtsanwältin · Steuerrecht

Verantwortet die gesellschaftsrechtliche Seite: Formulierung und Prüfung der Beschlüsse, Satzungsfragen, Beschlussmängel und die Vermeidung nichtiger Beschlüsse.

jeannine.dinnebier@onlinebilanz.de
Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBDipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Verantwortet Abschluss und Zahlen: die korrekt berechnete § 5a-Rücklage, die Grundlage der Feststellung und die geprüfte Bilanz bei der Umwandlung zur GmbH.

fabian.klement@onlinebilanz.de
Jakob Röß, Steuerberater
StBDipl.-Kfm.Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Steuert die laufende Betreuung: Beschlüsse Jahr für Jahr mit dem Abschluss, die Dokumentation und die Aufarbeitung fehlender oder fehlerhafter Beschlüsse aus Vorjahren.

jakob.roess@onlinebilanz.de
Rechtsgrundlagen & Quellen

Auf welchen Vorschriften UG-Beschlüsse stehen.

Transparenz statt Blackbox: Diese Regeln bestimmen Zuständigkeit, Mehrheit, Form und Grenzen eines Gesellschafterbeschlusses. Wir arbeiten ausschließlich entlang des geltenden Rechts — nachvollziehbar und rechtssicher.

Aufgaben der Gesellschafter

Bestimmt, worüber die Gesellschafter beschließen — unter anderem Feststellung des Jahresabschlusses, Ergebnisverwendung, Geschäftsführer und Entlastung.

Norm: § 46 GmbHG

Mehrheit & Stimmrecht

Einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; je 1 € Geschäftsanteil eine Stimme, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Norm: § 47 GmbHG

Versammlung & Form

Beschlussfassung in der Versammlung, als Umlaufbeschluss in Textform (Abs. 2) oder — bei einem Gesellschafter — per Niederschrift (Abs. 3).

Norm: § 48 GmbHG

Gesetzliche Rücklage

Die UG muss 25 % des Jahresüberschusses in die Rücklage einstellen; ein Gewinnverwendungsbeschluss, der das missachtet, ist nichtig.

Norm: § 5a Abs. 3 GmbHG

Umwandlung in GmbH

Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens 25.000 € — dann darf der Zusatz „GmbH" geführt werden (Umfirmierung, kein Formwechsel).

Norm: § 5a Abs. 5 GmbHG

Satzungsänderung

Verlangt eine Dreiviertelmehrheit und notarielle Beurkundung; wirksam mit Eintragung ins Handelsregister.

Norm: § 53 GmbHG

Kapitalerhöhung

Bar (§§ 55 ff.) oder aus Gesellschaftsmitteln (§§ 57c ff.); letzteres verlangt eine geprüfte Bilanz, die nicht älter als acht Monate ist.

Norm: §§ 55, 57c GmbHG

Vorlage an die Gesellschafter

Der Geschäftsführer legt Jahresabschluss und gegebenenfalls Lagebericht den Gesellschaftern zur Feststellung vor.

Norm: § 42a GmbHG

Kapitalerhaltung

Ausgeschüttet werden darf nur, was das Stammkapital nicht angreift; eine verbotene Auszahlung ist zurückzugewähren.

Norm: §§ 30, 31 GmbHG
Rechtsstand: Juli 2026Fachlich geprüft am: 09.08.2026Nächste Prüfung: Februar 2027
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Fachlich geprüft & freigegeben
Fabian Klement, M.A.
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Berufsbezeichnung
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer
Wirtschaftsprüferkammer, Berlin — Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsregister
Im Berufsregister der WPK geführt
Berufsrecht
WPO · StBerG · DVStB · BOStB · StBVV

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — Ihre konkrete Situation und Satzung klären wir persönlich.

Ihr Beschluss — rechtssicher statt nichtig.
Ob jährliche Feststellung, Gewinnverwendung mit § 5a-Rücklage oder die Umwandlung zur GmbH: Ein kostenloses Erstgespräch klärt Mehrheit, Form und den nächsten Schritt. Von Steuerberatern und Rechtsanwältin, als Teil des Festpreises. Fehlende Beschlüsse aus offenen Jahren holen wir nach. Beraterwechsel? Wir holen die Unterlagen von Ihrer alten Kanzlei — Sie unterschreiben nur einmal.
Beschluss fällig?Feststellung · § 5a-Rücklage · von StB & Anwältin geprüft
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