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Gesellschafterbeschluss · GmbH

Der Gesellschafter­beschluss
Ihrer GmbH.

Rechtssicher gefasst. Sauber dokumentiert.
formulieren+prüfen+dokumentieren

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ Ihrer GmbH — und jeder Beschluss muss sitzen: Feststellung des Jahresabschlusses, Gewinnverwendung nach § 29 GmbHG, Entlastung, Satzung. Fehler bei Einberufung, Mehrheit oder Form machen Beschlüsse anfechtbar oder nichtig. Wir formulieren Ihre Beschlüsse rechtssicher — richtige Mehrheiten (§ 47), saubere Einberufung (§§ 49–51), korrekte Form (§ 48) — und dokumentieren sie so, dass sie vor Finanzamt, Register und Mitgesellschaftern halten.

Ein-Personen-GmbH? Niederschrift nach § 48 Abs. 3Beschlüsse fehlen? Holen wir rückwirkend nachTeil des Festpreises
Drei BerufsträgerWirtschafts­prüfer, Steuerberater und Rechts­anwältin — jeder Beschluss trägt einen Namen.
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Kurz erklärt
Was ist ein Gesellschafterbeschluss?

Ein Gesellschafterbeschluss ist die verbindliche Entscheidung der Gesellschafter Ihrer GmbH — gefasst in der Gesellschafterversammlung oder, wenn alle einverstanden sind, im Umlaufverfahren. Drei Fragen bestimmen fast alles.

Zuständigkeit. Worüber die Gesellschafter entscheiden, regelt § 46 GmbHG: vor allem Feststellung des Jahresabschlusses und Gewinnverwendung, dazu Geschäftsführer und Entlastung.

Mehrheit. Grundsätzlich genügt die einfache Mehrheit (§ 47); je 1 € Geschäftsanteil eine Stimme. Für Satzung und Kapital sind ¾ nötig, in eigener Sache gilt ein Stimmverbot.

Form. Einberufen wird durch die Geschäftsführer, mit einer Woche Frist und Tagesordnung (§§ 49, 51). Notariell nur bei Satzung, Kapital und Anteilsabtretung (§ 53, § 15).

§§ 46–51
RechtsgrundlageZuständigkeit, Mehrheit, Form und Einberufung im GmbHG.
§ 29
GewinnFrei verwendbar — ausschütten, thesaurieren oder vortragen.
meist formfrei
FormNotariell nur bei Satzung, Kapital und Anteilsabtretung.
Unser Part
Formulieren & prüfenBeschluss passgenau zum Abschluss, jedes Jahr.
Wann Sie beschließen müssen

Die wichtigsten Beschlüsse einer GmbH — und ihre Form.

Manche Beschlüsse sind jährliche Pflicht, andere anlassbezogen. Entscheidend ist, welche Mehrheit nötig ist und ob ein Notar gebraucht wird. Der Überblick:

Feststellung des Jahresabschlusses

Jährliche Pflicht (§ 42a, § 46 Nr. 1): Der Geschäftsführer legt vor, die Gesellschafter stellen fest. Erst der festgestellte Abschluss darf offengelegt werden.

Form: einfache Mehrheit, kein Notar

Gewinnverwendung (§ 29)

Ausschütten, thesaurieren oder vortragen — bei der GmbH frei entscheidbar. Kein Zwang zur Rücklage, aber steuerlich mitzudenken.

Form: einfache Mehrheit, kein Notar

Geschäftsführer & Entlastung

Bestellung, Abberufung, Anstellungsvertrag und Entlastung (§ 46 Nr. 5). Stimmverbot des Betroffenen bei eigener Entlastung (§ 47 Abs. 4).

Norm: § 46 Nr. 5 · § 47 Abs. 4

Satzungsänderung

Änderung des Gesellschaftsvertrags (Sitz, Zweck, Firma): Dreiviertelmehrheit und notarielle Beurkundung (§ 53 GmbHG) — dann Handelsregister.

Form: ¾ · notariell

Kapital & Anteilsabtretung

Kapitalerhöhung und -herabsetzung (§ 53) sowie die Abtretung von Geschäftsanteilen (§ 15): notariell, teils ¾-Mehrheit. Wir bereiten alles vor.

Form: notariell

Weitere Anlässe

Ausschüttungsbeschlüsse unterm Jahr (Vorab), Prokura, Zustimmung zu Geschäften, Auflösung (¾), Rechtsstreit gegen Geschäftsführer (§ 46 Nr. 8).

Norm: § 46 Nr. 8 GmbHG
§
Faustregel: laufend formfrei, strukturell notariell.

Die jährlichen Beschlüsse — Feststellung, Gewinnverwendung, Entlastung — sind formfrei und werden nur schriftlich protokolliert; die übernehmen wir mit dem Jahresabschluss. Strukturändernde Beschlüsse zu Satzung, Kapital, Anteilsabtretung und Auflösung müssen notariell beurkundet werden — dafür bereiten wir die Unterlagen vor und arbeiten mit Ihrem Notar zusammen. So fassen Sie nie einen Beschluss in der falschen Form.

Die drei zentralen Beschlüsse

Feststellung, Gewinnverwendung & Struktur — worauf es jeweils ankommt.

Die meisten GmbH-Beschlüsse fallen in drei Kategorien — jede mit eigenen Anforderungen an Mehrheit, Form und Inhalt.

Feststellung des Jahresabschlusses

Der Geschäftsführer legt den Abschluss vor (§ 42a), die Gesellschafter stellen ihn fest (§ 46 Nr. 1). Grundlage für Offenlegung und Steuererklärung — formfrei, aber zwingend zu dokumentieren.

Jährliche Pflichteinfache Mehrheit

Gewinnverwendung

Ausschütten, in Rücklagen einstellen oder vortragen — die Gesellschafter entscheiden frei. Wichtig: steuerliche Wirkung bedenken und verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden.

§ 29 GmbHGfrei

Satzung / Kapital / Anteile

Strukturbeschlüsse brauchen Dreiviertelmehrheit und notarielle Beurkundung (§ 53, § 15) — Satzungsänderung, Kapitalerhöhung oder die Abtretung von Geschäftsanteilen.

notariell¾-Mehrheit
BeschlussWorauf es ankommtWas wir tunNorm
FeststellungVorlage durch den Geschäftsführer, Bezug auf den konkreten Abschluss mit Geschäftsjahr und Stichtag, klarer Feststellungsbeschluss, fristgerecht in der Regel binnen acht bis elf Monaten.Beschluss passend zum Abschluss, Mehrheit und Stimmen geprüft, Protokoll erstellt, Grundlage für die Offenlegung gesichert.§ 42a · § 46 Nr. 1
GewinnverwendungAusschüttung an die Gesellschafter, Einstellung in Gewinnrücklagen oder Vortrag auf neue Rechnung — verteilt nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile (§ 29 Abs. 3).Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung beachtet, Liquidität gegen Steuerlast abgewogen, verdeckte Gewinnausschüttung vermieden, inkongruente Ausschüttung geprüft.§ 29 GmbHG
Satzung & KapitalDreiviertelmehrheit (§ 53 Abs. 2), notarielle Beurkundung, Wirksamkeit erst mit Eintragung im Handelsregister; Anteilsabtretung notariell (§ 15).Beschlusstext und Satzung vorbereitet, Mehrheiten sichergestellt, Steuerfolgen bewertet, Zusammenarbeit mit dem Notar — register­fertig.§ 53 · § 15 · § 55 ff.
!
Der Unterschied zur UG: keine Zwangsrücklage — aber § 30 bleibt.

Die GmbH hat keine § 5a-Zwangsrücklage; theoretisch könnten Sie den ganzen Gewinn ausschütten. Grenze ist die Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG: Ausgeschüttet werden darf nur, was das Stammkapital nicht angreift — eine verbotene Auszahlung muss zurückgewährt werden (§ 31). Ob und wie viel Ausschüttung klug ist, hängt von Steuer, Liquidität und § 30 ab. Wir gestalten den Gewinnverwendungsbeschluss bewusst, statt ihn nur abzuhaken.

So sieht ein Beschluss aus

Muster: Feststellung & Gewinnverwendung einer GmbH.

Zur Orientierung — so ist ein typischer jährlicher Beschluss aufgebaut. Kein Formular zum blinden Ausfüllen: Wir passen ihn an Ihre Satzung, Gesellschafterstruktur und Zahlen an und denken die Steuerfolgen der Gewinnverwendung mit.

!
Vorlagen aus dem Netz sind riskant.

Ein generisches Muster kennt weder Ihre Satzung — Mehrheiten, Sonderrechte, Stimmverbote — noch Ihre Zahlen noch die steuerlich sinnvolle Gewinnverwendung. Genau da entstehen anfechtbare oder steuerlich teure Beschlüsse. Wir liefern den Beschluss passgenau zu Ihrem Abschluss, jedes Jahr, als Teil der Betreuung.

Einberufung, Form & Nachweis

Wie eine Versammlung richtig zustande kommt.

Ein inhaltlich richtiger Beschluss kann allein an Verfahrensfehlern scheitern — falsch einberufen, Frist zu kurz, Tagesordnung unvollständig. Gerade bei mehreren Gesellschaftern entscheidet die ordnungsgemäße Einberufung darüber, ob ein Beschluss anfechtbar wird.

Die Regeln
Einberufung & Beschlussfassung
Drei Vorschriften, an denen Versammlungen in der Praxis scheitern.
  • Einberufung durch die Geschäftsführer (§ 49) — per Einschreiben, Frist mindestens eine Woche, mit Tagesordnung (§ 51). Pflicht auch dann, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Abs. 3).
  • Minderheitenrecht (§ 50) — Gesellschafter mit zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals können die Einberufung und die Ankündigung von Tagesordnungspunkten verlangen.
  • Umlaufbeschluss und Ein-Personen-GmbH — ohne Versammlung in Textform, wenn alle mitwirken (§ 48 Abs. 2); der Alleingesellschafter fertigt eine Niederschrift (§ 48 Abs. 3).
Was hineingehört
Die fünf Bestandteile
Fehlt ein Baustein oder stimmt die Einberufung nicht, wird der Beschluss angreifbar.
  • Kopf — Firma, Sitz und HRB. Zweck: eindeutige Zuordnung.
  • Rahmen — Ort, Datum und Teilnehmer. Zweck: Nachweis.
  • Kern — der Beschlusstext selbst. Zweck: der Inhalt.
  • Ergebnis — Ja, Nein und Enthaltungen. Zweck: die Mehrheit.
  • Schluss — die Unterschriften. Zweck: die Wirksamkeit. Wir liefern jeden Beschluss vollständig und revisionssicher dokumentiert, passend zu Ihrer Buchhaltung.
Wenn ein Beschluss fehlerhaft ist

Beschlussmängel: nichtig oder anfechtbar?

Das GmbH-Recht kennt zwei Fehlerklassen mit sehr unterschiedlichen Folgen. Der Unterschied entscheidet, ob ein Beschluss von Anfang an unwirksam ist oder ob er nur befristet angreifbar bleibt. Deshalb prüfen wir Beschlüsse, bevor sie gefasst werden.

Nichtig — von Anfang an unwirksam. Bei schweren Mängeln: Verstoß gegen zwingendes Recht, gravierende Einberufungsfehler wie ein gar nicht geladener Gesellschafter, sittenwidriger Inhalt oder fehlende Beurkundung, wo sie vorgeschrieben ist. Ein nichtiger Beschluss entfaltet keinerlei Wirkung — und kann Offenlegung und Steuererklärung nachträglich umstoßen.

Anfechtbar — wirksam, aber angreifbar. Bei Verfahrens- oder Inhaltsfehlern geringeren Gewichts, etwa einer zu kurzen Frist oder einem Verstoß gegen die Treuepflicht. Der Beschluss bleibt zunächst wirksam, kann aber per Anfechtungsklage beseitigt werden — in Anlehnung ans Aktienrecht grundsätzlich innerhalb eines Monats. Danach wird er bestandskräftig.

§
Wir vermeiden Mängel an der Wurzel.

Richtige Einberufung, korrekte Mehrheit, saubere Form und Dokumentation. So entsteht gar nicht erst ein Beschluss, der später kippt oder von einem Mitgesellschafter angegriffen werden kann.

Laufend & rückwirkend · ohne Vorwürfe

Beschlüsse fehlen oder sind fehlerhaft? Wir bringen es in Ordnung.

Kein Feststellungsbeschluss seit Jahren, Gewinne ausgeschüttet ohne dokumentierten Beschluss, die Ein-Personen-GmbH ohne einzige Niederschrift — das ist häufiger, als Sie denken, und reparabel. Wir arbeiten offene Jahre rückwirkend auf, damit Abschlüsse, Steuererklärungen und Offenlegung auf einer wirksamen Grundlage stehen.

Was wir aufarbeiten
Offene Jahre in Ordnung bringen
Drei Bausteine, mit denen sich eine lückenhafte Beschlusslage reparieren lässt.
  • Offene Jahre nachgeholt — fehlende Feststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlüsse werden rückwirkend erstellt und dokumentiert.
  • Ausschüttungen abgesichert — Gewinnverwendungen ohne wirksamen Beschluss werden nachträglich auf eine saubere Grundlage gestellt.
  • Laufend mitgeliefert — danach kommt der Beschluss jedes Jahr fertig formuliert mit dem Abschluss; Sie unterschreiben nur.
So gehen wir vor
Vier Schritte
Einmal in Ordnung gebracht, nie wieder Kopfzerbrechen: Der jährliche Beschluss läuft im Hintergrund mit — korrekt formuliert, rechtzeitig, dokumentiert.
  • 1 · Sichtung — Beschlüsse und Abschlüsse gesichtet, kostenlos.
  • 2 · Prüfen — Form, Mehrheit und Inhalt bewertet.
  • 3 · Erstellen — fehlende Beschlüsse nachgeholt.
  • 4 · Laufend — Jahr für Jahr mit dem Abschluss.
So läuft es bei uns ab

Vom Abschluss zum wirksamen Beschluss — in fünf Schritten.

So sorgen wir dafür, dass Ihre Beschlüsse stimmen — Ihr Aufwand: unterschreiben. Den Rest machen wir:

Grundlage
1

Jahresabschluss steht

Wir erstellen den Jahresabschluss Ihrer GmbH auf Basis einer GoBD-konformen Buchhaltung — die belastbare Grundlage jeder Feststellung.

Wir · Berufsträger§ 264 HGB · GoBD
Prüfung
2

Satzung & Mehrheiten

Wir prüfen Ihre Satzung, die Stimmverhältnisse, mögliche Stimmverbote und ob ein Notar gebraucht wird.

Wir · Prüfung§ 47 GmbHG
Entwurf
3

Beschluss formuliert

Sie erhalten den fertigen Beschlusstext — Feststellung, Gewinnverwendung, Entlastung — passgenau zu Ihren Zahlen und steuerlich durchdacht.

Wir · Entwurf§§ 29, 46
Beschluss
4

Fassen & unterschreiben

Sie fassen den Beschluss — als Umlaufbeschluss oder in der Versammlung — und unterschreiben. Ein-Personen-GmbH: Niederschrift inklusive.

Sie · unterschreiben§ 48 GmbHG
Danach
5

Dokumentiert & verwendet

Der Beschluss wird abgelegt und ist Grundlage für Offenlegung, Ausschüttung und Steuererklärung. Nächstes Jahr wiederholt sich das automatisch.

Wir · dauerhaftrevisionssicher

Alles aus einer Hand: Weil Buchhaltung, Abschluss, Beschluss, E-Bilanz und Offenlegung bei uns zusammenlaufen, passt der Beschluss immer exakt zu den Zahlen — kein Widerspruch, keine anfechtbaren Beschlüsse, keine vergessene Feststellung.

Digital heißt nicht unpersönlich

Wer verantwortet — und die vier häufigsten Beschluss-Fehler.

Software beschleunigt die Arbeit — rechtlich verantwortlich bleiben Menschen. Links, wer bei uns hinter Ihrem Beschluss steht; rechts, was in der Praxis am häufigsten schiefgeht.

Wer verantwortet
Menschen statt Ticketsystem
Sie werden vor jedem Schritt eingebunden — transparent statt Blackbox.
  • Fester Ansprechpartner — Ihr Steuerberater kennt Ihre GmbH, Ihre Satzung und Ihre Zahlen. Kein Ticketsystem, kein Callcenter.
  • Rechtsanwältin im Team — für Satzungsfragen, Beschlussmängel und strittige Beschlüsse sitzt die juristische Kompetenz mit am Tisch.
  • Berufsträger zeichnen — Abschluss und Beschluss werden geprüft und verantwortet, mit Berufshaftpflicht dahinter.
Die häufigsten Fehler
Was schiefgeht
Alle vier lösen sich mit demselben Mittel: Beschluss und Abschluss aus einer Hand — genau das ist unser Job.
  • Fehlerhafte Einberufung — Frist zu kurz oder ein Gesellschafter nicht geladen: der Beschluss wird anfechtbar oder nichtig.
  • Stimmverbot missachtet — der Betroffene stimmt über seine eigene Entlastung mit (§ 47 Abs. 4): Beschluss angreifbar.
  • Keine Niederschrift — Ein-Personen-GmbH ohne Dokumentation (§ 48 Abs. 3): der Beschluss ist kaum nachweisbar.
  • Offengelegt ohne Feststellung — der Abschluss wird eingereicht, ohne dass er wirksam festgestellt wurde.
Beschlüsse in Zahlen

Drei Werte, die jeden GmbH-Beschluss bestimmen.

Mehrheit, Minderheitenrecht, qualifizierte Mehrheit — alle drei prüfen wir, bevor unterschrieben wird.

Einfache Mehrheit

§ 47 GmbHG genügt für laufende Beschlüsse — je 1 € Geschäftsanteil gewährt eine Stimme, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Mehrheit> 50 %

Minderheitenrecht

§ 50 GmbHG — Gesellschafter mit zusammen mindestens einem Zehntel des Stammkapitals können die Einberufung einer Versammlung verlangen.

Schwelle10 %

Qualifizierte Mehrheit

§ 53 GmbHG plus notarielle Beurkundung für Satzungsänderung, Kapitalmaßnahmen und Auflösung; Anteilsabtretungen sind ebenfalls notariell (§ 15).

Struktur¾ + Notar

Vor der Unterschrift geprüft

Einberufung, Mehrheit, Stimmverbote und Form stimmen, bevor Sie unterschreiben — kein anfechtbarer, kein nichtiger Beschluss.

Prüfung: vorab

Steuerberater & Anwältin im Team

Abschluss, Gewinnverwendung und Gesellschaftsrecht unter einem Dach — inklusive Begleitung zum Notar bei Satzung und Kapital.

Verantwortung: WP · StB · RA

Teil des Festpreises

Die jährlichen Beschlüsse gehören zur Jahresabschluss-Betreuung — kein Stundensatz, keine Überraschung.

Konditionen: planbar
Beschluss besprechen — bevor unterschrieben wird
Satzung, Mehrheiten und Gewinnverwendung im Zusammenhang geprüft. Fehlende Beschlüsse aus Vorjahren holen wir nach.
Häufige Fragen

Was Sie zum Gesellschafterbeschluss der GmbH wissen sollten.

Von der Feststellung bis zu Beschlussmängeln. Fehlt etwas? Wir klären es im kostenfreien Erstgespräch — vertraulich und unverbindlich.

Was ist ein Gesellschafterbeschluss bei einer GmbH?
Die verbindliche Entscheidung der Gesellschafter, gefasst in der Gesellschafterversammlung — dem obersten Organ — oder im Umlaufverfahren. Zuständigkeit nach § 46, Mehrheit und Stimmrecht nach § 47, Form nach § 48, Einberufung nach §§ 49–51 GmbHG.
Welche Beschlüsse muss meine GmbH jedes Jahr fassen?
Vor allem die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung (§ 46 Nr. 1) — der Geschäftsführer legt vor (§ 42a). Oft kommt die Entlastung der Geschäftsführung hinzu. Details unter Anlässe.
Wie wird der Gewinn einer GmbH verwendet?
Frei durch Beschluss (§ 29): ausschütten, thesaurieren oder vortragen. Anders als die UG hat die GmbH keine Zwangsrücklage. Wichtig ist die steuerliche Wirkung — Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung, Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttung. Mehr unter Beschlussarten.
Welche Mehrheit braucht ein Beschluss?
Grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47), je 1 € Anteil = 1 Stimme. Für Satzungsänderung und Kapitalmaßnahmen braucht es ¾ (§ 53). Ein Gesellschafter darf über seine eigene Entlastung oder Geschäfte mit ihm nicht mitstimmen (§ 47 Abs. 4).
Wie wird eine Gesellschafterversammlung einberufen?
Durch die Geschäftsführer (§ 49), per Einschreiben, Frist mindestens eine Woche, mit Tagesordnung (§ 51). Gesellschafter mit zusammen 10 % können die Einberufung verlangen (§ 50). Mehr unter Einberufung & Form.
Muss der Beschluss zum Notar?
Die laufenden Beschlüsse — Feststellung, Gewinnverwendung, Entlastung — sind formfrei und nur zu protokollieren. Notariell müssen Satzungsänderung und Kapitalmaßnahmen (§ 53) sowie die Abtretung von Geschäftsanteilen (§ 15) beurkundet werden.
Was ist ein Umlaufbeschluss?
Ein Beschluss ohne Versammlung, in Textform — auch per E-Mail —, zulässig wenn alle Gesellschafter mitwirken oder zustimmen (§ 48 Abs. 2). Der praktische Regelfall der kleinen GmbH.
Wie beschließt der Alleingesellschafter einer Ein-Personen-GmbH?
Er beschließt allein — muss aber nach § 48 Abs. 3 GmbHG über jeden Beschluss unverzüglich eine unterschriebene Niederschrift anfertigen. Fehlt sie, ist der Beschluss kaum nachweisbar, was bei Feststellung und Finanzamt Probleme macht.
Was bedeutet „nichtig" oder „anfechtbar"?
Nichtig heißt von Anfang an unwirksam — bei schweren Mängeln, etwa einem Verstoß gegen zwingendes Recht oder wenn ein Gesellschafter nicht geladen wurde. Anfechtbar heißt zunächst wirksam, aber per Klage — grundsätzlich binnen eines Monats — beseitigbar. Mehr unter Beschlussmängel.
Was muss ein Beschluss inhaltlich enthalten?
Firma und Sitz, Ort und Datum, die teilnehmenden Gesellschafter mit Stimmanteilen, den Beschlussgegenstand und den genauen Beschlusstext, das Abstimmungsergebnis und die Unterschriften. Ein Muster sehen Sie unter Muster.
Welche Rolle spielen die GoBD?
Der Feststellungsbeschluss bezieht sich auf den Abschluss — und der ist nur belastbar, wenn die Buchführung GoBD-konform ist (§ 158 AO). Ein Beschluss, der einen mangelhaften Abschluss feststellt, hilft nicht. Deshalb liefern wir Abschluss und Beschluss aus einer Hand.
Können Sie fehlende Beschlüsse aus Vorjahren nachholen?
Ja. Wir rekonstruieren fehlende oder fehlerhafte Feststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlüsse rückwirkend, prüfen Form und Mehrheit und stellen die Dokumentation her. Mehr unter Rückwirkend & laufend.
Was kostet die Erstellung der Beschlüsse?
Die laufenden Beschlüsse — Feststellung und Gewinnverwendung — sind Teil der Jahresabschluss-Betreuung zum Festpreis. Aufwendigere oder notarielle Beschlüsse besprechen wir vorab. Im kostenlosen Erstgespräch nennen wir Ihnen eine klare Vereinbarung, ohne versteckte Kosten.
Ihr Team

Ihre Beschlüsse, fachlich verantwortet.

Kein anonymes Muster-Portal: Hinter jedem Beschluss stehen die Menschen, die Sie hier sehen — Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwältin unter einem Dach.

Dr. Jeannine Dinnebier, Rechtsanwältin
RADr. iur.Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechtsanwältin · Steuerrecht

Verantwortet die gesellschaftsrechtliche Seite: Formulierung und Prüfung der Beschlüsse, Einberufung und Satzungsfragen, Beschlussmängel, Stimmverbote und die Vermeidung anfechtbarer Beschlüsse.

jeannine.dinnebier@onlinebilanz.de
Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBDipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Verantwortet Abschluss und Zahlen: die belastbare Grundlage der Feststellung und die steuerliche Bewertung der Gewinnverwendung — Ausschüttung, Thesaurierung, Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttung.

fabian.klement@onlinebilanz.de
Jakob Röß, Steuerberater
StBDipl.-Kfm.Dipl.-Vw.
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Steuerberater

Steuert die laufende Betreuung: Beschlüsse Jahr für Jahr mit dem Abschluss, die Dokumentation und die Aufarbeitung fehlender oder fehlerhafter Beschlüsse aus Vorjahren.

jakob.roess@onlinebilanz.de
Rechtsgrundlagen & Quellen

Auf welchen Vorschriften GmbH-Beschlüsse stehen.

Transparenz statt Blackbox: Diese Regeln bestimmen Zuständigkeit, Mehrheit, Einberufung, Form und Grenzen eines Gesellschafterbeschlusses. Wir arbeiten ausschließlich entlang des geltenden Rechts — nachvollziehbar und rechtssicher.

Aufgaben der Gesellschafter

Bestimmt, worüber die Gesellschafter beschließen — unter anderem Feststellung des Jahresabschlusses, Ergebnisverwendung, Geschäftsführer und Entlastung.

Norm: § 46 GmbHG

Mehrheit & Stimmrecht

Einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; je 1 € Anteil eine Stimme; Stimmverbot in eigener Sache (Abs. 4).

Norm: § 47 GmbHG

Versammlung & Form

Beschlussfassung in der Versammlung, als Umlaufbeschluss in Textform (Abs. 2) oder — bei einem Gesellschafter — per Niederschrift (Abs. 3).

Norm: § 48 GmbHG

Ergebnisverwendung

Anspruch der Gesellschafter auf den Gewinn; durch Beschluss kann ausgeschüttet, thesauriert oder vorgetragen werden.

Norm: § 29 GmbHG

Vorlage des Abschlusses

Der Geschäftsführer legt Jahresabschluss und gegebenenfalls Lagebericht den Gesellschaftern zur Feststellung vor.

Norm: § 42a GmbHG

Einberufung

Einberufung durch die Geschäftsführer, Minderheitenrecht ab 10 % (§ 50), Einladung per Einschreiben mit Frist und Tagesordnung (§ 51).

Norm: §§ 49–51 GmbHG

Satzungsänderung

Verlangt eine Dreiviertelmehrheit und notarielle Beurkundung; wirksam mit Eintragung ins Handelsregister.

Norm: § 53 GmbHG

Anteilsabtretung

Die Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf der notariellen Form; formlose Abtretungen sind nichtig.

Norm: § 15 GmbHG

Kapitalerhaltung

Ausgeschüttet werden darf nur, was das Stammkapital nicht angreift; eine verbotene Auszahlung ist zurückzugewähren.

Norm: §§ 30, 31 GmbHG
Rechtsstand: Juli 2026Fachlich geprüft am: 09.08.2026Nächste Prüfung: Februar 2027
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Fachlich geprüft & freigegeben
Fabian Klement, M.A.
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Berufsbezeichnung
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer
Wirtschaftsprüferkammer, Berlin — Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsregister
Im Berufsregister der WPK geführt
Berufsrecht
WPO · StBerG · DVStB · BOStB · StBVV

Alle Angaben nach bestem Wissen und geltendem Recht (Rechtsstand Juli 2026). Keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — Ihre konkrete Situation und Satzung klären wir persönlich.

Ihr Beschluss — rechtssicher statt riskant.
Ob jährliche Feststellung, Gewinnverwendung nach § 29 oder eine Satzungsänderung: Ein kostenloses Erstgespräch klärt Einberufung, Mehrheit und den nächsten Schritt. Von Steuerberatern und Rechtsanwältin, als Teil des Festpreises. Fehlende Beschlüsse aus offenen Jahren holen wir nach. Beraterwechsel? Wir holen die Unterlagen von Ihrer alten Kanzlei — Sie unterschreiben nur einmal.
Beschluss fällig?Feststellung · Gewinnverwendung § 29 · von StB & Anwältin geprüft
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